§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.