Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55e#abs-1 (1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55e#abs-2 (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

§ 55d § 55f