Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/49#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/49#abs-2 (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/49#abs-3 (3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

§ 48 § 50