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Gesetz§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-1 (1) Der Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-2 (2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Erlaß von Satzungen des WDR,
2. Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,
3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4. Beschlüsse zur Berufung und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,
5. Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,
6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
6a. Wahl und Abberufung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 31j des Medienstaatsvertrages,
7. Beschlüsse über die Qualitätsrichtlinien, die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote,
8. Beschlüsse über die Kooperationsrichtlinien (§ 7 Absatz 2),
9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR sowie die Genehmigung von Wirtschaftsplänen nach § 45 Absatz 8 Satz 3,
10. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,
11. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Verbreitung,
12. Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten und Programmen dienen.
Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1, 7 bis 10 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor einer Wahl nach Satz 2 Nummer 3 soll der Verwaltungsrat über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Vertragsvorstellungen informiert werden. In den Fällen des Satz 2 Nummer 10 und 11 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat rechtzeitig. In den Fällen des Satz 2 Nummer 8 bis 12 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme des Verwaltungsrats zu finanzwirksamen Aspekten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-3 (3) Der Rundfunkrat erlässt die Satzungen nach § 31 des Medienstaatsvertrages sowie die Satzungen nach § 30a Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-4 (4) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin. Er ist in die Entwicklung und Fortentwicklung der Strategie zur Sportberichterstattung nach § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-5 (5) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des § 26 des Medienstaatsvertrages und der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit schriftlicher oder elektronischer Begründung feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher oder elektronischer Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Wird kein Rechtsverstoß gegen Programmgrundsätze festgestellt, sind aber Vorgaben der Qualitätsrichtlinien negativ berührt, kann der Rundfunkrat mit einfacher Mehrheit eine Ermahnung aussprechen und von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht im folgenden Rundfunkrat verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-6 (6) Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu gehören insbesondere
1. Entscheidungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45 Absatz 1 über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung für den WDR oder ein Beteiligungsunternehmen, auf das er beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 HGB ausüben kann, insgesamt drei Millionen Euro überschreitet; der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,
2. Entscheidungen über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 relevante Kooperationen.
In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-7 (7) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat im Rahmen der Erstellung des Personalkonzepts im Sinne des § 35 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages sowie vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-8 (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen. Mit der Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/16#abs-9 (9) Der Rundfunkrat stellt eine regelmäßige, systematische Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen sicher.