Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
Gesetz§ 26 Kündigung des Dienstvertrags
Stand: 26.08.2026
Die Kündigung des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.