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Gesetz§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/21#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/21#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat
1. berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,
2. vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
3. schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,
4. beschließt über die Anlagerichtlinien des WDR gem. § 39 Absatz 4,
4a. ist bei der Festsetzung von Maßstäben gemäß § 39 Absatz 5, bei der Erstellung des Personalkonzepts nach § 35 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages sowie bei der Entwicklung und Fortentwicklung der Strategie zur Sportberichterstattung nach § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages einzubeziehen und berät hierbei die Intendantin oder den Intendanten,
5. stellt den Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht,
6. wählt die Abschlussprüferinnen beziehungsweise Abschlussprüfer und die Sachverständigen gemäß § 43 Absatz 1 und 2 aus,
7. beschließt über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
8. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12,
9. führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/21#abs-3 (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
1. Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,
1a. Dienstverträge mit der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 31j des Medienstaatsvertrages , soweit dessen Dienstsitz nach § 31k Absatz 2 des Medienstaats-vertrages beim WDR ist,
1b. die Festlegung eines Vergütungssystems nach § 31h des Medienstaatsvertrages,“.
2. Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,
3. Abschluss und Änderung von Tarifverträgen,
4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen ,einschließlich Einrichtung von Eigenunternehmen, sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45 sowie der Verzicht auf Ausschüttungen,
5. Erwerb, soweit der Gesamtwert 250 000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
7. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,
8. Verfügung über Überschüsse,
9. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
10. Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt,
11. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit nach § 44b Absatz 3,
12. Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt und
13. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluss von sonstigen Verträgen, soweit der Gesamtwert 250 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt; bei Rahmenverträgen ist ungeachtet einer Abnahmeverpflichtung die vorhersehbare Gesamtsumme aller Abrufe in der gesamten Laufzeit des Vertrags maßgeblich.
Die Beträge nach Satz 1 Nummer 5 und 13 können durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/21#abs-4 (4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtwert 330 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 810 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß erfolgen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/21#abs-5 (5) Bei besonderem Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens fünfseiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.