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Gesetz

§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/35#abs-1 (1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/35#abs-2 (2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln:

1. den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR,

2. den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/35#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/35#abs-4 (4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/35#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 34 § 36