Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR

Gesetz

§ 7 Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern undDritten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/7#abs-1 (1) Der WDR arbeitet nach Maßgabe der §§ 30e und 30f des Medienstaatsvertrages sowie der Vorgaben des ARD-Staatsvertrages mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zusammen. Der WDR soll auch im Übrigen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit nach Satz 2 regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/7#abs-2 (2) Der WDR kann mit Dritten zusammenarbeiten; er soll Kooperationen im Sinne des § 30d Absatz 2 des Medienstaatsvertrages eingehen.“ Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/7#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten.

§ 6b § 8