Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 37 Gegenstand des Schutzes

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/37#abs-1 (1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/37#abs-2 (2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.

§ 36 § 38