§ 37 Gegenstand des Schutzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2022 – I ZR 16/21Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei Abweichungen der Wiedergabe; Bildung eines sog. Kombinationserzeugnisses; isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses; Rechtsfolgen eines unklaren Ergebnisses der Auslegung - SchneidebrettZitiert von 7
- BGH, 08.03.2012 – I ZR 124/10Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestimmung des Schutzgegenstandes - WeinkaraffeZitiert von 14
- BPatG, 23.11.2017 – 30 W (pat) 803/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" – abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - hinreichend bestimmtes Merkmal
- BPatG, 12.10.2017 – 30 W (pat) 701/17Designbeschwerdeverfahren – "medaillonartige Münzen" (Sammelanmeldung) – zur missbräuchlichen Benutzung eines Hoheitszeichens – Zahlungsmittel – unvollständige Wiedergabe der Münzen – Einbettung in einen metallischen Ring – medaillonartig ausgestalteter von einem Hoheitszeichen wegführender Gebrauchsgegenstand - Eintragungsfähigkeit
- BGH, 20.12.2018 – I ZB 25/18(Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes)Zitiert von 2
- BGH, 20.12.2018 – I ZB 26/18(Schutzgegenstand eines Einzeldesigns bei beigefügten Schwarz-Weiß-Fotografien)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 21.12.2022 – 5 U 151/21Zitiert von 4
- BPatG, 09.06.2022 – 30 W (pat) 808/18Designnichtigkeitssache - "Badezimmerschränke, Badmöbel" – teilweise Nichtigkeit - mangelnde Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes – Gesamterzeugnis – Neuheit des Designs
- BPatG, 16.01.2020 – 30 W (pat) 710/17Designbeschwerdeverfahren – "Getränkekühler" – zur Designfähigkeit – zum Designgegenstand – konkrete designfähige Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" - konkrete Formgebung
26 Entscheidungen zu § 37 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/37#abs-1 (1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/37#abs-2 (2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.