§ 34b Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 34b DesignG →
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- OLG Köln, 02.11.2018 – 6 U 95/17
- OLG Düsseldorf, 06.10.2015 – I-20 U 213/14
- LG Düsseldorf, 13.11.2014 – 14c O 207/13
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