§ 36 Löschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 02.02.2012 – I ZR 162/09Urheberrechtlicher Lizenzvertrag: Wirksamkeit bei fehlendem Urheberrechtsschutz des vermeintlichen Werkes; Parteivereinbarung über die Rechtsfolgen der Übertragung eines Scheinrechts; Berechtigung der GEMA zur Erhebung von Aufführungsgebühren - Delcantos HitsZitiert von 2
- BPatG, 14.11.2013 – 30 W (pat) 705/13Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von VerfahrenskostenhilfeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/36#abs-1 (1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/36#abs-2 (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.