§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
Stand: 10.06.2019
Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 40 DesignG →
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Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 56/09Geschmacksmusterrecht: Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung - ICEZitiert von 21
- BGH, 19.04.2012 – I ZB 77/11Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider bei unbefugter Zugänglichmachung von Filmwerken in einer Internet-TauschbörseZitiert von 16
- BGH, 19.04.2012 – I ZB 80/11Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Begründetheit eines Antrags auf Auskunftserteilung über den Namen und Anschrift von Internet-Nutzern aufgrund deren - dynamischer - IP-Adressen - Alles kann besser werdenZitiert von 48
- BGH, 24.03.2011 – I ZR 211/08Geschmacksmusterschutz: Internationale Zuständigkeit bei Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten; Nichterkennbarkeit der ein- oder zweiteiligen Ausgestaltung des Musters; Verletzungsprüfung bei graphischer Gestaltung des Musters in Schwarz-Weiß und bei Schutz für die Erscheinungsform nur eines Teils des Erzeugnisses - SchreibgeräteZitiert von 15
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 143/11 U.
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 251/10 U.
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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