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Artikel 5 · BT-Drs. 19/12084 · S. 40

Zu Artikel 5 (Änderung des Designgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Designgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird um den neuen § 40a erweitert.
Zu Nummer 2
Nach § 40 wird ein § 40a eingefügt, der eine Reparaturklausel zum Gegenstand hat. Nach dieser Regelung besteht
kein Designschutz für ein Design, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet
wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Er-
scheinungsbild zu verleihen. Es wird außerdem klargestellt, dass die Ausnahme in Absatz 1 lediglich auf formge-
bundene Ersatzteile anwendbar ist, also auf solche Ersatzteile, deren Erscheinungsbild durch die Formgebung des
Originals vorgegeben ist. In Abgrenzung dazu sind frei austauschbare Accessoires, wie zum Beispiel Felgen, nicht
von dieser Regelung erfasst; sie bleiben damit dem Designschutz zugänglich. Um Verbrauchertäuschungen zu
vermeiden, wird außerdem in Absatz 2 eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Herkunft der
nach Absatz 1 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse eingeführt. Dieser kann durch Verwendung einer Kenn-
zeichnung, beispielsweise einer Marke oder eines Firmennamens, nachgekommen werden.
Die Regelung führt zu einer Öffnung des Markts für formgebundenen Ersatzteile komplexer Erzeugnisse wie etwa
Automobile.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/12084
Für die Einführung einer Reparaturklausel sprechen folgende Erwägungen:
– Abweichendes Verhältnis von Immaterialgüterrechten und Wettbewerbsfreiheit
Die Reparaturklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass auf dem Sekundärmarkt für Ersatzteile das Ver-
hältnis von Immaterialgüterrechten (Innovationsschutz) und Wettbewerbsfreiheit (Imitationsschutz) abwei-
chenden Rahmenbedingungen unterliegt. Auf Grund der Formgebundenheit von Er

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.016 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/12084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.856–123.872 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert ee514174150c7cfd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP