Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2024

BPatG Beschluss vom 13.06.2024 – 30 W (pat) 701/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130624B30Wpat701.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung 40 2020 100 492.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:130624B30Wpat701.22.0 I. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I. Mit am 22. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangener Anmeldung hat der Anmelder einen Antrag auf Eintragung von zehn Designs als Sammelanmeldung gestellt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 hat das DPMA den Anmelder aufgefordert, Mängel bei den eingereichten Designs lfd. Nrn. 7 und 8 zu beheben. Die Mängel bestünden u.a. darin, dass auf den Darstellungen der vorgenannten Designs außer den um Schutz nachsuchenden Designs unzulässigerweise auch Beiwerk („technische Zeichen in der Mitte des Designs“) abgebildet sei.

Zur Beseitigung wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat ab Zustellung gesetzt. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 2021 hat die Designstelle den Anmelder an die ausstehende Mängelbehebung erinnert und auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Designs lfd. Nrn. 7 und 8 der Anmeldung hingewiesen. Der Anmelder hat daraufhin um Fristverlängerung bis zum 19. November 2021 gebeten. Eine Rückäußerung erfolgte nicht.

ECLI:DE:BPatG:20 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Designstelle daraufhin die Designs lfd. Nrn. 7 und 8 der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 DesignG zurückgewiesen. Die Darstellungen sollten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV die zum Schutz angemeldeten Designs ohne Beiwerk zeigen. Diese Voraussetzung sei bei den Designs lfd. Nrn. 7 und 8 nicht erfüllt, weil diese „mit Beiwerk“ abgebildet seien. Die Mängel seien trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Designstelle nicht behoben worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er modifizierte Wiedergaben der Designs lfd. Nrn. 7 und 8 vorgelegt, die das als unzulässig beanstandete „Beiwerk“ in Form von „technischen Zeichen in der Mitte des Designs“ nicht mehr enthalten. Es werde patentanwaltlich versichert, dass die als Anlagen zum Schriftsatz vom 21. Mai 2024 (Bl. 20 – 25 d. A.) beigefügten modifizierten Darstellungen lfd. Nrn. 7 und 8 von den ursprünglich eingereichten Designs lediglich insoweit abwichen, als dies durch die im Zurückweisungsbeschluss vom 14. Dezember 2021 beanstandeten Mängel veranlasst sei. Mithin seien die Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV nunmehr erfüllt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamts zurückzuverweisen. Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Anmelders im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 ist zunächst eine mündliche Verhandlung am 13. Juni 2024 anberaumt worden. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 hat der Anmelder um einen

ECLI:DE:BPatG:20 Hinweis gebeten, falls dem Hauptantrag im schriftlichen Verfahren stattgeben werden könne, so dass für eine mündliche Verhandlung keine Veranlassung mehr bestehe. Daraufhin ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juni 2024 der Verhandlungstermin vom 13. Juni 2024 aufgehoben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.

1. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der Designstelle betreffend die Designs lfd. Nrn. 7 und 8 ist aufzuheben, nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren modifizierte Darstellungen der vorgenannten Designs vorgelegt hat, die das als unzulässig beanstandete „Beiwerk“ nicht mehr enthalten. Die Frage, ob es sich bei den beanstandeten „technischen Zeichen in der Mitte des Designs“ tatsächlich um „Beiwerk“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV handelt, kann insofern dahinstehen.

2. Somit ist der angefochtene Beschluss der Designstelle aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i.V.m. § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Hacker Merzbach Weitzel

ECLI:DE:BPatG:20