Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

GeschGehG

§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere

1.
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
2.
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3.
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
4.
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
5.
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
6.
der berechtigten Interessen Dritter oder
7.
des öffentlichen Interesses.

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