Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 3 Erlaubte Handlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 11.05.2023 – 33 O 39/20
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 7/21Eigentumsbeeinträchtigung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Eigentümers in die EinwirkungZitiert von 8
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
- VG Regensburg, 22.05.2025 – RN 8 S 25.1192
- VGH Bayern, 21.01.2025 – 11 CS 24.2003Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 20/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 15/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 17/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/3#abs-1 (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
1.
eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2.
ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a)
öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b)
sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
3.
ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/3#abs-2 (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.