Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 23.09.2019 – 27 L 98.19Presserechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich behördlicher Prüfungen zu Sanktionen im Dieselskandal KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Köln, 15.02.2024 – 18 L 2535/23Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 29.10.2020 – 14 K 2981/19Zitiert von 3
- BGH, 08.10.2019 – EnVR 12/18Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung von ihr zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Veröffentlichung von Daten II
- BVerwG, 30.04.2025 – 10 C 2.24Einsicht in Unterlagen des BundeskartellamtsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/1#abs-2 (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/1#abs-3 (3) Es bleiben unberührt:
1.
der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,
2.
die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,
3.
die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen,
4.
die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.