Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 11 Abfindung in Geld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/11#abs-1 (1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/11#abs-2 (2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 GeschGehG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.