Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 – 15 SA 1/21Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 31.03.2022 – 6 W 15/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.