Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Stand: 10.06.2019
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- OLG Karlsruhe, 31.03.2022 – 6 W 15/22Zitiert von 1
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Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.