Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 GesBergV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. I S. 3584
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03.08.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2016 (BGBl. I 1866)
BGBl. 2016 I S. 1866
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.