Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1866
BGBl. 2016 I S. 1866 · 220.699 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Änderungsverordnung
zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des
Festlandsockels1
Vom 3. August 2016
Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den
§§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126,
128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt
durch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992
(BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764), § 68 Absatz 2
und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a
und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303
Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015
1
Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umset-
zung folgender EU-Richtlinien:
für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen
nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der
– Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Be-
nutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die
zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist,
– Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindest-
vorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz-
kennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245
vom 26.8.1992, S. 23),
– Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Min-
destvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-
sundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen
durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelricht-
linie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie
2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden
ist,
– Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-
sundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertä-
gigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
L 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
– Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Si-
cherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335
vom 30.12.1995, S. 28),
– Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26
vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU
(ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist
sowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl
und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Si-
cherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Ände-
rung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, so-
weit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 Nummer 1 und mit den §§ 65 und 66 Satz 1
Nummer 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3, auch in
Verbindung mit den §§ 126, 128 und 129 des Bun-
desberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeits-
schutzes betreffen,
– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf
§ 57c Satz 1 Nummer 1 und § 68 Absatz 2 Nummer 2
und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit
§ 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8,
auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggeset-
zes beruhen,
– und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2
Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
mer 2 und 3 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Nummer 3 und 8, auch in Verbindung mit
§ 126 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit
Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 des
Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im
Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer
betreffen:
Artikel 1
Bergverordnung
für das Gebiet der Küsten-
gewässer und des Festlandsockels
(Offshore-Bergverordnung – OffshoreBergV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Maßnahmen zum
Schutz des Meeres und des Meeresgrundes
§ 3 Grundsätzliche Anforderungen
§ 4 Abwasser, Abfall
§ 5 Bohrspülung, Bohrklein
§ 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen

§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
Abschnitt 3
Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und
Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
§ 10 Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeige-
pflicht
§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen
§ 12 Schiffe im Nahbereich
§ 13 Sicherheitszonen
§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs
§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
Abschnitt 4
Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz
§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Min-
derjähriger
§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäf-
tigten
§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
§ 20 Sprachliche Verständigung
§ 21 Wetterschutzkleidung
§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten
§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von
Taucherarbeiten
§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz
§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte
§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen
§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisie-
render Strahlung
Abschnitt 5
Bohrungen
§ 31 Niederbringen von Bohrungen
§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
§ 34 Hilfsbohrungen
§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit
Abschnitt 6
Sonstige Pflichten
§ 37 Betriebsanweisungen
§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
Kapitel 2
Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Abschnitt 1
Anforderungen an das Risikomanagement
und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan
§ 43 Bericht über ernste Gefahren
§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung
§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung
§ 48 Interner Notfalleinsatzplan
§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb
§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung
§ 52 Rohrleitungen
Abschnitt 2
Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen
§ 53 Genehmigung von Plattformen
§ 54 Positionierung von Plattformen auf See
§ 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen
§ 56 Melde- und Schutzsysteme
§ 57 Rettungsmittel
§ 58 Notfallübungen
§ 59 Notfallmaßnahmen
Abschnitt 3
Sonstige Berichts- und Handlungspflichten
§ 60 Leitfäden
§ 61 Vertrauliche Meldung
§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behör-
den
§ 63 Beförderungspflicht
§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außer-
halb der Europäischen Union
Abschnitt 4
Pflichten der Behörden
§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
§ 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall
§ 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Mel-
depflichten
Kapitel 3
Schlussvorschriften
§ 68 Übertragung der Pflichten
§ 69 Untergrundspeicherung
§ 70 Ausnahmebewilligungen
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72 Übergangsregelung
Anlage 1 Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und
die Genehmigung von Plattformen
Anlage 2 Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
Anlage 3 Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung
schwerer Unfälle
Anlage 4 Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
Anlage 5 Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Anlage 6 Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrun-
gen
Anlage 7 Informationsaustausch und Jahresbericht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Einleitung
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewin-
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet
der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bun-

desrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die
damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen so-
wie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für
Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzu-
wenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland
aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewäs-
ser reichen.
(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzu-
wenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,
1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine
Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im
Offshore-Bereich und
2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspei-
chern im Offshore-Bereich.
§2
Begriffsbestimmung
(1) „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ sind alle
Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Auf-
bereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich
einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden
Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Platt-
form oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu
den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören
die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und
die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung.
Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohr-
leitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung
bestimmt ist.
(2) „Ernste Gefahr“ ist eine Situation, die zu einem
schweren Unfall führen könnte.
(3) „Schwerer Unfall“ ist in Bezug auf eine Plattform
oder andere Einrichtung
1. eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle
über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl,
Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das
zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Per-
sonenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Ge-
fahr einer schweren Körperverletzung führt,
2. eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder
anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwe-
rem Personenschaden oder mit einem erheblichen
Potenzial dafür,
3. jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem
Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die
sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Un-
fall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgas-
aktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder
einer anderen Einrichtung ausüben, oder
4. jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den
Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt
bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2
auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr
für Personen oder einem Schaden für Leib und
Leben von Personen gekommen ist.
(4) „Schwerer Umweltvorfall“ ist ein Vorfall, der zu
einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1
des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert wor-
den ist, führt oder voraussichtlich führen wird.
(5) „Risiko“ ist die Kombination aus der Eintritts-
wahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.
(6) „Vertretbar“ ist ein Risikoniveau, wenn seine Ver-
ringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde,
die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen
einer solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung,
ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unter-
nehmung angemessenes Risikoniveau, das auf be-
währten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.
(7) „Einrichtungen“ sind alle Betriebsanlagen und
Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 ge-
nannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind,
einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtun-
gen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone
befinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch
wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung ange-
schlossen sind.
(8) „Plattform“ ist jede bewegliche oder ortsfeste
Einrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem
Meeresgrund abgestützten oder aufliegenden Trag-
werk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und
-Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Be-
schäftigten dient. Als Plattform gilt auch eine Kombina-
tion solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch
Brücken oder andere Strukturen untereinander verbun-
den sind. Keine Plattformen sind Betriebseinrichtun-
gen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebun-
dene Einrichtungen.
(9) „Andere Einrichtungen“ sind Einrichtungen nach
Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.
(10) „Angebundene Einrichtungen“ sind
1. Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der
Plattform befinden oder daran befestigt sind,
2. Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzein-
heiten und -geräte, die an die Plattform angebunden
sind, oder
3. Leitungssysteme oder Komponenten, die an die
Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.
Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur sol-
che, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(11) „Bohrung“ ist ein Bohrloch mitsamt der dazu-
gehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplet-
tierung und den übertägigen Absperreinrichtungen. Das
Bohrloch wird von der Erdoberfläche aus zur Aufsu-
chung und Gewinnung von Bodenschätzen abgeteuft.
Erdoberfläche ist auch der Meeresgrund und der Grund
der Seewasserstraßen im Sinne des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016
(BGBl. I S. 1578) geändert worden ist.
(12) „Hilfsbohrungen“ sind Bohrungen, die sekundä-
ren oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die
zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder
Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund be-
stimmt sind.
(13) „Bohrungsarbeiten“ sind alle eine Bohrung be-
treffenden Betriebsvorgänge, einschließlich der Nieder-
bringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder der

Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen
Aufgabe eines Bohrlochs.
(14) „Kombinierter Betrieb“ sind Betriebsabläufe, die
von zwei oder mehreren Plattformen gemeinsam für
Zwecke durchgeführt werden, die mit einer dieser Platt-
formen zusammenhängen, und die sich dadurch erheb-
lich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder
den Schutz der Umwelt auf der anderen Plattform oder
den anderen Plattformen auswirken.
(15) „Sicherheitszone“ ist der Bereich innerhalb einer
Entfernung von 500 Metern, gemessen vom jeweiligen
äußeren Rand der Plattform.
(16) „Beginn des Betriebs“ ist der Zeitpunkt, zu dem
eine Einrichtung erstmals an den Betriebsvorgängen
beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde.
(17) „Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen“ bei Öl-
oder Gasunfällen ist die Tauglichkeit der Systeme für
Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen hinsicht-
lich der Reaktion auf Öl- oder Gasunfälle. Sie wird er-
mittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit
des Auftretens, der Dauer und des zeitlichen Ablaufs
von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an
einem bestimmten Standort ausschließen. Die Bewer-
tung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl-
oder Gasunfällen bestimmt sich nach der Zeit, in der
solche Umweltbedingungen nicht gegeben sind. Die
Wirksamkeit ist als Prozentsatz auszudrücken. Die Be-
wertung hat eine Beschreibung der Einsatzbeschrän-
kungen zu umfassen, die sich aus der Bewertung für
die betreffenden Plattformen ergeben.
(18) „Sicherheits- und umweltkritische Elemente“
sind die Teile einer Plattform oder anderen Einrichtung
einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck un-
ter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu
verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren
Versagen dazu führen oder wesentlich dazu beitragen
könnte, dass es zu einem schweren Unfall kommt.
(19) „Signalperson“ ist eine Person, die einem Tau-
cher zugeordnet ist, den Tauchgang überwacht und mit
dem Taucher Kontakt über die Signalleine oder seine
Versorgungsleitung hält.
(20) „Taucherhelfer“ ist eine Person, die mit der Be-
dienung und Wartung der für das Tauchen erforder-
lichen Ausrüstung oder mit sonstigen Unterstützungs-
handlungen betraut ist.
Abschnitt 2
Maßnahmen zum Schutz
des Meeres und des Meeresgrundes
§3
Grundsätzliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu-
chungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren,
der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbau-
liche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt wer-
den sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkun-
gen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere
und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering
wie möglich gehalten werden.
(2) Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in
Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Ergänzend sind die Vorschriften
dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-
nahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei-
dung oder Verringerung von schädigenden Einwirkun-
gen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren
und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuwei-
sen. Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend
anzuwenden. Arbeiten, die besondere Maßnahmen
zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfor-
dern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Per-
son überwacht werden. Auf Maßnahmen zum Schutz
des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3
entsprechend anzuwenden.
(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflich-
tet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeres-
grundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung
ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine
Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den
Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie mög-
lich zu halten.
(5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes
hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.
§4
Abwasser, Abfall
(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer
einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften
zulässig.
(2) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu
sammeln,
1. das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewin-
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
oder
2. das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.
Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten,
wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde.
Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der
Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je
Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter
betragen. Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine
Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwas-
sers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten
werden, kann die zuständige Behörde einen höheren
Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen.
Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz
der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. Sep-
tember 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-
Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II
S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären
Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das
Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik
gereinigt wurde. Bei der Reinigung müssen mindestens
90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut
werden. Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land
entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht
gechlort werden.

§5
Bohrspülung, Bohrklein
(1) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der
Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust
oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie mög-
lich gehalten wird. Hierzu hat er insbesondere geeig-
nete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an
der Bohrung anzubringen.
(2) Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder
anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-
gung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohr-
spülung verwendet werden kann und die Auswirkungen
auf die Umwelt vertretbar sind. Bohrspülungen, die auf
Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren,
dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.
(3) Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Ver-
wendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen
wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das
Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde. § 45 des Wasser-
haushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung
nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaft-
lich unverhältnismäßig ist,
2. das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl
oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt
ist,
3. der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen
sind,
4. internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht
entgegenstehen,
5. der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten
Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger
Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durch-
schnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht
mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und
6. der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise
der Reinigungsanlage sicherstellt.
(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Ver-
wendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt,
in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der
Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jewei-
ligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.
§6
Entledigung und Bergung von Gegenständen
(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Ge-
genstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den
Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes
in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstel-
len, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem
Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert
treibende, festgekommene oder gesunkene Gegen-
stände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich
zu bergen.
(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Be-
triebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den ge-
nutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1
Satz 1 ist.
§7
Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung
der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von
Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer
geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen
zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der
ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese,
soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im
Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingren-
zung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforder-
lichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen
Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich
einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich
eingesetzt werden.
§8
Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nut-
zung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt
werden,
1. so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter
Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige
Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen
Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders
abzudichten, und
2. so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als
natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggeset-
zes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der je-
weils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§9
Maßnahmen bei
der Gewinnung von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund
sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel
und Tone nicht freigelegt werden.
(2) Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwi-
schen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen
Meeresgrund flach zu halten. Er hat zu verhindern, dass
in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des
Meeresgrundes entstehen. Größere Steine, die bei der
Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beein-
trächtigen können, darf er nicht zurücklassen.
Abschnitt 3
Maßnahmen zur Sicherheit
des Schiffs- und Luftverkehrs und
v o n U n t e r w a s s e r- Le i t u n g s i nf r a s t r u k t u r
§ 10
Schifffahrtszeichen,
Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht
(1) Der Unternehmer hat Plattformen zur Gewährleis-
tung der Sicherheit des Schiffsverkehrs mit den erfor-
derlichen Schifffahrtszeichen zu kennzeichnen und
deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maß-
gebend für die Kennzeichnung ist die Empfehlung
O-139 des Internationalen Verbandes der Seezeichen-

verwaltungen (IALA) vom 4. Dezember 2008 in der Fas-
sung vom 13. Dezember 2013*.
(2) Der Unternehmer hat Ankertonnen, Bojen und
sonstige Schwimmer, die im Zusammenhang mit einer
Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Ver-
treibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für
die Schifffahrt darstellen, so zu kennzeichnen, dass sie
bei Tag und Nacht gut sichtbar sind. Gesunkene oder
unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beein-
trächtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leich-
tigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüg-
lich zu kennzeichnen.
(3) Der Unternehmer hat Bohrungen außerhalb von
Plattformen so herzurichten und zu bezeichnen, dass
die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist.
Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschifffahrts-
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193)
in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Unternehmer hat Plattformen und andere
Einrichtungen, deren höchste Bauwerksspitze eine
Höhe von 100 Metern über der Wasseroberfläche über-
schreitet, als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen. Für die
Kennzeichnung gelten die einschlägigen luftrechtlichen
Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungs-
vorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937) in der jeweils
geltenden Fassung.
(5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorgani-
sation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) ge-
ändert worden ist,
1. auf Anfrage Auskunft zu bestehenden Plattformen zu
erteilen und
2. neue Plattformen möglichst vier Wochen vor Beginn
der Errichtung zur Veröffentlichung im Luftfahrthand-
buch anzuzeigen; der Anzeige sind Angaben zur
geographischen Position und Höhe der Plattform
beizufügen.
(6) Der Unternehmer hat die Schifffahrtszeichen und
die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt in be-
triebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrecht-
erhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhän-
gige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die
selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Nor-
malbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei re-
gelmäßig mit Personen besetzten Plattformen hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass Funktionsstörun-
gen der Schifffahrts- und Hinderniskennzeichnung und
Störungen ihrer Stromversorgung in den Kontrollräu-
men der Plattform akustisch oder optisch angezeigt
werden.
§ 11
Verbot der
Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen
(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusam-
menhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu
* Abrufbar unter http://www.iala-aism.org/products/publications/
1507091219/marking-of-man-made-offshore-structures-139.
beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit
zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.
(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter,
Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt wer-
den, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden,
die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen
oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung
irreführen oder behindern können.
§ 12
Schiffe im Nahbereich
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regel-
mäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden
und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform un-
terrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt
werden.
(2) Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder,
bei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung
und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform
oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasser-
fahrzeugs aus.
§ 13
Sicherheitszonen
(1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung
der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform
einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Be-
hörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über
den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus aus-
zudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Si-
cherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
erforderlich ist und durch allgemein anerkannte interna-
tionale Normen gestattet oder durch die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
(2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die
Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Was-
serfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1
ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicher-
heitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
1. bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der
Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau,
der Erneuerung oder Entfernung von Unterseeka-
beln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder
in ihrer Nähe,
2. bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform
innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförde-
rung von Personen oder Gütern von und zu einer
Plattform,
3. bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung,
die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine
zuständige Behörde,
4. bei Rettungsmaßnahmen,
5. bei Schlechtwetter,
6. bei Seenot oder
7. bei Zustimmung des Unternehmers oder der zustän-
digen Behörde.
(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet
werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die See-
karten unverzüglich mitzuteilen.

§ 14
Sicherung des Hubschrauberverkehrs
Hubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen
müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des
Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezem-
ber 2005 (BAnz. S. 17 186) in der jeweils geltenden
Fassung genügen. Hubschrauberflugplätze auf beweg-
lichen Plattformen müssen den Anforderungen genü-
gen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
zur Genehmigung von Plattformen genannten Vor-
schriften ergeben.
§ 15
Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch
seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrlei-
tungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden
sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefähr-
det werden und die Durchführung notwendiger Instand-
setzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
gewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer
Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetra-
genen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unter-
wasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und
Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Un-
terwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für
die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich
von zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten an-
zuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen
von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.
(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfra-
struktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Lei-
tungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unter-
nehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-
Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu
setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Ein-
verständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen
Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.
Abschnitt 4
Eignungs-
untersuchungen; Arbeitsschutz
§ 16
Eignungsuntersuchungen,
Verbot der Beschäftigung Minderjähriger
(1) Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-
Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Er-
gebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Be-
denken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten
nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheini-
gung vorliegt (Eignungsuntersuchung). Die Personen
sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nach-
zuuntersuchen. Der Umfang und die Durchführung der
Untersuchung richten sich nach § 3 der Gesundheits-
schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und
nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärzt-
liche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchun-
gen im Sinne des Absatzes 1.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unterneh-
mer nicht eingesetzt werden.
§ 17
Arbeitsschutz,
Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten
(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesund-
heitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die
Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung
vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils
geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Berg-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beach-
ten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes
ergibt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ab-
weichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine
verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des
Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt,
solange dort gearbeitet wird. Diese Person darf den Be-
trieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat,
dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist
und die Aufsicht übernommen hat. Im Übrigen ist für
die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesberg-
verordnung anzuwenden.
(3) Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und
Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur
Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anwei-
sungen des Unternehmers und der verantwortlichen
Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der
Betriebsanweisungen zu befolgen. Beschäftigte, die
im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Personen, für die Plattform und für andere Einrichtun-
gen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls er-
kennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden
können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich
die nächsterreichbare verantwortliche Person benach-
richtigen. § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
bleibt unberührt.
(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis
hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl
und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden
Personen enthalten sind.
§ 18
Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11
Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der All-
gemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und
dabei dafür zu sorgen, dass:
1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10
Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe
theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass
mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,
2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder
mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind,
mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person
anwesend ist,
3. ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig
eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Per-
son zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in
der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend
sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforder-

lich, kann die zuständige Behörde auch eine sani-
tätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung
der Person verlangen,
4. in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sach-
lichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten wer-
den, insbesondere solche, die für eine Behandlung
nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines
Arztes erforderlich sind,
5. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung
an Land gebracht werden können und bei schweren
Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen
werden kann und
6. sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte unter-
gebracht sind, während der Hubschraubereinsätze
eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich
des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den
Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelba-
rer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für
den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.
§ 19
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche
Beschäftigten verfügbar zu halten.
(2) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-
ment hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3
der Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu
enthalten:
1. die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und
der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeits-
stätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle
ergeben können,
2. eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den
besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,
3. die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren
Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und
zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeits-
stätten in Notfällen erforderlich sind, und
4. einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicher-
stellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz
der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergver-
ordnung ist anzuwenden.
§ 20
Sprachliche Verständigung
(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschied-
licher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unterneh-
mer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
(2) Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbei-
ten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der
Verkehrssprache eindeutig verständlich machen kön-
nen und in der Lage sind, Weisungen, die in der Ver-
kehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen.
Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertra-
gen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und
Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine
Person beigestellt wird, die über ausreichende Kennt-
nisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Ver-
ständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.
§ 21
Wetterschutzkleidung
Der Unternehmer hat den Beschäftigten
1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-
dung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-
mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und
wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen
und
2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im
Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-
kleidung zur Verfügung zu stellen.
§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt un-
berührt.
§ 22
Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unter-
künfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und
der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten an-
gemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die
Unterkünfte
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Ge-
räusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen
Bereichen gewährleisten,
2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden
geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionsein-
wirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach
Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefah-
ren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der All-
gemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,
3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens
2 Metern aufweisen,
4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen
versehen sind und
5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt wer-
den können.
(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden,
dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Ent-
fernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen
gegeben ist.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und be-
legt sind sowie so genutzt werden, dass die Ge-
sundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,
2. die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander
unabhängige, so weit wie möglich auseinander lie-
gende und in entgegengesetzte Richtung führende
Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem
Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus
erreichbar sind,
3. die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den
hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zu-
stand gehalten werden,
4. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließen-
den und feuerbeständigen Türen versehen sind, die
nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus
ver- und entriegelt werden können,

5. in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und
brennbaren Stoffe gelagert werden und
6. im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vor-
handen sind, die beim Auftreten von Undichtheiten
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen
darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitun-
gen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf
und heißem Wasser dienen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung
von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthalts-
räume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der
in den Unterkünften unterzubringenden Personen
Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze
zu schaffen sind,
2. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung,
die Aufbewahrung und die Aushändigung von Spei-
sen
a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei-
sen nicht nachteilig beeinflusst,
b) nicht für andere Zwecke benutzt werden,
c) nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen
versehen sind, und
3. in Schlafräumen
a) jeweils höchstens zwei Personen untergebracht
werden,
b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der
möblierten, von mindestens sechs Quadratme-
tern zur Verfügung steht, auf die die der Person
anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit
dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle ange-
rechnet werden darf, und
c) jeder dort untergebrachten Person ausreichend
Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfü-
gung steht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf
der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Be-
hörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis
zu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen
ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter
nicht überschreiten.
(6) Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in
der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die
Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. Er-
gänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:
1. für Frauen und Männer sind in den Unterkünften
getrennte Schlafräume, Duschräume und Wasch-
gelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,
2. zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vor-
richtung zur Verfügung stehen und
3. Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserquali-
tät besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.
Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als
neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abwei-
chend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete
Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche
und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn
eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei
ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und
Umkleideräumen erforderlich.
§ 23
Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtech-
nik einzuhalten.
(2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen
ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus ei-
nem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern,
zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucher-
helfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Tau-
cher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens
ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit
sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes,
welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fun-
giert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.
(3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Tau-
cher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
nur Personen einsetzen, die
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen
deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine
gesundheitlichen Bedenken bestehen und
3. eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Ge-
prüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifika-
tion erfolgreich abgeschlossen haben und hinrei-
chende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten für die sichere Durchführung der ge-
planten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnah-
men zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewie-
sen haben.
(4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als
Taucherhelfer nur Personen betrauen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen
deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine
gesundheitlichen Bedenken bestehen,
3. hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der
geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewie-
sen haben und
4. theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwie-
sen sind, die ihnen übertragen werden.
(5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von ei-
nem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin
sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich
vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und
Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die
Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht
länger als ein Jahr zurückliegen.
§ 24
Durchführung von Taucherarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-
kammern
1. die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erfor-
derlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht
werden und die Arbeiten ohne Behinderung, ins-
besondere durch andere Betriebsvorgänge oder
Einrichtungen, durchgeführt werden können,

2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet wer-
den, die für die Art der auszuführenden Arbeiten
und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach
dem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin ge-
eignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestim-
mungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die
in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Perso-
nen nicht gefährden,
3. Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in
Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindes-
tens einmal jährlich nach § 47 unabhängig über-
prüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wer-
den,
4. zwischen den Tauchern und den mit dem Führen
der Signalleine beauftragten Signalpersonen eine
Sprechverbindung besteht,
5. an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter
anwesend ist, der gegenüber den Tauchern wei-
sungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen
erforderlichen Maßnahmen treffen kann,
6. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sät-
tigungstauchen nach jeder Isopressionsphase
gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das
Austauchen und die jeweilige Druckentlastung oder
eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur
nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen,
die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenk-
lich sind,
7. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfü-
gung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe
angefordert und eine unmittelbare Sprechverbin-
dung mit einem Taucherarzt hergestellt werden
kann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Platt-
form oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den
im ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln
ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der
Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmit-
tel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht,
8. an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehal-
ten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher
einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung
unterzogen werden können,
9. an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind,
die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeits-
platz unter Wasser sicher erreichen, beim Austau-
chen die nach dem Stand der Tauchtechnik erfor-
derlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur
Tauchstelle zurückkehren können,
10. an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in sol-
cher Menge bereitgehalten werden, so dass die
Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversor-
gungsanlage gefahrlos abgebrochen werden kön-
nen, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den
nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendi-
gen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind,
die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch
des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein
Austauchen ermöglichen, und
11. für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversor-
gung erfordert, eine von der Hauptenergieversor-
gung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist,
die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergiever-
sorgung die sichere Beendigung des Tauchganges
zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erfor-
derlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.
Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfall-
verhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift
40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar
2012* anzuwenden; andere Austauchtabellen können
nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversi-
cherungsträgers angewandt werden.
(2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchge-
räten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass
1. beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauch-
geräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsge-
räte zur Verfügung stehen und
2. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän-
dig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall
verlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein
weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Ge-
fahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereit-
steht.
(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im
Offshore-Bereich nicht verwendet werden.
(4) Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und
der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen
bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zu-
ständigen Behörde. Die Verwendung anderer Atemgase
als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen
Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 25
Plan für Unterwasserarbeiten
und Dokumentation von Taucherarbeiten
(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und
Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan
(Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem
festzulegen sind
1. die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den
örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu
verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüs-
tung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheits-
vorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs-
und Versorgungseinrichtungen,
2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung
von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-
druckkammern, insbesondere für den Gebrauch der
Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-
versorgung, die Anwendung der Tauch- und Be-
handlungstabellen, die zeitliche Bemessung der
Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressions-
phasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie
die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankun-
gen und Unglücksfällen,
3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-
ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters,
insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Tau-
cher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die
jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforder-
* Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.
aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=.

liche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen
Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und
5. Art und Umfang der über die Ausführung von Tau-
cherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Auf-
zeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck,
Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über
die Tauchtiefen, über das Auftreten von Taucherer-
krankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder
Mängel an der Ausrüstung und über sonstige beson-
dere Vorkommnisse.
(2) Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festge-
legten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und
Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanwei-
sungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzu-
halten und den genannten Personen auszuhändigen.
Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebs-
anweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzu-
passen.
(3) Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Be-
triebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem
Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Infor-
mationen und Anweisungen für die Durchführung des
konkreten Tauchgangs enthält. Dieser ist mit allen
beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu
besprechen.
(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu füh-
ren, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge
gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. Jeder Eintrag im
Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu um-
fassen:
1. Datum des Tauchgangs,
2. Tauchstelle,
3. Tauchtiefe,
4. Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,
5. erforderliche Austauchstufen,
6. verwendetes Dekompressionsgas,
7. ausgeführte Arbeiten,
8. verwendetes Tauchgerät,
9. besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie
10. den Namen des Taucheinsatzleiters.
Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen
und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens
zwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Be-
scheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und
über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit
dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.
(5) Theoretische und praktische Unterweisungen
von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich
zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.
(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne,
Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 26
Brand-, Explosions- und Gasschutz
(1) Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätig-
keiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maß-
nahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und
Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten
explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche
Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das
nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Ge-
gebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Bei
der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und
Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von
Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die
Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorga-
ben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung
vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Der Unternehmer hat brand- und explosions-
gefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen.
Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explo-
sionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der
brandgefährdete Bereich mindestens den explosions-
gefährdeten Bereich umfassen.
(3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmit-
tel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen
vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden kön-
nen, nicht verwendet werden.
(4) Sofern der Unternehmer von der in Anhang I
Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung
vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosions-
gefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf
er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschi-
nelle und elektrische Einrichtungen und andere techni-
sche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur
Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanfor-
derungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur
Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können.
Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und
mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzel-
ner Zonen nicht genügen, sind verboten.
(5) Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2
Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3
und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosions-
gefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, War-
tungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-,
Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit
offenem Feuer durchführen und andere technische Ar-
beitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 ge-
nannten verwenden, wenn
1. in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmes-
sungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige
Atmosphäre vorhanden ist und
2. in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen
die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.
Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden
Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor
schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig
zu überwachen.
(6) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-
densfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmo-
sphäre auch außerhalb der festgelegten explosions-
gefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin
ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten
Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen
Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen kön-
nen, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu

entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit of-
fenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung
auf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unterneh-
mer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.
(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benut-
zung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Num-
mer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum
Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Gasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen,
die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei
denen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheit-
lichen Bedenken bestehen.
(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch
schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauer-
stoffmangel geschädigt werden können, darf der Unter-
nehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten
vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von
zur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen
Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer ver-
antwortlichen Person durchführen lassen.
(9) Können in Plattformen oder anderen Einrichtun-
gen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige
Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration
auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte
bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermög-
lichen. Sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen
schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Um-
gebungsatmosphäre unabhängig sein. Die Atem-
schutzgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer-
den, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.
(10) In dem Gasschutzplan nach Anhang 1 Num-
mer 1.3.3 und dem Brandschutzplan nach Anhang 1
Nummer 1.4.5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
hat der Unternehmer insbesondere Folgendes festzu-
legen:
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer-
löscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wie-
derbelebungsgeräte,
2. Einzelheiten über die Wartung, Prüfung, Instandhal-
tung und Aufbewahrung der Feuerlöscheinrichtungen
und der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
3. die erforderliche Anzahl der Personen, die für die
Brandbekämpfung sowie für den Umgang mit Atem-
schutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren
Wartung verfügbar zu halten sind, und die Art und
der Umfang der diesen Personen zu vermittelnden
Fachkunde sowie
4. die im Einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder
beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden
Maßnahmen.
(11) Für die Überwachung des Brandschutzes und
des Gasschutzes ist jeweils eine verantwortliche Person
im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberg-
gesetzes als Brandschutz- und Gasschutzbeauftragter
zu bestellen.
§ 27
Ablegestationen und Sammelpunkte
(1) Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen, damit
1. Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme
und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosions-
wirkungen geschützt sind und
2. die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und
Sammelpunkten stets benutzbar sind.
Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen
ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine
sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen.
Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Ret-
tungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Num-
mer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
bleiben unberührt.
(2) Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von
den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht
zugänglich sein. Ein Sammelpunkt oder eine Ablege-
station je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur
Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bun-
desbergverordnung aufgeführten Systeme und mit
einem System zur Kommunikation mit Küsten- und
Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Er-
gebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1
Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverord-
nung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
erforderlich ist.
(3) Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen
der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Be-
schäftigten zu führen. Die Liste ist auf dem Laufenden
zu halten und gut sichtbar auszuhängen.
§ 28
Umgang mit brennbaren
und wassergefährdenden Stoffen
(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse
zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszu-
wählen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im
Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Auf-
bauten einer Plattform einbezogen sind, und ortsbe-
wegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform
nur in den dafür bestimmten Lagerräumen und im
Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen auf-
stellen. Die Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu
gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar
sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen wer-
den. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffang-
vorrichtungen so zu bemessen, dass die Inhalte der
Lagerbehälter vollständig aufgenommen werden. Orts-
bewegliche Behältnisse müssen im Übrigen den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter entsprechen.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher
Art und Gefährlichkeit zusammen gelagert, hat der Un-
ternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Flüssigkeiten
und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weite-
ren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse
der größtmöglichen Gefahr abzustellen, die von der je-
weiligen Zusammenstellung der zusammen gelagerten
Flüssigkeiten ausgehen kann. Leichtes Heizöl oder Die-
selkraftstoff darf nicht in Kammern eines unterteilten
Lagerbehälters gelagert werden, wenn in benachbarten
Kammern dieses Lagerbehälters brennbare Flüssigkei-
ten gelagert werden, deren Grad an Gefährlichkeit den
des Heizöls oder des Dieselkraftstoffes übertrifft.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim
Befüllen und Entleeren von Behältern oder Gefäßen mit
brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlau-
fen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang
jederzeit schnell und gefahrlos durch Absperreinrich-
tungen unterbrochen werden kann. Die Absperreinrich-
tungen müssen von einem Ort aus bedient werden
können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Ex-
plosion schnell und ungehindert erreichbar ist. Das
Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten
Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch
selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen
oder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme
von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen sind die Sätze
1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unterneh-
mer mindestens die Anforderungen an die Lagerung,
Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und
Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren
Ölen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an
Schiffe unter deutscher Flagge vergleichbarer Größe
gestellt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die
Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser-
gefährdenden Flüssigkeiten anzuwenden, soweit diese
das Meer gefährden können.
(6) Weitergehende und konkretisierende Anforderun-
gen an den Umgang mit brennbaren und wassergefähr-
denden Stoffen durch Bundes- und Landesrecht blei-
ben unberührt.
§ 29
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
(1) Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen
und Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu be-
stellen. Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen
und Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten ver-
antwortlichen Person und den von ihr beauftragten Per-
sonen gestattet (Sprengberechtigte). Die verantwort-
liche Person hat für die von ihr beauftragten Personen
die Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff
und Zündmitteln schriftlich festzulegen.
(2) Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen be-
stellt oder beauftragt werden, die
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie
2. die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518)
in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit
Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen
helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig
anwesend ist und die Arbeiten überwacht.
(3) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind
beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ver-
boten. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmit-
teln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zünd-
mittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können.
Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit
des Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der
Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zustän-
digen Behörde und dem zuständigen Wasser- und
Schifffahrtsamt anzuzeigen.
(4) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elek-
trisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen
der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In ei-
nem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet wor-
den sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur
weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine
Gefahr verbunden ist.
(5) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des
Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladun-
gen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf-
schwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung
haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu
machen. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die
Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das
Wasser verlassen haben.
(6) Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die
für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet
werden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbin-
den. Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie
sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen
nur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. Sie
dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine
anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins
Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte
Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat,
dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische
Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichen-
der Sicht durchgeführt werden. Die Sprengungen sind
unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote
gefährdet werden können. Zwischen den für seismische
Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine
dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.
(7) Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass
Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht
zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in
einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager
aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. Die
Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb
des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zu-
ständige Behörde.
(8) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die
sich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers
befinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsich-
tigt werden. Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmit-
tel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von
Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die
gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbe-
wahrt werden.
(9) Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zünd-
mitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Spreng-
stoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwen-
det werden dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die
Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sach-
gemäß zu vernichten.
(10) Die Beschäftigten haben den Verlust von
Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unver-
züglich einem Sprengberechtigten zu melden. Gefun-
dene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind
der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzu-
liefern.

§ 30
Umgang mit radioaktiven
Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung
(1) Für den Umgang mit und die Beförderung von
radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, sowie für die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des
Atomgesetzes gelten auch im Bereich des Festland-
sockels die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in
der jeweils geltenden Fassung und der Röntgenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April
2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Geltung der Strahlenschutzverordnung und der
Röntgenverordnung im Gebiet der Küstengewässer
bleibt unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Röntgenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die
Gebrauchsanweisung in der Sprache gefasst sein
muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß
§ 20 Absatz 1 festgelegt wurde.
(2) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder
die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der orts-
veränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ioni-
sierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 (ortsveränder-
licher Einsatz) in Verbindung mit der Strahlenschutzver-
ordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des
Festlandsockels einer Genehmigung und hat ein ande-
rer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist
die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter
Berücksichtigung der nach Absatz 3 vorzulegenden
Unterlagen der nach der Strahlenschutzverordnung
oder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmi-
gung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die
Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine
umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung be-
steht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhalt-
lich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlen-
schutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die
zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt,
so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem
anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum
von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststel-
lung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne
der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder
der Röntgenverordnung. Die zuständige Behörde kann
den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag,
höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen ver-
längern.
(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
nach Absatz 2 Satz 1 sind neben der Genehmigung des
anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unter-
lagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der
nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen-
verordnung erforderlichen Genehmigung nachweisen.
Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvoll-
ziehbar darzulegen, dass
1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsverän-
derlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die er-
forderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen An-
zahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
und
3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen
Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhan-
den und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen
sind, damit die Schutzvorschriften der Strahlen-
schutzverordnung oder der Röntgenverordnung ein-
gehalten werden.
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach
Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt
werden, wenn aufgrund der Sprachkenntnisse der
Bearbeiter in der zuständigen Behörde eine Prüfung in
der Originalsprache möglich ist und die zuständige
Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 kann
die zuständige Behörde den ortsveränderlicher Einsatz
untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des
Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des
Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht
eingehalten werden oder
3. eine nach der Strahlenschutzverordnung oder der
Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung zu-
rückgenommen oder widerrufen werden könnte.
(5) Ist der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder
der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels
nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig,
so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus
einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern
sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach der
Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverord-
nung erforderlich sind.
Abschnitt 5
Bohrungen
§ 31
Niederbringen von Bohrungen
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslager-
stätten erschlossen werden sollen oder andere aus-
bruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden
können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu
sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzu-
bauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefähr-
dete Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen,
dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und
der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die
Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu
bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem
jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten
von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemes-

sung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende
Lagerstättendruck zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Ze-
mentation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohr-
fahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter
Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zemen-
tierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Anker-
rohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu
zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils
so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke,
nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und lau-
genführende Gebirgsschichten abgedichtet werden
und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlager-
stätten vermieden wird. Die Lage der Zementations-
strecken ist durch geeignete technische Maßnahmen
nachzuweisen.
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Un-
ternehmer dafür zu sorgen, dass
1. der Bohrlochkopf ausgerüstet ist
a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus-
bruchs den Abschluss des Bohrlochs bei einge-
bautem und ausgebautem Bohrstrang gewähr-
leisten, und
b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase
oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen
oder in die Bohrung eingepumpt werden können,
und
2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugäng-
licher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene
und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck
auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhan-
den ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem
Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.
(4) Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Num-
mer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die
Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den
nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird.
Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu
rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperrein-
richtungen eingebaut werden können, so muss der
Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden,
mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig ge-
fahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen
dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden,
wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohr-
strang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell
verschlossen werden kann.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Menge und Beschaffenheit der während des Bohr-
betriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des
Bohrloches gewährleistet. Zu diesem Zweck hat er
1. den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der
Bohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwa-
chen; die Überwachung muss sich auch auf Anzei-
chen von Öl und Gas erstrecken,
2. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohr-
spülung vorrätig zu halten,
3. die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges
rechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Min-
destdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten,
4. vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen,
der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung
ausgeschiedenen Gase ermöglicht, und
5. bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von
Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine
geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.
(7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen
ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Ab-
sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist
entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim
Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer
Spülung gesichert wird.
§ 32
Überwachung des
Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
1. den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen
möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie
nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,
2. den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Rich-
tungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und
3. Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach
der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung
festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen
und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berück-
sichtigen.
(2) Der Unternehmer hat
1. die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu
bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten
als solche zu erfassen,
2. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten min-
destens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten
aufzubewahren,
3. dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lager-
stätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beein-
flussen,
4. angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhori-
zonte sowie deren hangende und liegende Schich-
ten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der
Lagerstättenschutz es erfordern, und
5. die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder
Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49
Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 33
Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und
Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtun-
gen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu er-
wartenden Kopfdruck standhalten.
(2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Ab-
satz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit
1. Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom je-
derzeit unterbrochen werden kann, und
2. Messeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang
und Förderringraum ständig anzeigen.

(3) Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1
müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn
dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Ein-
leiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen
genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeig-
neter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2
besteht.
(4) Der Unternehmer hat den Förderstrang und den
Ringraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl-
und Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und
zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflan-
schung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von
Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck
in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten
Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für
die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen
sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer ge-
samten Länge zementiert sind.
(5) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und
bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird,
hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrich-
tungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohr-
lochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das
Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche
Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nach-
geschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle
unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung
von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer
Förderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die
Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils
einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebs-
einrichtungen unter- oder überschritten wird.
(6) Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung
von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv
gefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des
Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrich-
tungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stop-
fen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrich-
tung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei
einem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unter-
bricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von
Übertage zu betätigen sein.
(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur
Gewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vor-
handenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unter-
nehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach
dem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann,
über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.
§ 34
Hilfsbohrungen
(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe
nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgs-
schichten gelangen können.
(2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 ent-
sprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter
innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sor-
gen, dass
1. der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet
ist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung ein-
geleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbst-
tätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in
der ankommenden Rohrleitung oder in der der Boh-
rung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unter-
schritten wird,
2. der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines
Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt
werden kann und
3. der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder
mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung
ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Ab-
satz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in grö-
ßerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die
die Beschäftigten gefährdet werden können.
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdöl-
gewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur ther-
mischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unter-
nehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im
Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet,
die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den
Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit
einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.
§ 35
Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen
ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf
der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem
Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolg-
reich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre
Wiederholungskurse besucht haben. Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen
Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten
bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßi-
gen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung
teilnehmen.
(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem
Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat
der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich
gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Aus-
bruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getrof-
fen werden.
§ 36
Zusätzliche
Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit
(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-
Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrich-
tungen einzubauen, die eine ständige Überwachung
der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände
ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Be-
triebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst
werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten
1. durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine
ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort
ständig abgelesen oder abgerufen werden können
und
2. für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten
oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.
(3) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Be-
triebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeut-

sam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behe-
bung getroffenen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeich-
nungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen
abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlos-
sen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaß-
nahmen eingeleitet werden. Wirken die Überwachungs-
vorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch
den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbst-
tätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung
selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten,
dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die
ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
(5) Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu
verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern.
Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in
ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des
Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu über-
wachen.
Abschnitt 6
Sonstige Pflichten
§ 37
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehren-
der und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und
Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungs-
gemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen,
Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als in-
nerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen
schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für
1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen
Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedie-
nen, Warten und Überwachen der Hub- und Flut-
systeme, der Verankerung und der sonstigen Vor-
richtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit
und Lagestabilität der Plattformen,
2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den
Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Was-
serfahrzeugen an den Plattformen sowie die Über-
nahme von Personen und Gütern auf die Plattfor-
men,
3. das Landen und Starten von Hubschraubern sowie
deren Sicherung während des Aufenthaltes auf
Plattformen und das Betanken,
4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen,
Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe-
nen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern
für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkei-
ten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,
5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Ein-
richtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie
von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,
6. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zemen-
tierarbeiten an Bohrungen,
7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen
und Freifördern von Bohrungen,
8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit
Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ioni-
sierenden Strahlen und
9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-
wässer.
(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Be-
triebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in
der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren
Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erfor-
derlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unter-
weisen. Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus
an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur
Einsicht auszulegen.
§ 38
Bereithaltungs- und
Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die
Überwachung der Plattformen und der anderen Einrich-
tungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen
1. auf dem neuesten Stand zu halten,
2. übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und
3. den verantwortlichen Personen und den mit der
Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Über-
prüfung betrauten Personen im jeweils erforder-
lichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugäng-
lich zu machen.
Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebs-
anweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen
Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.
(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeich-
nungen nach Absatz 1 zählen insbesondere
1. die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder
sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtun-
gen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie
die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eig-
nungsbescheinigungen zugrunde liegenden Über-
sichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen
Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Monta-
geanleitungen, bei Plattformen die Konstruktions-
mitteilung der Plattform sowie bei beweglichen
Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch
Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,
2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Stark-
stromanlagen und die erforderlichen Nachweise
der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von
Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für
Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen so-
wie Verzeichnisse über die in explosionsgefährde-
ten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtun-
gen und Betriebsmittel einschließlich der Baumus-
terprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen
und Instandsetzungsbescheinigungen,
3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsboh-
rungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeich-
nisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zuge-
hörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über
Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen
durchgeführten Arbeiten,
4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeich-
nissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Form-
stücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen ein-
schließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lie-
ferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweiß-
nahtprüfungen,

5. Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,
6. Nachweise über die Durchführung und die Ergeb-
nisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,
7. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei
den Prüfungen oder aus anderem Anlass festge-
stellten Schäden oder Mängel, insbesondere über
Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an
tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,
8. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Ein-
richtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen be-
sonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen-
hang getroffene Maßnahmen,
9. im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie
10. den Text der Offshore-Bergverordnung in der je-
weils geltenden Fassung.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5,
9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültig-
keit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab
dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit
sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechts-
vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 39
Anzeige von
besonderen Ereignissen und Unfällen
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde
unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. schwere Unfälle,
2. unmittelbare ernste Gefahren,
3. andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:
a) Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche,
Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer
Mengen gefährlicher, insbesondere wasserge-
fährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
b) Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:
aa) die Sicherheit der Plattform und der angebun-
denen Einrichtungen,
bb) die Reinhaltung des Meeres,
cc) die eine Plattform bezeichnenden Schiff-
fahrtszeichen oder
dd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkam-
mern und Atemgasversorgungsanlagen,
c) Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Tau-
cherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen
und notwendige Druckkammerbehandlungen
oder
d) Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen
beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach
Teil 2 der Strahlenschutzverordnung eingesetzt
werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher
Stoffe.
Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die
Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die
übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschrei-
ben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Unter-
suchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundes-
berggesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zu-
sätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3
Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame
Einrichtung des Bundes und der Küstenländer,
Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472
Cuxhaven,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige
Verkehrszentrale und
3. in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt,
die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zustän-
dige Behörde.
Kapitel 2
Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Abschnitt 1
Anforderungen an
das Risikomanagement und den
Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 40
Allgemeine
Anforderungen an das Risikomanagement
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Off-
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage
eines systematischen Risikomanagements durchge-
führt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung
schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko
schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen
vertretbar ist.
(2) Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person
zu bestimmen, die für das Risikomanagement als
Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen
Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen
Elemente zuständig ist. Der mit dem Risikomanage-
ment beauftragten verantwortlichen Person obliegt die
Einbringung der das Risikomanagement betreffenden
Aspekte bei
1. der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren
nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,
2. der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltma-
nagementsystems nach § 45 Absatz 1,
3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über
Bohrungsarbeiten nach § 49,
4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinier-
ten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverle-
gungen nach § 51 Absatz 1,
6. der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Ab-
satz 1 und deren Koordination mit der zuständigen
Behörde,
7. der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach
§ 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unterneh-
merverband übernommen wird, und
8. der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der
Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Ab-
satz 1 Satz 5.

(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Un-
falls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um des-
sen Folgen für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt zu begrenzen.
§ 41
Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundes-
berggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitä-
ten ist nur zuzulassen wenn,
1. der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend
Vorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Ver-
pflichtungen nachkommen zu können, die infolge
seiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außer-
halb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland entstehen können und sich beziehen auf
a) den Ersatz von Schäden,
b) das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Scha-
densbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen
und
c) den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für
Gefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungs-
maßnahmen, und
2. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über aus-
reichende finanzielle und technische Mittel verfügt,
um alle Maßnahmen, die für wirksame Notfall-
einsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadens-
begrenzung auch bei schweren Unfällen und für
anschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich
sind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbre-
chung fortführen zu können; bei der Beurteilung der
Frage, welche Mittel erforderlich sind, sind die inter-
nen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen
Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.
Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1
kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden
nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht,
auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch
andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet wer-
den, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfall-
haftung für andere Unternehmen übernimmt.
(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen
Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbeson-
dere zu berücksichtigen:
1. die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die
Bewertung relevanten Informationen in Bezug auf
das Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung
eines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen re-
levanten Informationen zählen auch die in § 45c Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgeset-
zes genannten Kosten einer Verschlechterung des
Zustandes der Meeresgewässer,
2. die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete,
insbesondere für
a) Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen
oder Seegraswiesen, für die Anpassung an den
Klimawandel und dessen Eindämmung eine wich-
tige Rolle spielen,
b) Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutz-
gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert
worden ist,
c) besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. November 2009 über die Er-
haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richt-
linie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 193) geändert worden ist,
d) die geschützten Meeresgebiete, die von der
Europäischen Union oder den betroffenen Mit-
gliedstaaten im Rahmen internationaler oder
regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertrags-
partei angehört oder als Vertragsparteien ange-
hören, vereinbart wurden, und
e) Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist,
3. das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erd-
gasaktivitäten und
4. im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber
hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des
Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf
schwere Unfälle.
§ 42
Anforderungen an den Betriebsplan
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberg-
gesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist
nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorlie-
gen:
1. der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
2. bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mittei-
lung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
3. bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die
Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50
Absatz 1,
4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung
der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruk-
tionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und
5. bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Stand-
ort die Mitteilung über die Standortverlegung nach
§ 51 Absatz 1.
(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Be-
triebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach
§ 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1
können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu er-
stellende Unterlagen verwendet werden.
(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität
durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anfor-
derungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im

Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2
Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.
§ 43
Bericht über ernste Gefahren
(1) Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste
Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtun-
gen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei
der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbeson-
dere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ur-
sprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich
physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen
Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement,
oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. Der
Bericht enthält
1. die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informatio-
nen,
2. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer
Unfälle nach § 44,
3. eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltma-
nagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich
aller Informationen über das Sicherheits- und Um-
weltmanagementsystem, die für die Förderplattform
relevant sind,
4. die Beschreibung der Systeme der unabhängigen
Überprüfung nach § 46,
5. den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und
6. gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen
Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach
Anlage 1 Nummer 6.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Be-
richt oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außer-
halb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern
dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-
Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.
(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Platt-
formen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivi-
täten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der
Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informatio-
nen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den we-
sentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.
§ 44
Unternehmenskonzept
zur Verhütung schwerer Unfälle
(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept
zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die
angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Be-
richt über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3
auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu
erstellen.
(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach An-
lage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1
Nummer 8 enthalten.
(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamt-
ziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle.
In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer
darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu er-
reichen sind und wie diese Maßnahmen im Unterneh-
men umgesetzt werden.
(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskon-
zept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle
umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind
auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen,
die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten kön-
nen oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht
genau abschätzen lässt.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das
Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird.
Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungs-
regelungen einzuführen.
§ 45
Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Um-
weltmanagementsystem für die Plattform, die angebun-
denen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über
ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu
erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten.
Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat
den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9
und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen
Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.
(2) Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen,
in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagement-
system des Unternehmens beschreibt. Das Dokument
hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und
umfasst
1. die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und
Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Num-
mer 9,
2. eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrun-
gen zur Beherrschung ernster Gefahren,
3. eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstel-
lung und Übermittlung von Berichten über ernste
Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unter-
lagen nach dieser Verordnung und
4. die Beschreibung der Systeme für die unabhängige
Überprüfung nach § 46.
(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsys-
tem muss in das allgemeine Managementsystem des
Unternehmers integriert sein und den organisatori-
schen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehenswei-
sen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festle-
gung und Durchführung des Unternehmenskonzepts
zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.
(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel
oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der
Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten
Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den
Daten zu verhindern.
§ 46
Systeme zur unabhängigen Überprüfung
(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen
Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu be-
schreiben für
1. Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und um-
weltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung
für die Plattform ermittelt wurden und

2. die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie
nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst
sind:
a) elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosi-
onsgefährdeten Bereichen,
b) Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehäl-
ter,
c) Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atem-
schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstun-
gen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unter-
wasserdruckkammern,
d) Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion,
Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnah-
men, die auch Gegenstand der Mitteilung über
Bohrungsarbeiten sind,
e) Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,
f) Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder was-
sergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung
von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitä-
ren Einrichtungen und Speiseräumen,
g) Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig-
keiten,
h) Transit-Rohrleitungen,
i) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben
und Abfangen von Gestänge und Rohren,
j) Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungs-
einrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,
k) Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe-
handlung sowie die übrigen Sicherheitseinrich-
tungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsboh-
rungen sowie
l) andere Einrichtungen, die mit den unter den
Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und
Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.
Die Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind
bei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Aus-
legung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme
des Betriebs einzurichten.
(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen
Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen
nach Anlage 1 Nummer 5.
(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem
zu berücksichtigen:
1. Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Um-
fang der unabhängigen Überprüfung oder zur Aus-
wahl der Sachverständigen in einer Genehmigung
und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Ab-
satz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan
nach § 26 Absatz 10 sowie
2. die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse
der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung
dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße
und sichere Führung des Betriebs.
(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungs-
gemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der
anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand
der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der
unabhängigen Überprüfung unberührt.
(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die
nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung
durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer
wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen
Prüfung zu beteiligen.
§ 47
Durchführung der unabhängigen Überprüfung
(1) Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtun-
gen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung
der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbe-
triebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder In-
standsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. Dabei
sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in
der Beschreibung der Systeme der unabhängigen
Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung
der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes fest-
gelegt sind. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet,
bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetrieb-
nahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen
auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktions-
sicherheit überprüfen zu lassen.
(2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfun-
gen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer
Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn
eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme
vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die
Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen.
Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend
für den Lauf der weiteren Fristen.
(3) Die unabhängige Überprüfung ist von Sachver-
ständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der All-
gemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen
Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden
Sachgebiet anerkannt worden sind. Elemente, die in
der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicher-
heits- und umweltkritische Elemente der Plattform er-
mittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung
über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung
der zuständigen Behörde auch von anderen Sachver-
ständigen geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
1. der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil
einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerä-
tes begutachtet, mit der oder dem er vor der Über-
prüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die
oder das seine Objektivität aufgrund anderer Um-
stände beeinträchtigt sein könnte,
2. geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss
zwischen dem Unternehmer und dem Sachverstän-
digen bestehen und
3. der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend
ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverstän-
diger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.
(5) Der Unternehmer hat über die Durchführung und
die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nach-
weise zu führen. Die Prüfberichte hat er der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sach-
verständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage
geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergrei-
fen.

(7) Der Unternehmer hat die zuständige Behörde
unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverstän-
digen und die auf deren Grundlage getroffenen Maß-
nahmen zu informieren. Er hat die Empfehlung sowie
die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs
Monate lang nach Abschluss der betreffenden Off-
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.
(8) Der Unternehmer hat dem Sachverständigen we-
sentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiter-
führenden Prüfung im Rahmen des Systems der un-
abhängigen Überprüfung anzuzeigen. Die Ergebnisse
der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen. § 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in
sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu
nehmen.
§ 48
Interner Notfalleinsatzplan
(1) Der Unternehmer hat einen internen Notfallein-
satzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für
die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern
sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere
Einrichtungen. Dabei hat er die nach Anlage 1 Num-
mer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf
schwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts
über ernste Gefahren vorgenommen wird, und das
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach
§ 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach
§ 19 zu berücksichtigen. Der interne Notfalleinsatzplan
schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaß-
nahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Num-
mer 2.5 ein.
(2) Sollen von einer beweglichen Plattform aus Boh-
rungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen
Notfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung
zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über
Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorge-
nommen wird. Muss der interne Notfalleinsatzplan bei-
spielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Boh-
rung geändert werden, so hat der Unternehmer den
geänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen
Behörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebs-
plan erforderlich ist.
(3) Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kom-
binierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Not-
falleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb
einzubeziehen. Der geänderte Plan ist der zuständigen
Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mit-
teilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.
(4) Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder we-
sentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren
oder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über
den kombinierten Betrieb zu aktualisieren. Die aktuelle
Fassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vor-
zulegen.
(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maß-
nahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von
der Plattform eingebunden.
(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben
können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so be-
rücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame
Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.
(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der
interne Notfalleinsatzplan
1. bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr
unverzüglich umgesetzt werden kann und
2. mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.
(8) Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des
internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstun-
gen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur
Verfügung stehen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Aus-
rüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den
zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für
die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zu-
ständig sind.
(9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatz-
plan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in
weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter
Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Be-
schäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache
und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhän-
digen.
§ 49
Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
(1) Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unter-
nehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu er-
stellen. Diese enthält
1. Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungs-
arbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,
2. eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnah-
men bei Öl- oder Gasunfällen und
3. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer
Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.
(2) Soweit sich unter anderem durch physische
Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue
Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am
Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige
Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den
Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der
Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung
und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mit-
teilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige
Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorge-
legten Mitteilung zu unterrichten. Die zuständige Be-
hörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichen-
falls geeignete Maßnahmen.
(3) Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem
mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zustän-
digen Behörde wöchentlich die Berichte über Boh-
rungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde
kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.
(4) Der Unternehmer hat die Berichte über Boh-
rungsarbeiten
1. bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl
oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer
Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und

2. bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr
über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung
hinaus aufzubewahren.
Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungs-
arbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.
§ 50
Mitteilung über den kombinierten Betrieb
(1) Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den
kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu er-
stellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere
Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung ge-
meinsam zu erstellen.
(2) Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt
hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle
Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche
Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Än-
derungen, dem Austausch einer Plattform oder ange-
bundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Tech-
niken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu
unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Ände-
rungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maß-
nahmen.
§ 51
Mitteilung über die Standortverlegung
(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform
hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standort-
verlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1
zu erstellen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln,
dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde
hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste
Gefahren umfassend berücksichtigen kann.
(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einrei-
chung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen
auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat
der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
§ 52
Rohrleitungen
(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von wei-
teren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsu-
chung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder
Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unter-
nehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen
und chemischen Beanspruchungen standhalten,
2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen
elektrostatische Aufladungen geschützt sind,
3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen
ausgerüstet sind,
4. mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet
sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stof-
fen dienen,
5. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die
a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen
und anzeigen,
b) ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdru-
ckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter
innerem Überdruck stehen,
c) verhindern, dass sich der Druck in den Rohrlei-
tungen beim Übergang auf Behälter oder andere
Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen aus-
wirken kann, und
d) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen
oder anderen Betriebseinrichtungen austreten
können, und
6. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperrein-
richtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder
den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Boh-
rungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind,
bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der
mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen
Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.
(2) Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen,
dass ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt wer-
den, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd
stabil bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsum-
mantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden
Beanspruchungen widerstehen. In Gebieten, in denen
Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnah-
men zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswir-
kungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttrag-
fähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu
schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch
Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Unter-
grund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwir-
kungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgas-
leitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und
einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen
(Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche
Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch
einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverord-
nung anerkannten Sachverständigen bescheinigt wor-
den ist. Der Unternehmer hat sowohl die im Hersteller-
werk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen
hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen
nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung
anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei
Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1
sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu
prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweiß-
barkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach
der Art der zu befördernden Stoffe.
(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen
1. so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen,
die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund ver-
legten Rohrleitungen gefährden,
2. in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schüt-
zen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, und
3. in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann,
gegen Eisgefährdung zu schützen.
(5) Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder
Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen,
die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem
Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases

wasserfrei zu trocknen. Er hat das zu befördernde
schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen,
dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohr-
leitungen anzuwenden.
Abschnitt 2
Anforderungen
an Plattformen; Notfallmaßnahmen
§ 53
Genehmigung von Plattformen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesent-
lichen Änderungen einer Plattform sowie einer ange-
bundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Num-
mer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten
oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die
Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von dem-
jenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt,
beantragt werden.
(2) Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass
1. die Anforderungen an die zu erwartenden Überfüh-
rungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und
der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,
2. die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,
3. bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl
oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung
nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und
4. bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeug-
nis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates
oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisa-
tion vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstim-
mung mit den folgenden von der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vor-
schriften ergibt:
a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Ja-
nuar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeit-
punkt in einem entsprechenden Bauzustand
befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung
beweglicher Offshore-Bohrplattformen, ange-
nommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89,
Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die
am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen
MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387
und 389) geändert wurde,
b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach
dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu die-
sem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzu-
stand befinden: Code für den Bau und die Aus-
rüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen,
angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-
Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011
S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch
die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderun-
gen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290)
geändert wurde.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flag-
genstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem
MODU-Code ausstellt und keine Organisation aner-
kannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Be-
scheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des
§ 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt wer-
den, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen
Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code
gleichwertig ist. Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1
und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vor-
schriften dieser Verordnung und dem MODU-Code
nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Emp-
fehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erd-
gasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen
Union (EUOAG)* zu berücksichtigen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der
im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten
Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hin-
zuziehen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom
Antragsteller zu tragen.
(4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Ge-
nehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon
eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruk-
tionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzu-
geben. Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2
genannten Vorschriften. Der Unternehmer hat der Stel-
lungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruk-
tionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach
Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.
(5) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein an-
derer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anfor-
derungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwen-
dungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die
Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1. Die Konstruktionsmitteilung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzu-
legen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stel-
lungnahme nach Absatz 4 abzugeben.
§ 54
Positionierung von Plattformen auf See
(1) Während der Positionierung der Plattformen auf
See sind alle personellen, organisatorischen und sach-
lichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und
der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewähr-
leistet sind. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionie-
rung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt
werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Platt-
formen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Mee-
resgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der
Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen.
Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat
er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den
Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Platt-
formen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Wer-
den Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt,
in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beein-
trächtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlage-
rungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnah-
men zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen.
* Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/.

Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor
der Inbetriebnahme zu verankern.
(3) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel
hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe
ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten
bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Stand-
sicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Min-
desttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unter-
nehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die
Mindesteindringtiefe erreicht ist.
§ 55
Sprech- und Sprechfunkverbindungen
(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine
Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für
die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,
den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräu-
men, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen
Punkten der Plattform einzurichten. Darüber hinaus
müssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienst-
raum der verantwortlichen Person oder von einer ande-
ren geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeits-
räume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume über-
mittelt werden können und zwar unabhängig von der
Sprechverbindung nach Satz 1. Wird auf einer nicht
mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend
gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer
der Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende
mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleis-
tet ist.
(2) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der
Personen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind,
Kommunikationssysteme einzurichten, die eine stän-
dige Verständigung zwischen der Plattform und Schif-
fen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. Es
sind mindestens zwei voneinander unabhängige Kom-
munikationswege über eine permanente Verbindung
zum Land vorzusehen. Auf den internationalen Sprech-
funk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hör-
bereitschaft sicherzustellen. Nachrichten müssen von
der Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch
geeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallge-
fährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt
werden können. Die zuständige Behörde kann weitere
Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommunika-
tionssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erfor-
derlich ist.
(3) Wird auf einer nicht mit Personen besetzten
Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für
die Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer
Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform
oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen
Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hub-
schrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung
nicht erforderlich.
(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schif-
fen und Plattformen hat der Unternehmer für eine
Sprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmiss-
verständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer
und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrich-
tungen erforderlich ist.
§ 56
Melde- und Schutzsysteme
(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem
akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Be-
schäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls
zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert
werden können. In Räumen und Bereichen, in denen
die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind,
muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet
sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Platt-
form nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1
und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn
eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäf-
tigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet
ist.
(2) Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutz-
systeme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und
Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemes-
sen sind. Hierzu können insbesondere gehören:
1. Brandmeldesysteme,
2. Feueralarmanlagen,
3. Feuerlöschleitungen,
4. Feuerwehrhydranten und -schläuche,
5. Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
6. automatische Sprinklersysteme,
7. Gaslöschsysteme,
8. Schaumlöschsysteme,
9. tragbare Feuerlöscher,
10. Feuerwehrausrüstung und
11. Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährde-
ter Bereiche.
Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammen-
hängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder
auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüs-
sen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsys-
teme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines
Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funk-
tionieren.
(3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3
der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über
im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigne-
ten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sam-
melpunkten und an Ablegestationen verfügen. Mit einer
Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren
Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Ge-
räten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme
ausgestattet sein:
1. Belüftungssysteme,
2. Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die
eine Zündung auslösen können,
3. Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer
Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und
4. Brandschutzsysteme.
§ 57
Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen

und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden
können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entspre-
chende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahr-
zeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein,
dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen
auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte
dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder
nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Ret-
tungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzu-
bringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell
und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß
benutzt werden können. Er hat sie zu warten und min-
destens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfä-
higkeit zu prüfen.
(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboo-
te, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten
gehören:
1. Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung
für einen ausreichenden Zeitraum,
2. Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle vor-
aussichtlich anwesenden Personen,
3. Typeneignung für die Arbeitsstätte,
4. einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materia-
lien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunk-
tion und der Bedingungen für den Einsatz oder die
Einsatzbereitschaft und
5. auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüs-
tung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die
Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich zie-
hen kann.
(4) Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit ge-
eigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkei-
ten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar
zur See hin auszustatten. Lebensrettungsgeräte, die
für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort
einsatzfähig sein.
§ 58
Notfallübungen
(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit
mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des inter-
nen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig
zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorberei-
tet ist.
(2) Auf Plattformen, auf denen Personen ständig
oder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer
darüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Be-
schäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und
Gefahrenfall durchzuführen. Bei diesen Sicherheits-
übungen sind
1. die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,
2. sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prü-
fen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen
oder auszuwechseln,
3. das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungs-
gemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und
4. mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote
und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten
Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manö-
vrieren.
(3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicher-
heitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene
Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe
der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3
Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundes-
bergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am
jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechni-
ken zu vermitteln.
§ 59
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren
Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern
und seine Folgen zu begrenzen. Er hat insbesondere
unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorge-
sehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situa-
tion angemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr
für die menschliche Gesundheit darstellt oder das
Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. Eine
solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teil-
weise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder
das Risiko angemessen beherrscht ist. Werden derar-
tige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unter-
nehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätes-
tens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.
(3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bun-
desberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben un-
berührt.
Abschnitt 3
Sonstige
Berichts- und Handlungspflichten
§ 60
Leitfäden
(1) Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und -Erdgas-
aktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten
Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei
Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebs-
phase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter
Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte
zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können
auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden
erstellt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung hat
auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen,
der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
aufzustellen ist.
(2) Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leit-
fäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zustän-
dige Behörde einzubeziehen. Zu diesem Zwecke sind
regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regel-
mäßigen Austausches vorzusehen. Erfahrungen aus
den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.
§ 61
Vertrauliche Meldung
(1) Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb einge-
setzte Personen können der zuständigen Behörde Be-
denken hinsichtlich der Sicherheit und des Umwelt-

schutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und
-Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Ano-
nymität melden. Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Ge-
spräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in
Betracht kommt. § 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemei-
nen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(2) Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auf-
tragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglich-
keit der vertraulichen Meldung zu informieren. Zudem
ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Mög-
lichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.
(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen
anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Be-
nachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass
diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Be-
hörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhal-
ten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen
ist.
§ 62
Informationsaustausch
zwischen Unternehmer und Behörden
(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden
europäischen Informationsaustausches für ernste Ge-
fahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde
mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Infor-
mationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die
Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014
zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den In-
formationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefah-
ren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-
Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen
Formats für die Veröffentlichung der Informationen über
Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaa-
ten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.
(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen
nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffent-
lichen.
§ 63
Beförderungspflicht
Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen
Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von
Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Off-
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden,
zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unter-
bringung und Verpflegung zu unterstützen.
§ 64
Bericht über Offshore-Erdöl- und
-Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union
(1) Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben und selbst oder über Tochterunter-
nehmen Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf See außer-
halb der Europäischen Union durchführen, haben dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf An-
frage unverzüglich über die Umstände eines schweren
Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrich-
ten, wenn die Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch den
Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder
auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden
ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Union ausgetauscht.
Abschnitt 4
Pflichten der Behörden
§ 65
Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
(1) Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere
externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder an-
gebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem
Zuständigkeitsbereich befinden. Dabei hat sie das
Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Auf-
gabenbereich betroffen ist. Der Externe Notfalleinsatz-
plan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheits-
zone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der
Sicherheit der Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten
erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat in den
externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Be-
grenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusam-
menhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu
berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Un-
ternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform
oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung
betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfall-
einsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und
finanzielle Verpflichtungen festzulegen. Die externen
Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fas-
sung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehen-
den oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in
dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.
(2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mit-
gliedsstaat haben werden, müssen in den externen
Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine ge-
meinsame wirksame Reaktion auf einen schweren
Unfall erleichtert wird.
(3) Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfall-
einsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen
potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffent-
lichkeit zugänglich zu machen. Die offengelegten Infor-
mationen dürfen
1. kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von
Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,
2. nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitglied-
staaten schaden und
3. nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und
sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beein-
trächtigen.
(4) Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnah-
men zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität
und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der
Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen
allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region
und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Dabei
hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit
dessen Aufgabenbereich betroffen ist.

(5) Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaß-
nahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der
Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß An-
lage 6 zu führen. Dabei hat sie das Havariekommando
hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betrof-
fen ist. Dieses Verzeichnis hat sie den anderen poten-
ziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.
(6) Die zuständige Behörde hat Szenarios der Ko-
operation zwischen den betroffenen Behörden in poten-
ziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern
für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und
zu aktualisieren. Dabei hat sie das Havariekommando
hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betrof-
fen ist. Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung
der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen
nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksich-
tigen.
§ 66
Untersuchungen bei
und nach einem schweren Unfall
(1) Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfäl-
len in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Unter-
suchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen
Empfehlungen abzuleiten. Dabei hat sie das Havarie-
kommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgaben-
bereich betroffen ist. Über die Einleitung von Unter-
suchungen und deren Fortgang hat sie das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zu-
ständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung
notwendigen Informationen.
(3) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am
Ende der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen
Gerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der
Ergebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen
nach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Ver-
fügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Num-
mer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zustän-
dige Behörde auch die nach § 12 des Umweltscha-
densgesetzes zuständige Behörde zu informieren. Sie
hat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im
Internet zu veröffentlichen.
(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer
haben im Anschluss an eine Untersuchung die Emp-
fehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung
ergeben haben.
(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-
stelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicher-
heits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in
der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkei-
ten und Befugnisse des Havariekommandos nach der
Bund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos in der Bekanntmachung vom
23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der
Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung
von Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 67
Zusammenarbeit innerhalb
der Europäischen Union, Meldepflichten
(1) Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl-
und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeits-
bereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahres-
bericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten
Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahres-
bericht an die Europäische Kommission weiterleitet.
(2) Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit
Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundes-
republik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mit-
gliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusam-
menarbeit mit europäischen Agenturen hat die zustän-
dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zu informieren. Bei ernsten
Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und
-Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland,
die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden,
verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus
unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havarie-
kommandos und die nach § 4 des Umweltschadens-
gesetzes zuständige Behörde.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an
diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als
potenziell betroffen ansehen. Besteht ein Risiko vorher-
sehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines
schweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Energie den Drittländern
Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informa-
tions- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen
Mitgliedstaaten. Der Wissens-, Informations- und Er-
fahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungs-
weise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die
Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Ein-
haltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im
Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivi-
täten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der
Europäischen Union.
(5) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeits-
bereich eine oder mehrere Plattformen oder angebun-
dene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig
in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitglied-
staaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell be-
troffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bun-
desrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf
schwere Unfälle zu reagieren. Dabei hat sie das Hava-
riekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgaben-
bereich betroffen ist.
(6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Er-
richtung einer normalerweise mit Personen besetzten
Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu
melden.

(7) Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Maßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den
Zugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung
und auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch
mögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen
Ämtern und Agenturen der Europäischen Union über
die Erbringung fachlicher Beratung. Das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maß-
nahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die even-
tuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum
19. Juli 2016 an die Europäische Kommission.
Kapitel 3
Schlussvorschriften
§ 68
Übertragung der Pflichten
Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verord-
nung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf ver-
antwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht
nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausge-
schlossen ist.
§ 69
Untergrundspeicherung
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die
in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt ent-
sprechend anzuwenden:
1. § 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47,
§ 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6,
Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9,
die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63
sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1
Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewin-
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Off-
shore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers
dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und
keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;
2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätig-
keiten.
§ 70
Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
men von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8,
des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1
und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1
Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften be-
zweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Per-
sonen sowie von Sachgütern durch neue technische
Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens
gleichwertig sichergestellt ist.
§ 71
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienst-
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem
neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig bereithält,
4. entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Be-
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig informiert,
9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung
oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindes-
tens sechs Monate aufbewahrt oder
10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine
dort genannte Bohrspülung verwendet,
2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in
das Meer einbringt,
3. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohr-
klein in das Meer einbringt,
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten
Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Mee-
resgrund zurücklässt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
ten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,
7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-
ten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet,
8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheits-
zone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
richtet,
9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheits-
zone einfährt oder sich dort aufhält,
10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder
§ 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit
einer dort genannten Arbeit betraut,
11. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine
dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort
genannte Kammer einsetzt,

12. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit
Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,
13. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt
oder beauftragt,
14. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
15. ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein
dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert
oder betreibt,
16. entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
17. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine
Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
überprüfen lässt,
18. ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine
Plattform oder eine angebundene Einrichtung er-
richtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
19. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Be-
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet.
§ 72
Übergangsregelung
Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am
5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Be-
triebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im
Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küsten-
meeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen,
die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind
§ 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1
und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung
vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung
eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Do-
kumentation zur Risikobewertung durch die zuständige
Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli
2018. Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine
Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige
Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag
der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40
der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der
Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, anzuwenden. Auf Transit-Rohrleitungen, die
am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46
zum 19. Juli 2018 anwendbar.

Anlage 1
(zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1,
§ 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
1. Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine
Förderplattform
Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthal-
ten zumindest die folgenden Informationen:
1.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
1.2 eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom
ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestal-
tung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestal-
tungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,
1.3 eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für
die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,
1.4 den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf
ein vertretbares Niveau zu reduzieren,
1.5 eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,
1.6 eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschrän-
kungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und
Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
1.7 eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,
1.8 eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit
der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,
1.9 eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und
umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,
1.10 den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um
bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,
1.11 den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden
soll, für diese Umwidmung geeignet ist.
2. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform
Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten
Inhalten zumindest die folgenden Informationen:
2.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
2.2 eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rech-
nung getragen wurde,
2.3 einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über
ernste Gefahren,
2.4 eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebunde-
nen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,
2.5 den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und
Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Be-
schränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung
dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskri-
tischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu
reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei et-
waigen Öl- und Gasunfällen ein,
2.6 eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und
die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,
2.7 eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozess-
sicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäf-
tigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,

2.8 eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren
und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur
Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von
Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,
2.9 eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen
Normen, Leitlinien und Kodizes,
2.10 sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Ge-
fahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,
2.11 alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforde-
rungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung
schwerer Unfälle erlangt wurden,
2.12 hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund
von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung rele-
vanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,
2.13 eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Um-
welt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen
und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen
vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.
3. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient
Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die fol-
genden Informationen:
3.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
3.2 einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts
über ernste Gefahren,
3.3 eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre
Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems,
3.4 eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und
von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich
zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,
3.5 den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und
Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Be-
schränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung
dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente
geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser
Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasun-
fällen ein,
3.6 eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssi-
cherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäf-
tigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,
3.7 eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren
und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur
Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von
Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,
3.8 eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen
Normen, Leitlinien und Kodizes,
3.9 einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt
werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau
reduziert wird,
3.10 eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschrän-
kungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und
Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
3.11 sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Ge-
fahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,
3.12 hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund
von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung rele-
vanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,

3.13 eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem
eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der techni-
schen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswir-
kungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.
4. Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten
Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen:
4.1 Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
4.2 die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Platt-
form und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt,
4.3 alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbin-
dungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen,
4.4 Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten,
der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der
Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteue-
rung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risiko-
management,
4.5 Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs,
4.6 alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefah-
ren für die Plattform nicht beschrieben sind,
4.7 eine Risikobewertung mit einer Beschreibung
4.7.1 der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökolo-
gisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren
Betriebs,
4.7.2 der untertägigen Gefahren,
4.7.3 etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit erns-
ten Gefahren verbunden sind,
4.7.4 geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren,
4.8 eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund
zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch
Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen,
4.9 im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständi-
gen Aktualisierung der Mitteilung,
4.10 falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll:
4.10.1 eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten
Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken,
die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter
Plattformen ausgehen,
4.10.2 eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die
Plattform Rechnung getragen wurde,
4.10.3 eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle
von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind,
4.10.4 eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten
koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu
gewährleisten,
4.11 den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach
§ 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass
das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung
eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein
werden,
4.12 alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforde-
rungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung
schwerer Unfälle erlangt wurden,
4.13 hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund
von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung
relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle.

5. Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung
Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informa-
tionen:
5.1 eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Er-
klärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem
Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen
Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden,
5.2 eine Beschreibung des Systems einschließlich
5.2.1 der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen,
5.2.2 des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien
Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Ele-
mente und jeder spezifizierten Plattform in dem System,
5.2.3 der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben
und
5.3 eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des ein-
wandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Be-
schreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies
schließt Folgendes ein:
5.3.1 die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unab-
hängige und qualifizierte Prüfer,
5.3.2 die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung,
Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität,
5.3.3 die Untersuchung laufender Arbeiten,
5.3.4 die Meldung etwaiger Verstöße und
5.3.5 vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen.
6. Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, ein-
schließlich der Entfernung ortsfester Plattformen
Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren
zumindest die folgenden Informationen:
6.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
6.2 einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeite-
ten Berichts über ernste Gefahren,
6.3 hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des
internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren
auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und
6.4 bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform:
6.4.1 Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die
Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über
deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt,
6.4.2 eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefah-
ren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Ri-
siken,
6.4.3 eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor
ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung
sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen
der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird.
7. Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb
Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen:
7.1 Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt,
7.2 bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, ein-
schließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen,
7.3 ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem
dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koor-
diniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken,

7.4 eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen
soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten
Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist,
7.5 eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenomme-
nen Risikobewertung, die Folgendes umfasst:
7.5.1 eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren ver-
bunden ist,
7.5.2 eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Be-
herrschung der Risiken,
7.6 eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms.
8. Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen:
8.1 die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt
ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert,
8.2 eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die
eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet,
8.3 eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung
schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden,
8.4 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im
Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle,
8.5 eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens,
8.6 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstan-
dards als zentrale Werte des Unternehmens,
8.7 eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Füh-
rungsebene des Unternehmens mit einbeziehen,
8.8 eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Un-
fälle auf allen Ebenen des Unternehmens,
8.9 Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erd-
gasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, an-
wendbar sind.
9. Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden
Informationen:
9.1 die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals,
9.2 die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher
Folgen,
9.3 die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer
Unfälle im Bericht über ernste Gefahren,
9.4 die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb,
9.5 das Änderungsmanagement,
9.6 die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen,
9.7 die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatz-
plan nach § 48 enthalten sind,
9.8 die Überwachung der Leistungen des Unternehmens,
9.9 die Audit- und Überprüfungsregelungen,
9.10 die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen
bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergeb-
nisse dieser Beratungen.
Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch
eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für

Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach
den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umwelt-
managementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung einge-
tragen ist.
10. Informationen im internen Notfalleinsatzplan
Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen:
10.1 Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die
die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung
der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen,
10.2 Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für
den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist,
10.3 ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen
Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft,
10.4 ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten
sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungs-
mitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine
Meldung wesentlichen Daten,
10.5 eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten,
gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren,
10.6 eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen
schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich
der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die
Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel,
10.7 ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und
Angaben enthält:
10.7.1 die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen
Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktions-
prüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen,
10.7.2 Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenom-
menem Öl oder von Rückständen und
10.7.3 eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu ver-
wenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind,
10.8 eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform
und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt
der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten
der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen,
10.9 eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern ein-
schließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den
Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen,
10.10 bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-,
Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getrof-
fen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für
die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering
gehalten wird,
10.11 eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die
folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt:
10.11.1 Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur,
10.11.2 Seegang, Gezeiten und Strömungen,
10.11.3 Eis und Trümmer,
10.11.4 die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und
10.11.5 sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der
Notfallausrüstung beeinflussen könnten,

10.12 eine Beschreibung
10.12.1 der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Ein-
leitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind,
10.12.2 der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie
10.12.3 der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden
sind, sobald diese verfügbar sind,
10.13 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung
von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, ein-
schließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die
Durchführung dieser Übungen,
10.14 eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit exter-
nen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind,
10.15 Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sol-
len, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf
die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.

Anlage 2
(zu § 49 Absatz 3)
Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens
die folgenden Informationen:
1. Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
2. Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,
3. eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeich-
nen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder ange-
bundener Infrastruktur,
4. eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem
vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,
5. Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
5.1 jedes Bohrloch und
5.2 jede angebrachte Einfassung,
6. Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,
7. bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Be-
triebszustand.

Anlage 3
(zu den §§ 44, 45)
Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle
Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Um-
welt- und Sicherheitsmanagementsystems,
1. besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und um-
weltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen,
dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist,
2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Ge-
fahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt
und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann,
3. ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist,
3.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
3.2 wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans
relevanten Standorten verbracht werden,
3.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
3.4 mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
4. die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Stan-
dardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und
5. besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine
hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den
Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu
gewährleisten:
5.1 sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen
Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen,
5.2 Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen
und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen,
5.3 wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen,
5.4 Schutz von Informanten.

Anlage 4
(zu § 60 Absatz 1)
Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen,
die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher
schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berück-
sichtigen:
1. die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und
der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,
2. die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,
3. die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines
drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,
4. zuverlässige Entscheidungsprozesse,
5. Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren her-
vorrufen können,
6. die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,
7. ein wirksames Risikomanagement,
8. die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Syste-
me,
9. wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,
10. die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsyste-
men des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl-
und -Erdgasaktivitäten.

Anlage 5
(zu § 65 Absatz 1)
Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:
1. ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen
ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,
2. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu
treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,
3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatz-
plans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,
4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,
5. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,
6. eine Beschreibung der Vorkehrungen,
6.1 die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Orga-
nisationen zu treffen sind sowie
6.2 die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,
7. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung
7.1 der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie
7.2 der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
8. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf
land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere
die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und
9. eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfall-
maßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5)
Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen
1. Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten:
1.1 ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist,
1.1.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
1.1.2 wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden,
1.1.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
1.1.4 mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
1.2 ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können,
1.3 eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich
der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Auf-
rechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind,
1.4 die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die
Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschul-
tes Personal zur Verfügung steht,
1.5 Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet
wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesund-
heit und die Umwelt möglichst gering zu halten.
2. Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die
potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus
erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
2.1 der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kom-
mission,
2.2 die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüber-
schreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfall-
instrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen
und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind,
2.3 Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzufüh-
ren sind,
2.4 die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.

Anlage 7
(zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)
Informationsaustausch und Jahresbericht
1. Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:
1.1 die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,
1.2 den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall
einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,
1.3 den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,
1.4 den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von
Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,
1.5 ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,
1.6 Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,
1.7 jeden Unfall mit Todesfolge,
1.8 jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,
1.9 jede Evakuierung des Personals,
1.10 jeden schweren Umweltvorfall.
2. Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die
folgenden Informationen:
2.1 Zahl, Alter und Standort der Plattformen,
2.2 Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten
Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,
2.3 alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,
2.4 alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
2.5 die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer
Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
3. Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Off-
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unterneh-
mer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits
ermöglichen.
4. Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zustän-
dige Behörde in die Lage versetzt wird,
4.1 vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und
4.2 geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.
Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unter-
nehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf
die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.

Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
§ 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990
(BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Ex-
plorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl
und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von För-
derplattformen im Bereich der Küstengewässer
und des Festlandsockels;“.
Artikel 3
Änderung der
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
§ 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom
31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 1
Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheit-
liche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewin-
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der
Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet
der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bun-
desrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergver-
ordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine
Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und
Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie
in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstät-
ten.“
Artikel 4
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „, einschließlich der zusätzlichen
Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4,“
gestrichen.
2. In § 13 Absatz 8 werden nach dem Wort „zusätzlich“
die Wörter „für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Num-
mer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverord-
nung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für
Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Präventivmedizinische
Überwachung, ärztliche Untersuchungen“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „arbeitsmedizini-
schen Vorsorgeuntersuchungen“ durch die Wör-
ter „ärztlichen Untersuchungen“ ersetzt und wer-
den die Wörter „oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der
Festlandsockel-Bergverordnung“ durch die Wörter
„oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3
Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5
der Offshore-Bergverordnung vom 3. August
2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Re-
gelungen der Verordnung zur arbeitsmedizini-
schen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) ge-
ändert worden ist,“ ersetzt.
4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Anerkennung von Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer
Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68
Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen
oder die nach § 176 Absatz 3 des Bundesberggeset-
zes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit
nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung
durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehalt-
lich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags
von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
er die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fach-
liche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhän-
gigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere
voraus,
1. dass keine Tatsachen bekannt sind, die den
Sachverständigen für die Tätigkeit als unzuver-
lässig erscheinen lassen,
2. dass der Sachverständige
a) für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit
geistig und körperlich geeignet ist,
b) eine in der Europäischen Union oder im Euro-
päischen Wirtschaftsraum anerkannte Ab-
schlussprüfung in der für seine Sachverstän-
digentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an
einer Universität, Technischen Hochschule,
Technischen Fachhochschule oder Techniker-
schule erfolgreich abgelegt, oder in anderer
Weise, insbesondere durch eine einschlägige,
als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung,
eine vergleichbare überdurchschnittliche Fach-
kunde erworben hat,
c) die besondere fachliche Qualifikation für die
konkret vorzunehmenden Tätigkeiten ein-
schließlich der Kenntnisse der maßgeblichen
Regeln der Technik und der einschlägigen
Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,
3. dass der Sachverständige über die zur Ausübung
der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen
Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über an-
gemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal
verfügt und

4. dass der Sachverständige die Gewähr für unpar-
teiisches und unabhängiges Wirken sowie für die
Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sach-
verständigen bietet; der Sachverständige muss
im Falle der Durchführung von Prüfungen insbe-
sondere unabhängig sein von dem Management,
das in irgendeiner Weise für einen Teil oder As-
pekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der
Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.
Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation
nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im
Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs
unter Beteiligung von hierfür geeigneten Fachleuten
überprüft werden. Der Nachweis der besonderen
fachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2
Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis
einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit
in dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im
Einzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die
einer sachverständigen Stelle angehören, abgewi-
chen werden, wenn die erforderliche fachliche Qua-
lifikation dennoch gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung kann sachlich beschränkt,
zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden wer-
den. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der
sachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzuge-
ben.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt
werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1
erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht
und dass er seine Sachverständigentätigkeit per-
sönlich ausüben kann,
2. er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachver-
ständiger keinen Weisungen im Einzelfall unter-
liegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unter-
schreiben kann und
3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für
die Sachverständigentätigkeit freistellt.
(4) Der Sachverständige oder das Unternehmen,
dem er angehört, hat den Abschluss einer Haft-
pflichtversicherung für die Sachverständigentätig-
keit in angemessener Höhe und angemessenem
Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haft-
pflichtversicherung müssen den Risiken der jeweili-
gen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei
Sachverständigen oder Unternehmen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nach-
weis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtver-
sicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh-
men erbracht werden. Deckt die Haftpflichtversiche-
rung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken
der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so
kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden,
die die nicht gedeckten Risiken absichert.
(5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schrift-
licher oder elektronischer Form gestellt werden und
hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen
Sachverständigentätigkeit zu enthalten. Das Aner-
kennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes abgewickelt werden. Hat die zuständige
Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den
Antrag entschieden und wurde die Frist durch die
zuständige Behörde nicht verlängert, gilt die Aner-
kennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion
sind entsprechend anzuwenden.“
5. In der Überschrift des Anhangs 3 wird die Angabe
„1 und“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Berg-
verordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die
zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am
19. Juli 2018 außer Kraft; im Übrigen tritt die Festland-
sockel-Bergverordnung am Tag nach der Verkündung
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. August 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1866. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6cd42a5bbcf02f9c….