Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 11 Allgemeine Nutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
Änderungsverlauf
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07.11.2012 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I 2289)
BGBl. 2012 I S. 2289
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.