Gesetze / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG

§ 10 Nationale Anlaufstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/10#abs-1 (1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/10#abs-2 (2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/10#abs-3 (3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.

§ 9 § 11