§ 17a Vertraulichkeit von Angaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OVG NRW, 20.06.2005 – 8 B 940/05Zitiert von 5
- VG Köln, 07.12.2006 – 13 K 4947/05
- OVG NRW, 02.01.2009 – 13a F 31/07Zitiert von 8
- VG Braunschweig, 12.12.2012 – 2 A 1033/12
- VG Köln, 09.06.2005 – 13 L 771/05Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 17a GenTG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/17a#abs-1 (1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind vom Betreiber als vertraulich zu kennzeichnen. Er hat begründet darzulegen, daß eine Verbreitung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. Hält die zuständige Behörde die Kennzeichnung für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, den Antragsteller zu hören und diesen über ihre Entscheidung zu unterrichten. Personenbezogene Daten stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleich und müssen vertraulich behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/17a#abs-2 (2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des Absatzes 1 fallen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/17a#abs-3 (3) Sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchzuführen ist, ist der Inhalt der Unterlagen, soweit die Angaben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten und soweit es ohne Preisgabe dieser geschützten Daten geschehen kann, so ausführlich darzustellen, daß es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/17a#abs-4 (4) Zieht der Anmelder oder Antragsteller die Anmeldung oder den Antrag auf Genehmigung zurück, so haben die zuständigen Behörden die Vertraulichkeit zu wahren.