§ 16a Standortregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen in einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von der zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten Angaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Register muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein zugänglich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:
Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:
Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst:
Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-5a (5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck der Überwachung die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für Auskünfte nach Absatz 5 sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrer erstmaligen Speicherung gelöscht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für juristische Personen entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.