Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 26 Inhalt der Eintragungen
Stand: 01.08.2022
In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 eingetragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 GenRegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.11.2012 – V ZB 124/12Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank: Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugunsten eines im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers des im Vollstreckungstitel benannten GläubigersZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. I S. 3338
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.