Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 08.11.2012 – V ZB 124/12Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank: Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugunsten eines im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers des im Vollstreckungstitel benannten GläubigersZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.