Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 6 Mindestinhalt der Satzung
Stand: 10.06.2019
Die Satzung muss enthalten:
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02LPG in Liquidation: Voraussetzungen der Übertragung des Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und Anforderungen an die Einladung zur Vollversammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- AG Brandenburg an der Havel, 31.03.2021 – 31 C 189/19
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2010 – 5 U 17/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.