Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 65 Kündigung des Mitglieds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/65?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/65?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/65?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/65?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/65?asof=2020-04-05#abs-5 (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
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