Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Stand: 10.06.2019
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 64c GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 2
- OLG Hamm, 21.01.2020 – 27 W 112/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.