Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.