Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 59 Befassung der Generalversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- AG Charlottenburg, 06.10.2017 – GnR 746 B
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 10/15Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des Verbandes und der ihm entsprechenden Duldungspflicht der Genossenschaft in der VerbandssatzungZitiert von 16
- LAG Düsseldorf, 13.02.2009 – 10 TaBV 302/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/59#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/59#abs-2 (2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/59#abs-3 (3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag oder auf Beschluss der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.