Rechtsprechung / AG Charlottenburg / 2017

AG Charlottenburg Beschluss vom 06.10.2017 – GnR 746 B

Handels- und GesellschaftsrechtBerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Durch die Änderung von § 59 GenG durch Art. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Transparenz bei Genossenschaften ist die Verpflichtung zur Einreichung der Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister entfallen.(Rn.1)

2. Diese Gesetzesänderung gilt auch für noch ausstehende, säumige Prüfungsbescheinigungen, die zwar nach altem Recht bereits eingereicht sein sollten, aber bis heute nicht vorliegen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage mehr, diese noch nachzufordern. Ein bereits festgesetztes Zwangsgeld ist aufzuheben.(Rn.2)

Tenor§

In der Registersache

... eG

wird das mit Beschluss vom 08.05.2017 nach § 389 FamFG festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung nach § 59 GenG aF nebst der getroffenen Kostenauferlegung gegen

...

wegen geänderter Umstände aufgehoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-charlottenburg/2017-10-06/gnr-746-b#rd_1

Durch die Änderung von § 59 GenG durch Art. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Transparenz bei Genossenschaften (BGBl. I, 2017, S. 2434 ff.) ist die Einreichungsverpflichtung der Prüfungsbescheinigung (§ 59 GenG) entfallen. Das Gesetz ist mit Wirkung zum 22.7. in Kraft getreten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-charlottenburg/2017-10-06/gnr-746-b#rd_2

Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Gesetzesänderung auch für noch ausstehende, säumige Prüfungsbescheinigungen, die zwar nach altem Recht bereits eingereicht sein sollten, aber bis heute nicht vorliegen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage mehr, diese noch nachzufordern.