Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/31#abs-1 (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/31#abs-2 (2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 31 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- BGH, 21.06.2010 – II ZR 219/09(Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder)Zitiert von 15
- LG Köln, 30.06.2011 – 6 S 252/10
- BGH, 23.04.2013 – II ZR 161/11Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs; privatrechtliche Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Verein; Recht eines Mitglieds auf Einsicht in die MitgliederlisteZitiert von 1
- OLG Hamm, 19.12.2007 – 8 U 138/07Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.