Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Stand: 10.06.2019
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenGStand: 10.06.2019
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.