Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.