Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 9 Anzulegender Wert
Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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