Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten

Bund2 Fassungen

Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.

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