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§ 17 GemAV — Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

Historische Fassung: Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.