Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-1 (1) Verboten sind:
Die in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die Regelungen des Abfallrechts bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-2 (2) Ausgenommen von den Verboten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-3 (3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-4 (4) Die räumliche Trennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen gekennzeichnet wird und wenn dokumentiert wird, in oder an welchem Bauteil asbesthaltige Materialien verbleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-5 (5) Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-6 (6) Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11?asof=2024-12-05#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für private Haushalte. Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
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03.02.2015 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (BGBl. I 49)
BGBl. 2015 I S. 49
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2013 I S. 2514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.