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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 49

BGBl. 2015 I S. 49 · 230.543 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49
2015                             Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015
   Tag

                                                                                          49

Teil I                                                                          G 5702
                                                                                 Nr. 4
  Inhalt                                                                          Seite
 3. 2. 2015    Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von
               Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . .
                   FNA: neu: 805-3-14; 8053-6-34, 805-3-9

                                                  Verordnung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       49
                             zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz
                             bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
                                                                  Vom 3. Februar 2015

  Es verordnen auf Grund

– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie
  des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18
  Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num-
  mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist,
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
  mer 1, 3, 4 Buchstabe a und h, Nummer 7, 8 und 10
  des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
  S. 3498),
– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Ab-
  satz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicher-
  heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
  S. 2178; 2012 I S. 131) und

– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I

  Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974
  (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
die Bundesregierung und auf Grund

– des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Ener-

  giewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 9
  Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
  S. 1066) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
  ganisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
  S. 4310) das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
  cherheit sowie

– des § 25 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit § 39
  Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, die zuletzt durch
  Artikel 150 Nummer 1 und 3 Buchstabe b der Ver-
  ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
  ändert worden sind, das Bundesministerium für Ar-
  beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium des Innern:
                    Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
          der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicher-
          heitsverordnung – BetrSichV)

Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                                     Artikel 1
                      Verordnung
        über Sicherheit und Gesundheitsschutz
        bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
      (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

                            Inhaltsübersicht

                                    Abschnitt 1
           Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen

                                    Abschnitt 2

          Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§    3   Gefährdungsbeurteilung
§    4   Grundpflichten des Arbeitgebers
§    5   Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

§    6   Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von
         Arbeitsmitteln
§ 7      Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von
         Arbeitsmitteln
§ 8      Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien,
         Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9      Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Ar-
         beitsmitteln
§ 10     Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11     Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Un-
         fälle
§ 12     Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäf-
         tigten
§ 13     Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14     Prüfung von Arbeitsmitteln

                                    Abschnitt 3
 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme
     nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht
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                         Abschnitt 4
                    Vollzugsregelungen
            und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anla-
     gen des Bundes
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

                         Abschnitt 5
                   Ordnungswidrigkeiten
             und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften

Anhang 1             Besondere Vorschriften für bestimmte Ar-
(zu § 6              beitsmittel
Absatz 1 Satz 2)
Anhang 2             Prüfvorschriften für überwachungsbedürf-
(zu den §§ 15        tige Anlagen
und 16)
Anhang 3             Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(zu § 14 Absatz 4)

                      Abschnitt 1

             Anwendungsbereich

          und Begriffsbestimmungen

                              §1
         Anwendungsbereich und Zielsetzung
   (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Ar-
beitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicher-
heit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleis-
ten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren si-
   chere Verwendung,
2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck ge-

   eignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-

   verfahren sowie

3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftig-

   ten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2
genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich
Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefah-
renbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung die-
ser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 gefährdet werden können.

   (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entspre-
chende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von
Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige An-
lagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitun-
gen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1
Buchstabe d.

   (3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter

fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bun-

desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis
zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen
hat.
   (4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Ener-
gieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energie-

wirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände
von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von
diesen errichtet und betrieben werden.
   (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

                           §2
                Begriffsbestimmungen

  (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen
oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, so-
wie überwachungsbedürftige Anlagen.

   (2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jeg-
liche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere
das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder
Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben,
Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben,

Demontieren, Transportieren und Überwachen.
  (3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des
Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem

Arbeitgeber steht gleich,

1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder
   wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungs-
   bedürftige Anlage verwendet, sowie
2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne
   des Heimarbeitsgesetzes.
   (4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Ab-
satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt
sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen
gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,

2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des

   Heimarbeitsgesetzes sowie

3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in

   wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.

   (5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser
Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforder-
lichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an
die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art
der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine ent-
sprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder
eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche
Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an
Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

   (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und
ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; so-
weit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den

Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen fest-

gelegt sind, sind diese zu erfüllen.

  (7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnah-
men zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der
Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbe-
sondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
  (8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der
Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie
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die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom
Sollzustand.
   (9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme,
durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beein-
flusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können sol-
che Maßnahmen sein.
   (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und
zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des
Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzu-
ziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

  (11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder

im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit

oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen

Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels

gefährdet ist.
  (12) Errichtung umfasst die Montage und Installation
am Verwendungsort.

  (13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen
nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes,
soweit sie in Anhang 2 genannt sind.
  (14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in
Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.

   (15) Andere Personen sind Personen, die nicht Be-

schäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und

sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürfti-

gen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebs-

geländes befinden.

                    Abschnitt 2
          Gefährdungsbeurteilung
           und Schutzmaßnahmen

                          §3

               Gefährdungsbeurteilung
   (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Ar-
beitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurtei-
len (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige
und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vor-
handensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel
entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1
nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
  (2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzu-
beziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von

1. den Arbeitsmitteln selbst,

2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit
   Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Fol-
gendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln ein-
   schließlich der ergonomischen, alters- und alterns-
   gerechten Gestaltung,

2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergono-
   mischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
   Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation,
   Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der
   Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeits-
   mitteln auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefähr-
   dung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.

   (3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der
Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begon-
nen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des
Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Ar-
beitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berück-
sichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von

fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt

der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden

Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu las-

sen.

   (4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu be-
schaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig
sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 4
Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnis-
se, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm
zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizini-
schen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informatio-
nen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel,
Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb

anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann

der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Her-

steller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen

zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere

Erkenntnisse verfügt.
   (5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der
Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungs-
beurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Un-
terlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer
mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und

Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den
Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen
und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.
    (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforder-
licher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen
von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16
zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung
nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1
gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wieder-
kehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die
Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung
sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung
der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach
§ 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Num-
mer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Ab-

schnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchst-
fristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung
der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach
§ 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1
und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Ab-
schnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 ge-
nannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es
sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas an-
deres bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermit-
teln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur
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Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von
ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den
§§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.

   (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu

überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berück-

sichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnah-

men bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entspre-

chend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefähr-

dungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeits-
   bedingungen einschließlich der Änderung von
   Arbeitsmitteln dies erfordern,

2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus
   dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizini-
   schen Vorsorge, vorliegen oder

3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

   nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgeleg-

   ten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht

   ausreichend sind.

Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung,
dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Ar-
beitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprü-
fung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermer-
ken.
  (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefähr-
dungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der
Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens
anzugeben
1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Ar-
   beitsmittel auftreten,

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehal-
   ten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Num-
   mer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnis-
   sen abgewichen wird,

4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie

   die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6
   Satz 1) und

5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der
   Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form
vorgenommen werden.

   (9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Ge-
brauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt,
dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen,
ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen und
der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen
ausreichend.

                           §4
          Grundpflichten des Arbeitgebers
  (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden,
nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem
   Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeits-
   mittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

   (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass
Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzurei-
chend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber

geeignete organisatorische und personenbezogene

Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaß-

nahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese

haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen

Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher

Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das
erforderliche Minimum zu beschränken.
   (3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat

der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung ein-
schließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21
Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser
Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass

die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen er-

füllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann ab-

gewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit

durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer
Weise gewährleistet werden.
  (4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-
beitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser
Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur ver-
wendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt
und dokumentiert wurden.
   (5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutz-
maßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Ar-
beitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit ent-
sprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchge-
führt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu
sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen-
dung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichen-
falls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche
Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicher-
heitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskon-
trolle unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeits-
mitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14

oder § 16 vorgeschrieben sind.

   (6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeits-
schutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmit-
teln angemessen in seine betriebliche Organisation ein-
zubinden und hierfür die erforderlichen personellen, fi-
nanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu
schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass
bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Ar-
beitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der
Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeits-
mittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Be-
schäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließ-
lich der psychischen, ausreichend berücksichtigt wer-
den.

                          §5
               Anforderungen an die
       zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
   (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Be-
rücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen
bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müs-
sen
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet
   sein,
BGBl. 2015, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53
2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vor-
   hersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Aus-
   rüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so
gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnah-
men nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Ge-
sundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeit-
geber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen,
um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

   (2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Ver-
fügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel
aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträch-
tigen.
  (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie
geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Ge-
sundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvor-
schriften gehören neben den Vorschriften dieser Ver-
ordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen

Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umge-
setzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeit-
punkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeits-
mittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst
hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicher-
heitsanforderungen der anzuwendenden Gemein-
schaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforde-
rungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entspre-
chen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie aus-
drücklich anders bestimmt.

   (4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Be-
schäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen
zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er
ihnen ausdrücklich gestattet hat.

                           §6
         Grundlegende Schutzmaßnahmen
       bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
   (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ar-
beitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze
der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu
beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu
gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und
Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die
Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, ver-
mieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Min-
destmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf
zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die
Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Per-
sonen zu gefährden. Insbesondere sind folgende
Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der
Arbeit zu berücksichtigen:

1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle
   zum Menschen müssen an die körperlichen Eigen-
   schaften und die Kompetenz der Beschäftigten
   angepasst sein sowie biomechanische Belastungen
   bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksich-
   tigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der
   Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeits-

   mittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körper-

   bewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte
   persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische
   Belastung der Beschäftigten,

2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden
   Bewegungsfreiraum verfügen,
3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu
   vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten
   führen können,
4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu
   vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde
   Aufmerksamkeit erfordern.

   (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung
gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet
werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheits-
einrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfa-
che Weise manipuliert oder umgangen werden. Der
Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung
der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informatio-
nen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise be-
achten.

  (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Ab-
   bau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und
   Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung
   der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umge-
   bungsbedingungen nach dem Stand der Technik
   erfolgen und sicher durchgeführt werden,

2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände ein-
   gehalten werden und

3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und
   Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwen-
dung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungs-
verhältnisse stets gewährleistet ist.

                          §7
           Vereinfachte Vorgehensweise
      bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  (1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen
nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechni-
   schen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der
   Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Be-
   reitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entspre-
   chen,

2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß
   entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwen-
   det werden,

3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten
   unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der
   Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der
   Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftre-
   ten und

4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen

   und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

  (2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige
Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
BGBl. 2015, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54
                          §8
        Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen
     durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

   (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel ver-
wenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt
sind durch
1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Ener-
   gien,
2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die
   unter elektrischer Spannung stehen, oder

3. Störungen ihrer Energieversorgung.

Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass
eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden
oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie
mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen
ausgestattet sein.
   (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-
beitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet
sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet wer-
den können.

  (3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere
Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbe-
sondere
1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefah-
   renbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefähr-
   dung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner
   zusätzlichen Gefährdung führen,
2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen,
   Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen

   gesichert sein.

   (4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang
gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das

Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder

müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch

das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entzie-
hen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebs-
zustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich
durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
   (5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels
aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so still-
gesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauer-
haft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer
Zustand gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Be-
fehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert
erreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.
Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss
gegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang
haben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme
mit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von
jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespei-
chert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein,
mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden
können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet
sein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht
möglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende
Gefahrenhinweise vorhanden sein.
  (6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer
schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten
Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des ge-
samten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr

bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätz-
liche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden
können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet
werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde;
in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu
gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des Ar-
beitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Perso-
nen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden,
oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch anspre-
chendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das
Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im
Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich,

müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung
und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein.
Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher ver-
hindert werden können, oder die Beschäftigten müssen
sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeits-
mittel rechtzeitig entziehen können.

                          §9
            Weitere Schutzmaßnahmen
      bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-
beitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Be-
schäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausrei-
chend geschützt sind. Insbesondere müssen
 1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und,
    falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions-
    und Lageänderungen stabilisiert werden,
 2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheits-
    technischen Ausrüstungen versehen sein,

 3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen unter-

    einander den Belastungen aus inneren und äußeren
    Kräften standhalten,

 4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr

    sowie gegen herabfallende oder herausschleu-

    dernde Gegenstände vorhanden sein,

 5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in
    Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser
    Aufenthalt dort möglich sein,
 6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl
    einen Absturz von Beschäftigten als auch von
    Arbeitsmitteln sicher verhindern,
 7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen
    nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlos-
    sen werden; im Notfall müssen eingeschlossene
    Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit
    befreit werden können,

 8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch
    bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blo-
    ckaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehö-
    ren auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten
    Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Tei-
    len von Arbeitsmitteln verhindern oder die beweg-
    liche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs
    stillsetzen,
 9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass
    die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch
    äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,
10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen ver-
    mieden werden, und
BGBl. 2015, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55
11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass
    außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdun-
    gen führen.
  (2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen
Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe
Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeits-
mitteln zu treffen.
  (3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,
dass Schutzeinrichtungen
1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen
   bieten,
2. stabil gebaut sind,
3. sicher in Position gehalten werden,
4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch
   von Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten erfor-
   derlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutz-
   einrichtungen zulassen,
5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam
   gemacht werden können und
7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeits-
   zyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
   (4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefähr-
licher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder
kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefähr-
licher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Be-
achtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und
Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-
ruar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur

bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-

gefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014,

S. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind
vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im
Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 8 der Ge-
fahrstoffverordnung zu dokumentieren.
   (5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erfor-

derlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefah-

renbereich ausreichende, verständliche und gut wahr-

nehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahren-
hinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen,
unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren War-
nung im Gefahrenfall vorhanden sein.

                         § 10

                Instandhaltung und
            Änderung von Arbeitsmitteln
   (1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen
zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesam-
ten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspre-
chen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.
Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksich-
tigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach
Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
  (2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen
auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher
durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung

des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungs-
maßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftrag-
ten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonsti-
gen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten
geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifi-
kation durchgeführt werden.
  (3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnah-
men zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher
durchgeführt werden können. Dabei hat er insbeson-
dere
 1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der
    erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
 2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Be-
    dien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,

 3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungs-
    arbeiten abzusichern,
 4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte
    zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungs-
    beurteilung erforderlich ist,
 5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal
    vorzusehen,
 6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Ar-
    beitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche
    Energien oder Stoffe zu vermeiden,

 7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden
    sind, mit denen Energien beseitigt werden können,
    die nach einer Trennung des instand zu haltenden
    Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert
    sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu
    kennzeichnen,

 8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedin-

    gungen festzulegen, die vom Normalzustand ab-

    weichen,

 9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen
    auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln
    zur Verfügung zu stellen,

10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und

    Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutz-

    ausrüstung verwendet werden,

11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosions-
    fähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entspre-
    chend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,

12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten
    anzuwenden.

   (4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an
Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen
technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise
außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten un-
ter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so
ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer
dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten.
  (5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durch-
geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der
Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten
Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei
BGBl. 2015, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56
Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu
beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen
handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Ände-
rungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beach-
ten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften,

insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer

Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-

gesetzes ergeben.

                          § 11
           Besondere Betriebszustände,
           Betriebsstörungen und Unfälle

   (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen,
durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände
von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile
Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der
Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu
treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An-
und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.
   (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Be-
schäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder
bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich ver-
sorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung
geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese
sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungs-
möglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in
den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssper-
ren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich

öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren

über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei
an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf
die noch bestehenden Gefahren besonders hingewie-
sen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein
Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung
eingezogener Personen möglich sein.

   (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die
notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Not-
fällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen
auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit
sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Infor-
mationen zählen:

1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdun-
   gen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststel-
   lung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaß-
   regeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre
   eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbe-
   reiten können,
2. Informationen über einschlägige und spezifische Ge-
   fährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftre-
   ten können, einschließlich der Informationen über
   die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

Treten durch besondere Betriebszustände oder Be-
triebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen
angezeigt wird.

   (4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungs-

arbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln
die für den Normalbetrieb getroffenen technischen
Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb
gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung
durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicher-

heit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbei-
ten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleis-
ten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkun-
digen Personen durchgeführt werden.

   (5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbei-

ten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln

sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche fest-

zulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von
Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu tref-
fen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewähr-
leisten.

                          § 12

           Unterweisung und besondere
          Beauftragung von Beschäftigten
  (1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig ver-
wenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und
angemessene Informationen anhand der Gefährdungs-
beurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen
Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von
   Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener
   Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,

2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltens-
   regelungen und

3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur

   Ersten Hilfe bei Notfällen.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme
der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen
anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen.
Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens
jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durch-
zuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die
Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhal-
ten.

   (2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig ver-
wenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche
Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeits-
mittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für
einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des
Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften
zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanlei-
tung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer
Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mit-
gelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen,
wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebs-
anweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder
die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäf-
tigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein
und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfü-
gung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungs-
anleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden
Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in
Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen
bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeits-

bedingungen aktualisiert werden.

  (3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit beson-
deren Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten
Beschäftigten verwendet werden.
BGBl. 2015, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
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                         § 13
                  Zusammenarbeit
             verschiedener Arbeitgeber

   (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb
Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftrag-
nehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur sol-
che Auftragnehmer heranziehen, die über die für die
geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftrag-
nehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von
seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und
über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der
Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere
Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten
für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeit-
geber zu informieren.
   (2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben
alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungs-
beurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaß-
nahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass
diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verant-
wortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam fest-
gelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
   (3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten
Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schrift-
lich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeits-
schutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordi-
natorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordi-
nationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen.
Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den betei-
ligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrele-
vanten Informationen sowie Informationen zu den fest-
gelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin
entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung
nach dieser Verordnung.

                         § 14

             Prüfung von Arbeitsmitteln

   (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicher-
heit von den Montagebedingungen abhängt, vor der
erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähig-
ten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Fol-
gendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder
   Installation und der sicheren Funktion dieser Ar-
   beitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstech-
   nischen Maßnahmen wirksam sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewer-

tungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden,
müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss
vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfin-
den.

   (2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Ein-

flüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der

Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wie-
derkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person

prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den
nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt
die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3
Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden
Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist
neu festzulegen.

   (3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außerge-
wöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädi-
gende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können,
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat
der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen
Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unter-
ziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können
insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtver-
wendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
   (4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der
Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre
sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:
1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,

2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Än-
   derungen und
3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 ge-
   nannten Vorgaben.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung vor
der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte,
die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfah-
rens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut
geprüft werden.

    (5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prü-
fungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr
angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende
Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten
Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin
durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung
mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeits-
mittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt
Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor
dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeits-
mittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prü-
fung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in
Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung

durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist
für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Ter-
min der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als
fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei
Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wur-
de. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich
um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und
Anhang 3 handelt.
   (6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Ab-
satz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fach-
lichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung
befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen

ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

   (7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das
Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 auf-
gezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung
aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass

die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft

geben über:

1. Art der Prüfung,
BGBl. 2015, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58
2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form
aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Ab-
sätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen
Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
  (8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwa-
chungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende
Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind.
Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anla-
gen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17
vorgeschrieben sind.

                      Abschnitt 3
       Z u s ä t z l i c h e Vo r s c h r i f t e n f ü r
     überwachungsbedürftige Anlagen

                            § 15
             Prüfung vor Inbetriebnahme
            und vor Wiederinbetriebnahme
           nach prüfpflichtigen Änderungen
   (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass über-
wachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetrieb-
nahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflich-
tigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2
genannten Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung
ist festzustellen,
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unter-
   lagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätser-
   klärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist
   und

2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile ent-
   sprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich
   auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingun-
   gen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genann-
ten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rah-
men von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft
und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft

werden.

   (2) Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-
technischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind
und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prü-
fung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde.

Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutref-

fenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach

Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird,

unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über

die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen ent-

scheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1

gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechni-
schen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis

nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften sind.
  (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zu-
gelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Ab-
schnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Ab-
schnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfun-
gen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden.

                            § 16
                Wiederkehrende Prüfung
   (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass über-
wachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in An-
hang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren
sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft wer-
den.
  (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu
überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende
Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde.
Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
   (3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behörd-
lich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so be-
ginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit
Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn
diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
  (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

                            § 17
                  Prüfaufzeichnungen
                 und -bescheinigungen
   (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das
Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufge-
zeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelasse-
nen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von
dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der
Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbeschei-
nigungen müssen mindestens Auskunft geben über
1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,

4. Prüfungsgrundlagen,

5. Prüfumfang,
6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutz-
   maßnahmen,
7. Ergebnis der Prüfung und
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung
   nach § 16 Absatz 2.

Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind wäh-

rend der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort
der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen. Sie können auch in elektronischer Form aufbe-
wahrt werden.

   (2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüf-

bescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine

von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel

in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauer-

haft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der

nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festle-

genden Stelle ergibt.

                            § 18

                      Erlaubnispflicht
   (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
rungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die
Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4
   Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13
BGBl. 2015, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59
  in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richt-
  linie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der
  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
  Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl.
  L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV
  einzustufen sind,
2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Ab-
   schnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen
   ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität
   von mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druck-
   gasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,

3. ortsfeste Anlagen einschließlich der Lager- und Vor-

   ratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und

   Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne

   von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG)

   Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstu-
   fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
   und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
   Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
   Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
   (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung
   als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),

4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vor-

   gesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lager-

   einrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen
   entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtraum-
   inhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden
   (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht
   zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 8 gehören,

5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort
   verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität
   von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu be-

   stimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit ent-
   zündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),

6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-,
   Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüs-

   sigkeiten (Tankstellen),

7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in

   denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus
   Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten
   befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),

8. Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und
   Luftfahrzeugen, bei denen Anlagen nach den Num-
   mern 3 und 6 in einem räumlichen oder betriebs-
   technischen Zusammenhang verwendet werden
   (Betankungsanlagen).
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6
sind solche nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt
von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer An-
lage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steu-
er- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb
dieser Anlage dienen.
  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in
   einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückge-
   winnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden
   gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder
   das entstehende Heißwasser werden nicht überwie-
   gend der Verfahrensanlage zugeführt, und

2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem
   Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbeweg-
   liches Druckgerät gefüllt werden.
    (3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Ein
Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag
sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung
des Antrages notwendig sind. Aus den Unterlagen
muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Be-
triebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und
hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch
der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die
vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen ge-
eignet sind. Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer

zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem

bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in

den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich

der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher

betrieben werden kann.

   (4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu er-
teilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und
Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderun-
gen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und
Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung
entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet,
unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbun-

den werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung

oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

   (5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag
innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr einge-
gangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründe-
ten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist
zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem
Antragsteller mitzuteilen.

                    Abschnitt 4

        Vo l l z u g s r e g e l u n g e n u n d
    Ausschuss für Betriebssicherheit

                         § 19

                Mitteilungspflichten,

              behördliche Ausnahmen

  (1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den
Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende
Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:

1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder
   erheblich verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicher-
   heitstechnische Einrichtungen versagt haben.
   (2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungs-
bedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass
dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf
seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungs-
stelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die
Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechni-
sche Beurteilung hat sich insbesondere auf die Fest-
stellung zu erstrecken,

1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in
   einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach
   Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr
   besteht und
BGBl. 2015, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60
3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
   andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
   dern.
  (3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-
zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf
Verlangen Folgendes zu übermitteln:
1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
   nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden
   Informationen,
2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung
   entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2
   Satz 2 erstellt wurde,

3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgeset-
   zes verantwortlichen Personen,
4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen ein-
   schließlich der Betriebsanweisung.
   (4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8
bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung
dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Aus-
nahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber
hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes dar-
zulegen:
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,

2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,

3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftig-
   ten,
4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen,
   die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Ver-
   meidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.

Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachver-
ständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Ar-
beitgeber zu tragen hat.
   (5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungs-

bedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche

Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass

besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann,

wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber

hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veran-
lassen.
   (6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2
Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im
Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der
Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige
Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und
Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern,
soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.

                         § 20

             Sonderbestimmungen für
     überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
   (1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4

genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den

von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten
Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesminis-
terium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für
andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unter-

liegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß An-
hang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige
Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produkt-
sicherheitsgesetzes.
  (2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2
Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen
Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.

                          § 21
          Ausschuss für Betriebssicherheit

   (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Die-
ser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden,
der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelasse-
nen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren
fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissen-
schaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen
nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellver-
tretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im
Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung

und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
  (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeits-
   medizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesi-
   cherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei
   der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln
   und dazu Empfehlungen auszusprechen,

2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten

   Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die

   dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeits-

   medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse

   zu erarbeiten,

3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
   Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
   der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen
   nach § 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicher-
   heitsgesetzes gewonnenen Erkenntnisse auszuwer-
   ten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3
   zu berücksichtigen.

Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebs-
sicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng
mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zusammen.

  (4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für

Arbeit und Soziales

1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten
   Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
   geben und
BGBl. 2015, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61
2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
  (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen
obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen
des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
  (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

                    Abschnitt 5
        Ordnungswidrigkeiten und
     Straftaten, Schlussvorschriften

                          § 22
                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden
    Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,

 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungs-
    beurteilung durchführt,

 3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Um-
    fang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt
    und festlegt,
 4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wie-
    derkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16
    nicht ermittelt und festlegt,
 5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungs-
    beurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
 6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes
    Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
 7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,

 8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
    Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3
    dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind,
    nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen
    durchgeführt und dokumentiert wurden,
 9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden
    lässt,
10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein
    Arbeitnehmer nur ein dort genanntes Arbeitsmittel
    verwendet,
11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass ein Beschäftigter nur auf einem dort genann-
    ten Platz mitfährt,
12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Einrichtung vorhanden ist,
13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maß-
    nahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass die dort genannte Geschwindigkeit angepasst
    werden kann,
15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht

    dafür sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung
    gesichert ist,
16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass die Standsicherheit oder die Festigkeit eines
    dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,
17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes
    Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig
    verwendet,
18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass ein Arbeitsmittel mit einem dort genannten
    Hinweis versehen ist,
19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass
    ein dort genanntes Arbeitsmittel abgebremst und
    eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,
20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass das Heben eines Beschäftigten nur mit einem
    dort genannten Arbeitsmittel oder einer dort ge-
    nannten Zusatzausrüstung erfolgt,

21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buch-
    stabe c nicht dafür sorgt, dass Lasten sicher ange-
    schlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme-
    oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen
    oder verschieben können,
22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass ein dort genanntes Gerüst verankert wird,
23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass ein Gerüst nur in der dort genannten Weise
    auf-, ab- oder umgebaut wird,

24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,
25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig zur Verfügung stellt,
26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig unterweist,
27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanwei-
    sung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig zur Verfügung stellt,
28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
    ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen
    lässt,
29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeitsmittel
    einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder
    nicht rechtzeitig unterziehen lässt,
30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt
    wird,
31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Aus-
    kunft gibt, oder
32. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine
    Information, einen Nachweis oder eine Angabe
BGBl. 2015, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig übermittelt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass ein Kommunikationssystem installiert und
    wirksam ist,
 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 den Notfallplan nicht
    oder nicht rechtzeitig dem Notdienst zur Verfügung
    stellt,
 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 3 eine dort genannte
    Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 4.2 Instandhaltungsmaßnahmen
    nach § 10 nicht durchführt,

 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
    Anhang 1 Nummer 4.4 nicht dafür sorgt, dass ein
    Personenumlaufaufzug nur von Beschäftigten ver-
    wendet wird,
 6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft
    wird,

 7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2
    eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein An-
    lagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
 8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort
    genannte Anlage errichtet oder betreibt,

 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5
    Satz 1 zuwiderhandelt oder
10. eine in Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 20 be-
    zeichnete Handlung in Bezug auf eine überwa-

   chungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30
   des Produktsicherheitsgesetzes begeht.

                         § 23

                      Straftaten

  (1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
   (2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine
solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheits-
gesetzes strafbar.

                         § 24

               Übergangsvorschriften

   (1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen An-
lage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und ver-
wendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach
dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als
Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4
Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 an-
wendbar.

   (2) Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errich-
tet und verwendet wurden, müssen bis zum 31. Dezem-
ber 2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Num-
mer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 ist der
Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen und dem
Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Not-
dienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der
Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.
BGBl. 2015, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63

                                                                                                                Anhang 1
                                                                                                  (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)

                              Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
                                                  Inhaltsübersicht
                 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht
                    selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
                 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
                 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten
                    auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
                 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
                 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen

1.    Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden,
      Arbeitsmitteln
1.1   Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so
      gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt
      mit Rädern und Ketten.
1.2   Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Ar-
      beitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen
      zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der
      Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungs-
      vorrichtungen verhindern.
1.3   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf si-
      cheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.
      Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch
      folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder
      Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
      a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
      b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhal-
         ten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
      c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
      Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des
      Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden
      Beschäftigten vorhanden sein.
1.4   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefähr-
      dungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern.
      Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
      a) eine Fahrerkabine,
      b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
      c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die
         aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum
         verbleibt, oder
      d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen
         umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
1.5   Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu
      treffen, damit sie
      a) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
      b) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos
         möglich ist,
      c) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer
         schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
      d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung
         vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste
         Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung
         ermöglichen,
      e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Über-
         wachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicher-
         heit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,

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Originalseite · Seite 64

      f) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführen-
         den Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
      g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, aus-
         reichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brand-
         bekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
      h) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung
         herausfahren,
      i) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusam-
         menstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind,
         es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden,
         und
      j) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen
         gesichert werden können.
1.6   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender
      Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber
      Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
1.7   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mit-
      gänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der
      Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
1.8   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander
      verbunden sind,
      a) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
      b) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
      Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinan-
      der verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche
      Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
1.9   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine
         angemessene Unterweisung erhalten haben,
      b) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und
         eingehalten werden,
      c) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenk-
         liche Atemluft vorhanden ist,
      d) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert
         werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten
         führen können, vermieden werden.
2.    Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
2.1   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben
      von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt
      sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Aus-
      fälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.
      Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung
      zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Auf-
      hängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.
      Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet wer-
      den, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder
      Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maß-
      nahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.
2.2   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren
      Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich
      sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtun-
      gen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu er-
      kennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sicht-
      bar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
2.3   Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
      a) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
      b) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.

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      Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewähr-
      leistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in
      die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.
2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maxi-
      maler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Dreh-
      bewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.
2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schie-
      nenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und
      befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrich-
      tungen ausgerüstet sein.
2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss
      begrenzt sein.
2.4   Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-
      men zu treffen:
      a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-
         dern. Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu überprüfen.
      b) Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von
         Lasten ist zu verhindern.
      c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäf-
         tigten mit Gegenständen sind zu vermeiden.
      d) Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen
         und müssen gefahrlos befreit werden können.
      Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Ar-
      beitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür
      nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
      a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
      b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Be-
         schäftigten sichergestellt ist,
      c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
      d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
      e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
      f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
2.5   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über
         ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
      b) Lasten sicher angeschlagen werden,
      c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
      d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informa-
         tionen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
      e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht
         getrennt werden,
      f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den
         Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt
         werden und
      g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt
         werden.
2.6   Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und
      ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
2.7   Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind
      geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern.
      Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße
      von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten
      Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten

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      steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von
      einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      a) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
      b) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
      c) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit
         der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere
         Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammen-
         arbeit der Beschäftigten sicherstellt,
      d) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch
         bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete
         Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte
         Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhin-
         dert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
      e) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird,
         wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
      f) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen ge-
         troffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
3.    Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch
      gelegenen Arbeitsplätzen
3.1   Allgemeine Mindestanforderungen
3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung
      von
      a) Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,
      b) Leitern sowie
      c) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemes-
      senen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maß-
      nahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.
      Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten aus-
      geführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwen-
      dung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die
      ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum
      hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdun-
      gen entstehen.
3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen
      insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die
      bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen
      dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten
      Nutzungszeit standsicher sein.
3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungs-
      verfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
      a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung ande-
         rer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
      b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen
      so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit
      wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen
      unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen statt-
      dessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auf-
      fangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten
      Einzelfall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird,
      so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit
      darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorüber-
      gehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder ange-
      bracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutz-
      maßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.

BGBl. 2015, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67

3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten
      einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfah-
      ren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die
      Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten
      nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen
      Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch
      herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
3.2   Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für
      das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung
      vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person
      hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen.
      Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detail-
      angaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines
      Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine
      Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche
      muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten
      während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert
      werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom
      Standort fortbewegt werden.
3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die
      auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein
      und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler
      Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem
      Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.
3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus,
      sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die
      den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und
      nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut wer-
      den. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
      a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
      b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
      c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens
         von Gegenständen,
      d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die
         Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
      e) zulässige Belastungen,
      f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
      Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der
      in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vor-
      liegen.
3.3   Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die
      jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen
      zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert.
      Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Unter-
      grund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes
      Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie
      nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder
      durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine
      andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so
      beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen
      ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so

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      zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor
      ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten
      können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
3.4   Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen
      folgende Bedingungen erfüllt sein:
      a) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines
         als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil)
         dient.
      b) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die
         sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
      c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden
         ist.
      d) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein
         selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewe-
         gungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Ab-
         sturzsicherung auszurüsten.
      e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffang-
         gurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht
         abfällt und leicht erreichbar ist.
      f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
         den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
      g) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden,
         müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, beson-
         ders eingewiesen sein.
3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungs-
      beurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten
      darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf
      andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
4.    Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
4.1   Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat
      dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem
      installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan
      anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe
      unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur
      Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe
      der Anlage bereitzustellen.
      Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
      a) Standort der Aufzugsanlage,
      b) verantwortlicher Arbeitgeber,
      c) Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
      d) Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
      e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
      f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
      g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
      Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2
      Nummer 2 Buchstabe b.
4.2   Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen
      nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
4.3   Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrich-
      tungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
4.4   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Be-
      schäftigten verwendet werden.
4.5   Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtig-
      ten Personen zugänglich sein.
4.6   Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugen-
      scheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.

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5.    Besondere Vorschriften für Druckanlagen
5.1   Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die ein-
      zelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzuneh-
      men, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
5.2   Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten aufgestellt und betrieben werden. Sie dürfen nicht an
      solchen Orten aufgestellt und betrieben werden, an denen dies zu Gefährdungen von Beschäftigten oder
      anderen Personen führen kann.
5.3   Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange
      sie beheizt werden.
5.4   Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.

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Anhang 2
(zu den §§ 15 und 16)

                          Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

                                                Abschnitt 1
                               Zugelassene Überwachungsstellen
1.     Zulassung von Überwachungsstellen
       Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder an-
       geordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die Anfor-
       derungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen für die
       Erteilung der Befugnis zu erfüllen:
       Die zugelassene Überwachungsstelle muss
       a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
       b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4
          vornehmen können,
       c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Überein-
          stimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
       d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwen-
          den,
       e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut
          werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
       f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Per-
          sonen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen
          abhängt.
2.     Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
       Als zugelassene Überwachungsstellen dürfen Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen im
       Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn dies sicherheits-
       technisch angezeigt ist, die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c bis f erfüllt sind und die
       Prüfstellen
       a) organisatorisch abgrenzbar sind,
       b) innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre
          Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
       c) nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwa-
          chungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
       d) keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im
          Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
       e) ausschließlich für das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe arbeiten.
       Die Prüfstellen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3
       und 4 benannt werden. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach
       den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen,
       welchem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von über 50 Prozent hält.

                                                Abschnitt 2
                                             Aufzugsanlagen
1.     Anwendungsbereich und Ziel
       Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen
       Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden.
       Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten
       Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für
       die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstrom-
       versorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergeb-
       nisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2.     Begriffsbestimmungen
       Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
       a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
          26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicher-
          heitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),

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      b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-
         sung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die
        aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau-
            oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder
            Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder
        bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden
            zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material
            aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub-
            werke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
        Ausgenommen sind folgende Maschinen:
        aa) Schiffshebewerke,
        bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
        cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
        dd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
        ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
        ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt
            sind,
        gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
      c) Personen-Umlaufaufzüge.
3.    Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
3.1   Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelasse-
      nen Überwachungsstelle zu prüfen.
3.2   Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
      von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
3.3   Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob
      a) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vor-
         handen sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
      b) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann
         und
      c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine ständig
         besetzte Stelle gewährleistet ist.
      Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugs-
      anlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
4.    Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
4.1   Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Über-
      wachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen
      Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein.
      Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksich-
      tigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüf-
      frist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Über-
      wachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in
      Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit
      der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
4.2   Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und
         der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
      b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher ver-
         wendet werden kann.
4.3   Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen
      nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Bei der
      Prüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden
      Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwa-
      chungsstelle durchzuführen.

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                                                Abschnitt 3
                                      Explosionsgefährdungen
1.    Anwendungsbereich und Ziel
      Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in
      explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit
      dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur
      nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der
      technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung
      getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfun-
      gen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2.    Begriffsbestimmung
      Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeits-
      mittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
3.    Zur Prüfung befähigte Personen
3.1   Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
      Qualifikation hinaus
      a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungs-
         aufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
      b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder
         der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts
         verfügen und
      c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen
         auf aktuellem Stand halten.
3.2   Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätz-
      lich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifika-
      tion und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte,
      Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
      nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestä-
      tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für
      den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
3.3   Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern
      4.1 und 5.1 durchführt,
      a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
        aa) ein einschlägiges Studium,
        bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
        cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
        dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstech-
            nik,
      b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
      c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
      d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
      e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des
         Explosionsschutzes fortbilden.
3.4   Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen
      nach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3 durchgeführt
      werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbeschei-
      nigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.
4.    Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
4.1   Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach
      prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdo-
      kument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und
      die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,
      b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und
      c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
      Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen
      Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

BGBl. 2015, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
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      Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer
      zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
4.2   Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
      2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz ab-
      hängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Num-
      mer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den ge-
      stellten Anforderungen entspricht.
5.    Wiederkehrende Prüfungen
5.1   Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu
      prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der
      Prüfung ist festzustellen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausi-
         bel ist,
      b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,
      c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
         werden kann,
      d) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
      e) das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.
      Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen
      Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
      Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer
      zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
5.2   Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und
      Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil
      einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagen-
      teilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befä-
      higten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
5.3   Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarn-
      einrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer
      zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
5.4   Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der
      Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept fest-
      gelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und
      die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im
      Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandset-
      zungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der
      Behörde auf Verlangen darzulegen.

                                               Abschnitt 4
                                             Druckanlagen
1.    Anwendungsbereich und Ziel
      Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen
      und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wie-
      derkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druck-
      anlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung sind die sicherheitsrelevanten Aufstel-
      lungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen.
      Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahr-
      stoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem
      Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes
      und der Länder berücksichtigt werden.
2.    Begriffsbestimmungen
2.1   Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
      a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder
         Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
      b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
      c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich
         der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter,
         Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
        aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

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        bb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,
        cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
      d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
        aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
        bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad
            Celsius haben,
        cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
        dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder
        ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.
      Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:
      a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
         von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte
         im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
      b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Ra-
         tes 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010,
         S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet, oder
      c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
         stellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von
         einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
2.2   Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
      a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
      b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
      c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1
         Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
      d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
      e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
      Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU
      zugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.
2.3   Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:
      a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur
         um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
      b) Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind:
        aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,
        bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,
        cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,
        dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,
        ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,
        ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,
        gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,
        hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.
        Zur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die
        maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von
        55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
      c) Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2.4   Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des
      vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und
      durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt

BGBl. 2015, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75

      werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbeschei-
      nigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung
      nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3.    Zur Prüfung befähigte Personen
      Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
      Qualifikation hinaus
      a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung verfügen,
      b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder
         der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts
         verfügen und
      c) ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbe-
         sondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:
        aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
        bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
        cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
        dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
        ee) Gefährdungsbeurteilung,
        ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
        gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4.    Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
4.1   Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen
      Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen
      Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten
      Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die
      vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Ta-
      belle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen,
      die Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3 enthalten. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder
      Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen wer-
      den, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden
      sind.
4.2   Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklä-
         rung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
      b) die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem
         sicheren Zustand ist.
      Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage
      entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.
5.    Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen
5.1   Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Die
      Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abwei-
      chende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine
      Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten
      Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
      geprüft werden.
5.2   Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
      b) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
         werden kann und
      c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
5.3   Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach
      Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4   Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen
      nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage
      ermittelt werden.

BGBl. 2015, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76
5.5   Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen

aus äußeren Prüfungen, inneren
      Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in
      Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. Bei Rohrleitungen mit DN >
25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe
      oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung
      (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen
      Überwachungsstelle durchgeführt werden.
5.6   Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
      a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt
         oder elektrisch beheizt, und
      b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
      Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.7   Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt
      a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
werden
      b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
      wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle
bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit
      dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts
      können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden
      kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüf-
      ergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden.
5.8   Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwa-
      chungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

                                                           Tabelle 1
                                      Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
                                von Anlagenteilen durch eine zugelassene

                       Anlagenteil                     Äußere Prüfung
      Dampfkessel nach Nummer 5.9                          1 Jahr
      Tabelle 2
      Druckbehälter nach Nummer 5.9                       2 Jahre
      Tabelle 3, 4, 5 und 6                          (Ausnahmen nach
                                                    Nummer 5.6 Satz 1)
      Einfache Druckbehälter nach                             –
      Nummer 5.9 Tabelle 7
      Rohrleitungen nach Nummer 5.9                        5 Jahre
      Tabelle 8, 9, 10 und 11
Überwachungsstelle

     Innere Prüfung           Festigkeitsprüfung
          3 Jahre                  9 Jahre

          5 Jahre                 10 Jahre

          5 Jahre                 10 Jahre

               –                   5 Jahre
5.9   Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
      geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende
      Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen
      auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nach-
      gewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der
      Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

                                                      Tabelle 2
                                       Zuordnung und Prüfungen von beheizten
                   überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser
               mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

        Prüf-                                     Prüfgruppengrenzen
                    V [Liter]        PS [Bar]
       gruppe                                      PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]

          I           >2              > 0,5              ≤ 50

          II          >2         > 0,5 ≤ 32       50 < PS ⋅ V ≤ 200

         III       ≤ 1 000       > 0,5 ≤ 32     200 < PS ⋅ V ≤ 1 000

                                                1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000

         IV            PS > 0,5 und V > 1 000 oder PS > 32 oder
                                    PS ⋅ V > 3 000

Prüfung vor           Wiederkehrende Prüfung

 Inbetrieb-       Äußere      Innere   Festigkeits-

   nahme          Prüfung    Prüfung     prüfung
    bP              bP         bP           bP

    bP              bP         bP           bP

   ZÜS              bP         bP           bP

   ZÜS             ZÜS        ZÜS           ZÜS

   ZÜS             ZÜS        ZÜS           ZÜS
      Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
BGBl. 2015, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77
                                              Tabelle 3
                Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1
           Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

  Prüf-                            Prüfgruppengrenzen
             V [Liter]
 gruppe                       PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]

    I          >1            PS > 0,5 und 25 < PS ⋅ V ≤ 50
    II         >1           PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200
   III         ≤1                   200 < PS ≤ 1 000
               >1                 0,5 < PS ≤ 1 Bar und
                                  200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
                         PS > 1 Bar und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
   IV          ≤1                       PS > 1 000
               >1         0,5 < PS ≤ 1 Bar und PS ⋅ V > 1 000
                             PS > 1 Bar und PS ⋅ V > 1 000

Prüfung vor       Wiederkehrende Prüfung

 Inbetrieb-   Äußere      Innere   Festigkeits-

   nahme      Prüfung    Prüfung     prüfung
    bP          bP         bP          bP
    bP          bP         bP          bP
   ZÜS          bP         bP          bP
    bP

   ZÜS
   ZÜS         ZÜS        ZÜS         ZÜS
    bP          bP         bP          bP
   ZÜS         ZÜS        ZÜS         ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

                                              Tabelle 4
                Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1
           Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

  Prüf-                            Prüfgruppengrenzen
             V [Liter]
 gruppe                       PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]

    I          >1           PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200
    II         >1        0,5 < PS ≤ 1 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
                           PS > 1 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
   III         ≤1                  1 000 < PS ≤ 3 000
               >1        0,5 < PS ≤ 1 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
                          PS > 1 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
             > 750                 PS > 1 und PS ≤ 4
   IV          ≤1                       PS > 3 000
               >1              PS > 4 und PS ⋅ V > 3 000

Prüfung vor       Wiederkehrende Prüfung

 Inbetrieb-   Äußere      Innere   Festigkeits-

   nahme      Prüfung    Prüfung     prüfung
    bP          bP         bP          bP
    bP          bP         bP          bP
   ZÜS
   ZÜS         ZÜS        ZÜS         ZÜS
    bP          bP         bP          bP
   ZÜS         ZÜS        ZÜS         ZÜS

   ZÜS         ZÜS        ZÜS         ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

                                                Tabelle 5
                     Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2
               Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

  Prüf-                            Prüfgruppengrenzen
             V [Liter]
 gruppe                       PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]

    I          >1           0,5 < PS ≤ 10 und PS ⋅ V > 200
    II         ≤1         PS > 500            PS ⋅ V ≤ 1 000
                                         1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
                                              PS ⋅ V > 10 000
               >1           10 < PS ≤ 500 und PS ⋅ V > 200
   III         >1         PS > 500            PS ⋅ V ≤ 10 000
                                              PS ⋅ V > 10 000

Prüfung vor       Wiederkehrende Prüfung

 Inbetrieb-   Äußere      Innere   Festigkeits-

   nahme      Prüfung    Prüfung     prüfung
    bP          bP         bP          bP
    bP          bP         bP          bP
   ZÜS
               ZÜS        ZÜS         ZÜS
   ZÜS          bP         bP          bP
   ZÜS          bP         bP          bP
               ZÜS        ZÜS         ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
BGBl. 2015, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
                                                     Tabelle 6
                          Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2
                    Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

                                                                            Prüfung vor
       Prüf-                              Prüfgruppengrenzen
                  V [Liter]                                                  Inbetrieb-
      gruppe                         PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                                                                               nahme
         I         ≤ 10          PS > 1 000          PS ⋅ V ≤ 1 000             bP
                                                1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000        ZÜS
                                                     PS ⋅ V > 10 000
                   > 10           10 < PS            PS ⋅ V > 10 000           ZÜS
                                   ≤ 500
         II        > 10             PS > 500 und PS ⋅ V > 10 000               ZÜS
     Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

                                                        Tabelle 7
                                             Zuordnung und Prüfungen von
                              einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

       Prüf-                        Prüfgruppengrenzen                        Prüfung vor
      gruppe                         PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]                   Inbetriebnahme

         I                    PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200                      bP
        II                PS > 0,5 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000                      ZÜS
        III             PS > 0,5 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000                      ZÜS
        IV                     PS > 0,5 und PS ⋅ V > 3 000                       ZÜS
     Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

                                                    Tabelle 8
                                            Zuordnung und Prüfungen
                                    von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1
                            Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,

     Wiederkehrende Prüfung

Äußere           Innere     Festigkeits-

Prüfung         Prüfung       prüfung
   bP             bP            bP
   bP             bP            bP
  ZÜS             ZÜS          ZÜS
   bP             bP            bP

  ZÜS             ZÜS          ZÜS

        Wiederkehrende Prüfung

         Innere           Festigkeits-
        Prüfung             prüfung
          bP                  bP
          bP                  bP
          ZÜS                ZÜS
          ZÜS                ZÜS
                   sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,
                     ausgenommen „ätzend“ oder „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
                     im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
                        wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
     Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.
                                   Prüfgruppengrenzen                     Prüfgrenzen     Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
       Prüf-

      gruppe          PS [Bar]              DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN         PS [Bar] ⋅ DN
         I        0,5 < PS ≤ 10                25 < DN ≤ 100
                        > 10                   25 < DN ≤ 100
                                              PS ⋅ DN ≤ 1 000
         II       0,5 < PS ≤ 10               100 < DN ≤ 350                ≤ 2 000
                  10 < PS ≤ 40           1 000 < PS ⋅ DN ≤ 3 500
                                                                            > 2 000
                        > 40                   25 < DN ≤ 100
        III       0,5 < PS ≤ 10                   DN > 350                  ≤ 2 000
                  10 < PS ≤ 35                PS ⋅ DN > 3 500
                                                                            > 2 000
                        > 35                      DN > 100
     Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

Inbetrieb-  Äußere     Festigkeits-
  nahme     Prüfung      prüfung
  bP              bP            bP

  bP              bP            bP

  ZÜS             ZÜS          ZÜS

  bP              bP            bP

  ZÜS             ZÜS          ZÜS
BGBl. 2015, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79
Tabelle 9
                              Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
                        nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe,
                      überhitzte
Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften
                          nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:
                       „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
                im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
                   wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
                           Prüfgruppengrenzen                 Prüfgrenzen     Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
  Prüf-

 gruppe         PS [Bar]

    I      0,5 < PS ≤ 31,25
             0,5 < PS ≤ 35
                > 31,25
                 > 35
    II       0,5 < PS ≤ 35
             0,5 < PS ≤ 20
                 > 35
                 > 20
   III       0,5 < PS ≤ 20
                 > 20

    DN bzw.                               Inbetrieb-  Äußere     Festigkeits-
                        PS [Bar] ⋅ DN
  PS [Bar] ⋅ DN                             nahme     Prüfung      prüfung
PS ⋅ DN > 1 000           ≤ 2 000           bP           bP           bP
PS ⋅ DN ≤ 3 500
    DN > 32               > 2 000           ZÜS          ZÜS         ZÜS
   DN ≤ 100
PS ⋅ DN > 3 500                             ZÜS          ZÜS         ZÜS
PS ⋅ DN ≤ 5 000
   DN > 100
   DN ≤ 250
PS ⋅ DN > 5 000                             ZÜS          ZÜS         ZÜS
   DN > 250
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 10
                              Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
                 nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
              sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,
                ausgenommen „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
                im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
                   wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
                           Prüfgruppengrenzen                                         Wiederkehrende Prüfung
  Prüf-
 gruppe
                PS [Bar]

    I        0,5 < PS ≤ 10
                           Prüfung vor
                         Inbetriebnahme         Äußere          Festigkeits-
DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN
                                                Prüfung           prüfung
 PS ⋅ DN > 2 000              ZÜS                  ZÜS             ZÜS
    II       10 < PS ≤ 500     PS ⋅ DN > 2 000 und DN > 25        ZÜS                  ZÜS             ZÜS
   III           > 500
DN > 25                 ZÜS                  ZÜS             ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle

Tabelle 11
                              Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
                 nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
 sofern die folgenden Eigenschaften
                          nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:
                       „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
                im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
                   wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
                           Prüfgruppengrenzen                                         Wiederkehrende Prüfung
  Prüf-
 gruppe
                PS [Bar]

    I        10 < PS ≤ 500

    II           > 500
                            Prüfung vor
                          Inbetriebnahme         Äußere          Festigkeits-
 DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN
                                                 Prüfung           prüfung
PS ⋅ DN > 5 000 und            ZÜS                  ZÜS             ZÜS
     DN > 200
      DN > 200                 ZÜS                  ZÜS             ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle
BGBl. 2015, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 80

6.      Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
        Abweichend zu den in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer 6
        genannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen. Die vom
        Arbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer 6 aufgeführten Anlagen
        und Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den nachstehenden Prüfanforderungen
        nichts anderes bestimmt ist.
6.1     Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
        Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, können
        vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend von einer
        zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
6.2     Kälte- und Wärmepumpenanlagen
6.2.1   Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden
        und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anla-
        genprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.
6.2.2   Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das
        Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
6.3     Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen
        Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
        wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
        a) Kondenstöpfen und
        b) Abscheidern für Gasblasen, bei denen der Gasraum auf höchstens 10 Prozent des Behälterinhalts be-
           grenzt ist.
6.4     Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln
        Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
        wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
        a) dampfbeheizten Muldenpressen und
        b) Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behand-
           lungsverfahren von Textilien und Ledererzeugnissen.
6.5     Pressgas-Kondensatoren
        Bei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer
        prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person
        durchgeführt werden.
6.6     Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen
        Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
        wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
        a) nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad Celsius
           und
        b) Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad
           Celsius.
6.7     Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
        Bei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärme-
        rückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Es gelten die
        wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 4.
        Abweichend von Satz 1 richtet sich die Zuordnung der Prüfer bei Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt
        werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Ver-
        fahrensanlage zugeführt wird, nach Nummer 5.9 Tabelle 2. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus
        Nummer 5.8 Tabelle 1 für Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2.
6.8     Rohrleitungen mit Prüfprogramm
        Abweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen Überwa-
        chungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn
        a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen
           von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
        b) eine zugelassene Überwachungsstelle bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen
           dieser Verordnung erfüllt werden.
        Die zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegun-
        gen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für Rohrleitungen
        nach Nummer 5.8 Tabelle 1.

BGBl. 2015, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 81

6.9     Flaschen für Atemschutzgeräte
6.9.1   An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prü-
        fungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zu-
        gelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.2   An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre
        äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Fes-
        tigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.3   Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht
        werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der
        Flasche angegeben hat.
6.9.4   Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzuge-
        ben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausrei-
        chend.
6.10    Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen
       erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Be-
       hälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter nach Nummer 5.9 einer der
       folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
        a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
        b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
        c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen nach
       Nummer 5 entfallen.
6.11    Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druckbehältern, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet
       werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt
       werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung keine korrodierende
       Wirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
        a) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt,
        b) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4 oder
        c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 7 mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1 000 Bar · Liter.
        Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwi-
        schenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren
        durchgeführt werden.
6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die
       inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
        a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
        b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausrei-
           chen.
6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern in
       elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf
       Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen entfallen,
       wenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen
       sind:
        a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
        b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
        c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der
       erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen
       von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
        a) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten
           Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden,
        b) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen
           und
        c) einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:
          aa) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

BGBl. 2015, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 82

          bb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
          cc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
       Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen
       oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.
6.12   Schalldämpfer in Rohrleitungen
       Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfal-
       len.
6.13   Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern
6.13.1 Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die
       Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern von einer
       zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS
       und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt.
6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druck-
       behältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen
       nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder
       oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprü-
       fungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine
       Mängel festgestellt wurden.
6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen,
       sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen
       gilt Nummer 5.8.
6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden
       Löschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu
       werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Ge-
       brauch Löschmittel nachgefüllt wird.
6.14   Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen ent-
       fallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im
       Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
       Abweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
       a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
       b) Wandungen freigelegt worden sind oder
       c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter oder Rohrleitungen festgestellt worden
          sind.
       Abweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt
       werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen
       nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung
       geprüft wird und
       a) das Verfahren auf Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässig-
          keit und Eignung überprüft worden ist und
       b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
       Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Instandsetzungs-
       arbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren
       Prüfung zugänglich und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
       a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
       b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
       c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.15   Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
       Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Festigkeits-
       prüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei
       der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.16   Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen
       beginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Herstellungsdatum des Behälters.

BGBl. 2015, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 83

6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprü-
       fungen entfallen.
6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise zerstö-
       rungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten
       durchzuführen.
6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren
       äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach Num-
       mer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
       a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
       b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
       c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.17   Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine
       korrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
       spätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen
       zuzuordnen sind:
       a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
       b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
       c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-
       schen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, weder ganz noch teilweise aus
       hochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn
       a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens
          zehn Jahre zurückliegt oder
       b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.
6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine
       korrodierende Wirkung haben, kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren
       Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
       a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheits-
          grad dienen,
       b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
       c) höchstens 3 Tonnen Fassungsvermögen haben.
6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende
       Wirkung haben, sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn sie durch besondere
       Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt
       und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
       a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
       b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
       c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
       Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die Aus-
       rüstung mit
       a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
       b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
       c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestim-
          mungsgemäßer Verwendung standhalten.
       Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme
       oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen sind:
       a) die Wirksamkeit von kathodischem Korrosionsschutz jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person,
       b) die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung alle zwei
          Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person und
       c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwa-
          chungsstelle.
6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar
       beträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur Prüfung be-
       fähigten Person durchgeführt werden.

BGBl. 2015, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84

6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemi-
       schen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder
       nach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck und ihrem Volumen
       von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Wiederkehrende innere Prüfungen und Fes-
       tigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten
       außer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person
       durchgeführt werden.
6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 in
       die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung befähig-
       ten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie
       2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und 5 der
       Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
6.18   Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebs-
       temperaturen von weniger als –10 Grad Celsius
       Bei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren Be-
       triebstemperaturen dauernd unter –10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren
       Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen
       für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen von zugelassenen
       Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als 1 Bar
       beträgt.
6.19   Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem
       Zustand
6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in
       flüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitungen
       a) korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-
          wachungsstelle durchgeführt werden,
       b) keine korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zur Prüfung
          befähigten Person durchgeführt werden.
6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
       müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt wer-
       den.
6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehren-
       der Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem an-
       deren Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
       a) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
       b) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme
          eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.
6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und 6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
       durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.
6.20   Rotierende dampfbeheizte Zylinder
       An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt
       werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die Wandstärken entspre-
       chend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.21   Steinhärtekessel
6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei
       Jahre durchgeführt werden.
6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich
       einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.
6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste Ober-
       flächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.
6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prü-
       fungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.
6.22   Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 6.24,
       können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen
       durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebs-
       beanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung befähigten Person gemessen
       werden.

BGBl. 2015, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85

6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder
       nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung befähigten
       Person durchgeführt werden.
6.23   Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen
       diese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen
       von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:
       a) eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung, wenn
          das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als
          100 Bar · Liter beträgt, und
       b) wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maß-
          geblichen Volumen V mehr als 500 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor der
       erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in
       Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit geprüft
       worden sind.
6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn der
       Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere Verwendbar-
       keit geprüft worden ist.
6.24   Versuchsautoklaven
6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zu-
       gelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen
       Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wer-
       den.
6.25   Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
       An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur
       durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prü-
       fungen können entfallen.
6.26   Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
       Bei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in Wassererwärmungsanlagen
       mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, kön-
       nen die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
       wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkeh-
       rende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten,
       die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen
       gelten die Nummern 5.6 und 5.9.
6.27   Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5
       entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare
       Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder
       Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt
       werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen
       sind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft
       werden, und zwar
       a) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt und eine
          Zuordnung zur Prüfgruppe IV vorliegt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
       b) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.
6.28   Plattenwärmetauscher
       Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor der
       erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen
       entfallen.
6.29   Lagerbehälter für Lebensmittel
6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können die
       wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens ein-
       mal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.
6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert
       werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkeh-

BGBl. 2015, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86

       rend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durch-
       zuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.
6.30   Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen
       Bei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richt-
       linie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung
       vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Über-
       wachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem
       Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetrieb-
       nahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchge-
       führt werden.
6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
       Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer 2.1
       Satz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c
       beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung
       benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn
       die Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebs-
       weise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt und nachweislich die Sicherheit
       der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.
6.31   Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
       Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungs-
       orten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-
       nahme nicht erforderlich, wenn
       a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
       b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unver-
          ändert bleiben und
       c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
       Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort
       von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
6.32   Ortsfeste Füllanlagen für Gase
       Die Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuch-
       stabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durch-
       zuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb können die
       wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei Füllanlagen
       nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf
       Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
6.33   Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
       An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende
       äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, wenn sie nach
       Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
       a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3 oder
       b) Prüfgruppe III oder IV nach Tabelle 4.
6.34   Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
       Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen
       Ort entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen werden, wenn die
       ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung
       entsprechen.

BGBl. 2015, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87

                                                                                                             Anhang 3
                                                                                                     (zu § 14 Absatz 4)

                                 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

                                                   Abschnitt 1
                                                        Krane
1.   Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
    Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-,
    Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment
    mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschrif-
    ten, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die
    genannten Krane sicherzustellen.
2.   Prüfsachverständige
     Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die
     zusätzlich
     a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in
        der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
     b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von
        Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen be-
        teiligt waren,
     c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
     d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
     e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3.   Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüf-
    zuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-
    mittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung
    befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14
    Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

                                                       Tabelle 1
                               Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

                                        Prüfung nach der Montage,
                    Kran               Installation und vor der ersten               Wiederkehrende Prüfung
                                               Inbetriebnahme
     Laufkatzen                      Prüfsachverständiger                mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
                                                                         befähigte Person nach § 2 Absatz 6

     Ausleger- und Drehkrane         Prüfsachverständiger                mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
                                                                         befähigte Person nach § 2 Absatz 6

     Derrickkrane                    Prüfung entfällt wegen § 14         mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
                                     Absatz 1 Satz 3                     befähigte Person nach § 2 Absatz 6
                                                                         und
                                                                         mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
                                                                         Prüfsachverständigen

     Brückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständiger                    mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
                                                                         befähigte Person nach § 2 Absatz 6

     Portalkrane                     Prüfsachverständiger                mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
                                                                         befähigte Person nach § 2 Absatz 6

     Schwenkarmkrane                 Prüfsachverständiger                mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
                                                                         befähigte Person nach § 2 Absatz 6

BGBl. 2015, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88
                                       Prüfung nach der Montage,
                  Kran                Installation und vor der ersten
                                              Inbetriebnahme
     Turmdrehkrane                  zur Prüfung befähigte Person
                                    nach § 2 Absatz 6

     fahrbare Turmdrehkrane (Auto- Prüfung entfällt wegen § 14
     Turmdrehkrane) mit luftbereif- Absatz 1 Satz 3
     tem und angetriebenem Unter-
     wagen; die Fahrbewegungen
     werden von einer Fahrerkabine
     im Unterwagen und die Kran-
     bewegungen von einer Kran-
     kabine aus gesteuert, die im
     oder am Turm angeordnet ist
     Fahrzeugkrane                  Prüfung entfällt wegen § 14
                                    Absatz 1 Satz 3

     Lkw-Ladekrane                  Prüfung entfällt wegen § 14
     a) grundsätzlich               Absatz 1 Satz 3

     b) mit mehr als 300 kNm     Prüfung entfällt wegen § 14
        Lastmoment oder mit mehr Absatz 1 Satz 3
        als 15 m Auslegerlänge

     Lkw-Anbaukrane                 Prüfung entfällt wegen § 14
                                    Absatz 1 Satz 3

     Schwimm- und Offshorekrane Prüfsachverständiger, falls
                                Einbau oder Aufbau vor Ort
                                erfolgen
     Kabelkrane                     Prüfung entfällt wegen § 14
                                    Absatz 1 Satz 3

                                                      Tabelle 2

            Wiederkehrende Prüfung

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und

mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
                                        Prüffristen und Prüfzuständigkeiten
                                 für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane

                                    Prüfung nach Montage, Installation
                  Kran
                                    und vor der ersten Inbetriebnahme

     handbetriebene oder            Prüfsachverständiger
     teilkraftbetriebene Krane
     > 1 t Tragfähigkeit

     handbetriebene oder            zur Prüfung befähigte Person
     teilkraftbetriebene Krane      nach § 2 Absatz 6
     ≤ 1 t Tragfähigkeit

            Wiederkehrende Prüfung

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
BGBl. 2015, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89

                                                          Abschnitt 2
                                                   Flüssiggasanlagen
1.   Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 auf-
    geführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durch-
    zuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüs-
    siggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
     a) sichere Installation und Aufstellung sowie
     b) Dichtheit und sichere Funktion.
2.   Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchs-
    anlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Aus-
    rüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versor-
    gungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanla-
    gen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3.   Zur Prüfung befähigte Personen
     Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4.   Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetrieb-
    nahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend
    von einer zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen. § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

                                                              Tabelle 1
                                           Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung

                                          Flüssiggasanlage                                                Wiederkehrende Prüfung
     ortsveränderliche Flüssiggasanlage                                                             mindestens alle 2 Jahre

     ortsfeste Flüssiggasanlage                                                                     mindestens alle 4 Jahre

     Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche mindestens jährlich

     flüssiggasbetriebene Räucheranlage                                                             mindestens jährlich

     Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen                                                        mindestens alle 2 Jahre

     Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens                                       mindestens jährlich

     Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase                              mindestens jährlich

     Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungs-                             mindestens jährlich
     gegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind

4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-
    mittels aufzubewahren.

                                                          Abschnitt 3
             M a s c h i n e n t e c h n i s c h e A r b e i t s m i t t e l d e r Ve r a n s t a l t u n g s t e c h n i k
1.   Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veran-
    staltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden.
    Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Ober-
    lichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge,
    Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,
    kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkein-
    richtungen.

BGBl. 2015, Seite 90 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 90

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die
    genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2.   Prüfsachverständige
     Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die
     zusätzlich
     a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in
        der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
     b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung
        von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produkti-
        onsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines
        Prüfsachverständigen,
     c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
     d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
     e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
     f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3.   Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüf-
    fristen und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außer-
    gewöhnlichen Ereignissen und nach Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3
    Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
                                                        Tabelle 1
                                           Prüfzuständigkeiten und Prüffristen

           maschinentechnisches Arbeitsmittel       Prüfung nach Montage, Installation
                                                                                             Wiederkehrende Prüfung
               der Veranstaltungstechnik            und vor der ersten Inbetriebnahme
     Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),                                         mindestens jährlich durch eine
     die unter den Anwendungsbereich der                                                 zur Prüfung befähigte Person
     Maschinenverordnung (Neunte Verordnung                                              nach § 2 Absatz 6
     zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit                                        und
     es sich handelt um
                                                                                         mindestens alle 4 Jahre durch
     a) stationäre Arbeitsmittel                    Prüfsachverständiger                 einen Prüfsachverständigen
     b) mobile Arbeitsmittel                        zur Prüfung befähigte Person
                                                    nach § 2 Absatz 6
     c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen Prüfsachverständiger
        bewegt oder Lasten über Personen
        bewegt werden
     d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software- Prüfsachverständiger
        basierte automatisierte Bewegungs-
        abläufe erfolgen
     Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), Prüfsachverständiger
     die nicht unter den Anwendungsbereich der
     Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
     zum Produktsicherheitsgesetz) fallen

3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-
    mittels aufzubewahren.

BGBl. 2015, Seite 91 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 91
                       Artikel 2

                   Änderung der
               Gefahrstoffverordnung
  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Absätze 10 bis 14 durch die fol-
   genden Absätze 10 bis 17 ersetzt:

     „(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Ge-
  misch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
  oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem
  anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden
  einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflan-
  zenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im All-
  gemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druck-
  anstieg hervorgerufen wird.

    (11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein
  Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zünd-
  quelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flam-
  menausbreitung reagieren können, sodass ein
  sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervor-
  gerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen
  nach Absatz 10 gleich.
     (12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch
  ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher
  Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen
  für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Si-
  cherheit der Beschäftigten oder anderer Personen

  erforderlich werden.

     (13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist
  ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit
  Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen
  Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C
  bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).
     (14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefah-
  renbereich, in dem gefährliche explosionsfähige
  Atmosphäre auftreten kann.

     (15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungs-
  stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
  Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
  Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur
  Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen
  lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik
  sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrich-
  tungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit
  Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches
  gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
  und die Arbeitsplatzhygiene.

     (16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in
  dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die

  erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-

  rungen an die Fachkunde sind abhängig von der

  jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen
  zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Be-
  rufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entspre-
  chende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an
  spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

    (17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fach-
  kunde durch Teilnahme an einem behördlich
  anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In
  Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum
  Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den
  Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzu-
  schließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von
  der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-
  kannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig
  bestimmte Qualifikation verfügt.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die
     verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
     bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung ver-
     wendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Ar-
     beitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechsel-
     wirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdun-
     gen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,

     1. ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen
        von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosi-
        onsgefährdungen führen können, auftreten;
        dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit
        physikalischen Gefährdungen nach der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere
        Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosions-
        gefährdungen führen können, sowie Stoffe,
        die in gefährlicher Weise miteinander reagieren
        können, zu berücksichtigen,
     2. ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände
        oder Explosionen auslösen können, vorhan-
        den sind und

     3. ob schädliche Auswirkungen von Bränden

        oder Explosionen auf die Gesundheit und Si-
        cherheit der Beschäftigten möglich sind.
     Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe,
     Zubereitungen und Erzeugnisse auf Grund ihrer
     Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie
     am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet
     werden, explosionsfähige Gemische bilden kön-
     nen. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedin-
     gungen sind auch die möglichen Veränderungen
     der für den Explosionsschutz relevanten sicher-
     heitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und
     zu berücksichtigen.“

  b) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
     bis 10 ersetzt:
       „(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungs-
     beurteilung unabhängig von der Zahl der Be-
     schäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit
     zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzuge-
     ben:

     1. die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahr-
        stoffen,

     2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten

        einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Num-

        mer 4,

     3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine
        technisch mögliche Substitution, sofern
        Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu
        ergreifen sind,
BGBl. 2015, Seite 92 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 92
     4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ein-
        schließlich derer,
       a) die wegen der Überschreitung eines Ar-
          beitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen
          wurden sowie der geplanten Schutzmaß-
          nahmen, die zukünftig ergriffen werden
          sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzu-
          halten, oder

       b) die unter Berücksichtigung eines Beurtei-
          lungsmaßstabs für krebserzeugende Ge-
          fahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt
          gegeben worden ist, zusätzlich getroffen
          worden sind oder zukünftig getroffen wer-
          den sollen (Maßnahmenplan),

     5. eine Begründung, wenn von den nach § 20

        Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Er-
        kenntnissen abgewichen wird, und
     6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass
        der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird
        oder, bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert,
        die ergriffenen technischen Schutzmaßnah-
        men wirksam sind.

     Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungs-
     beurteilung können auch vorhandene Gefähr-
     dungsbeurteilungen, Dokumente oder andere
     gleichwertige Berichte verwendet werden, die
     auf Grund von Verpflichtungen nach anderen
     Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
       (9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat
     der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellun-
     gen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch
     gefährliche explosionsfähige Gemische beson-
     ders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).

     Daraus muss insbesondere hervorgehen,

     1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt
        und einer Bewertung unterzogen worden sind,

     2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen
        werden, um die Ziele des Explosionsschutzes
        zu erreichen (Darlegung eines Explosions-
        schutzkonzeptes),

     3. ob und welche Bereiche entsprechend An-
        hang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,

     4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaß-

        nahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1

        getroffen wurden,

     5. wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden
        und

     6. welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und
        welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach
        Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheits-
        verordnung durchzuführen sind.

        (10) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
     nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Doku-
     mentation verzichtet werden. Falls in anderen
     Fällen auf eine detaillierte Dokumentation ver-
     zichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begrün-
     den. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig
     zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

     Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgeb-

     liche Veränderungen oder neue Informationen
     dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung

     auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizini-
     schen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeits-
     medizinischen Vorsorge als notwendig erweist.“
  c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden die Ab-
     sätze 11 bis 14.

  d) Im neuen Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
     satz 11“ durch die Angabe „Absatz 13“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11

                      Besondere
                   Schutzmaßnahmen
             gegen physikalisch-chemische
           Einwirkungen, insbesondere gegen

          Brand- und Explosionsgefährdungen

     (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
  fährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der
  Beschäftigten und anderer Personen vor physika-
  lisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit
  Gefahrstoffen zu ergreifen, um Gefährdungen zu ver-
  meiden oder diese so weit wie möglich zu verrin-
  gern. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Ge-
  fahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdun-
  gen führen können, mit explosionsgefährlichen,
  brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzünd-
  lichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitun-
  gen, einschließlich ihrer Lagerung, sowie mit Stof-
  fen, die in gefährlicher Weise chemisch miteinander
  reagieren können. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang
  I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des
  Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten
  Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

     (2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosions-

  gefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach
  folgender Rangfolge zu ergreifen:

  1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von
     Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosions-
     gefährdungen führen können, sind zu vermeiden,

  2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder
     Explosionen auslösen können, sind zu vermei-
     den,

  3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Ex-

     plosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der

     Beschäftigten und anderer Personen sind so weit

     wie möglich zu verringern.

    (3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel
  und deren Verbindungen untereinander müssen so
  konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert,
  verwendet und instand gehalten werden, dass keine
  Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.

    (4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat
  der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Ab-
  sätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hi-
  naus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die

  1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion mini-
     mieren und

  2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen be-

     schränken.

  Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.“
BGBl. 2015, Seite 93 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 93

5. § 22 Absatz 1 Nummer 18 und 19 wird wie folgt gefasst:
  „18. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder
       die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
  19. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.5 Absatz 4 oder Nummer 1.6 Absatz 5
      einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,“.

6. Anhang I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                                                  „N u m m e r 1
                               Brand- und Explosionsgefährdungen
  1.1   Anwendungsbereich
    Nummer 1 gilt für Maßnahmen nach § 11 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosions-
  gefährdungen führen können.
  1.2   Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen
     (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen
  und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit
  und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich
  sind.
     (2) Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explo-
  sionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie mög-
  lich ist.
    (3) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosions-
  gefährdungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere müssen
  1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Tem-
     peraturen, Über- und Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermie-
     den werden,
  2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung
     unterbrochen werden können,
  3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
  Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen Gefahrstoffströme automatisch begrenzt oder
  unterbrochen werden können.
    (4) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer
  Austritts- oder Entstehungsstelle gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind gefahrlos
  zu beseitigen.
  1.3   Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen
     (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind
  1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäf-
     tigten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jeder-
     zeit gerettet werden können,
  2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und Explosionen sowie die Auswirkun-
     gen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
  3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie
     nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein,
  4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit
     Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind.
     (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von
  offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder
  Explosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen
  werden.
    (3) Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Personen im Gefahrenfall rechtzeitig, angemes-
  sen, leicht wahrnehmbar und unmissverständlich gewarnt werden können.
     (4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich,
  1. muss es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebs-
     system in einem sicheren Betriebszustand zu halten,
  2. müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb
     abweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und

BGBl. 2015, Seite 94 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 94

     3. müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie mög-
        lich abgebaut oder isoliert werden.
     1.4   Organisatorische Maßnahmen
       (1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen
     können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen
     Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen.
       (2) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei
     besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten
     Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des
     Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen
     Person zu erteilen.
       (3) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder
     Explosionsgefährdungen führen können, Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefähr-
     dung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen
     Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person
     hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
     1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festgelegten
        Maßnahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist, und
     2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist.
     1.5   Schutzmaßnahmen für die Lagerung
        (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen gelagert werden. Sie
     dürfen nicht an oder in der Nähe von Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäf-
     tigten oder anderer Personen führen kann.
       (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Be-
     schäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
        (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dies zu einer Erhöhung der Brand- oder
     Explosionsgefährdung führen kann, insbesondere durch gefährliche Vermischungen, oder wenn die gelagerten
     Gefahrstoffe in gefährlicher Weise miteinander reagieren können. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen
     gelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von Beschäf-
     tigten oder von anderen Personen führen kann.
        (4) Bereiche, in denen brennbare Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass eine erhöhte Brand-
     gefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur“
     nach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften
     für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im
     Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23) zu kennzeichnen.
        (5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind zu Lagerorten von Gefahrstoffen Schutz- und
     Sicherheitsabstände einzuhalten. Dabei ist ein Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen Lager-
     orten und zu schützenden Personen, ein Schutzabstand ist der erforderliche Abstand zum Schutz des Lagers
     gegen gefährliche Einwirkungen von außen.
     1.6   Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explo-
           sionsfähigen Gemischen
       (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 sind insbesondere Maßnahmen
     nach folgender Rangfolge zu ergreifen:
     1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, soweit
        dies nach dem Stand der Technik möglich ist,
     2. ist dies nicht möglich, ist die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen zu verhindern oder
        einzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist,
     3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos nach dem Stand der Technik zu beseitigen.
     Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explo-
     sionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.
       (2) Kann nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Ge-
     mische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
     1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
     2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen ein-
        schließlich elektrostatischer Entladungen und
     3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
     Treten bei explosionsfähigen Gemischen mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
     gleichzeitig auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf die größte Gefährdung ausgerichtet sein.

BGBl. 2015, Seite 95 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 95

  (3) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutz-
maßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl
der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 1.7 in Zonen einteilen und
entsprechende Zuordnungen nach Nummer 1.8 vornehmen.
  (4) Kann eine Explosion nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen des konstruktiven Explosions-
schutzes zu ergreifen, um die Ausbreitung der Explosion zu begrenzen und die Auswirkungen der Explosion
auf die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
   (5) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugän-
gen zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-
schutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden kön-
nen (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom
28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist.
1.7   Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche
Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft
und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und
für kurze Zeit.
Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub,
der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in
Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
Zone 22
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus
in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für
kurze Zeit.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im
Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem
Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen
kann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
(Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.
1.8   Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen
      in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten
      Bereichen von Bedeutung sind
   (1) Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvor-
richtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für
Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme im Sinne
der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisie-
rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Ver-
wendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) sind, wenn ihre Verwendung in
einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Verbindungsvorrichtungen dürfen nicht verwech-
selt werden können; hierfür sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
   (2) Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Be-
reichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.
  (3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien
von Geräten zu verwenden:
– in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
– in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
– in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.

BGBl. 2015, Seite 96 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 96
96                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015


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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




        (4) Für explosionsgefährdete Bereiche, die nicht nach Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt sind, sind die Maß-
     nahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Dies gilt insbesondere
     für
     1. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten
        gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss,
     2. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen
        und
     3. Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten.“

                                                                             Artikel 3
                                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                               Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebs-
                            sicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt
                            durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
                            worden ist, außer Kraft.



                               Der Bundesrat hat zugestimmt.


                               Berlin, den 3. Februar 2015

                                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                                  Die Bundesministerin
                                                                 für Arbeit und Soziales
                                                                      Andrea Nahles

                                                                  Der Bundesminister
                                                              für Wirtschaft und Energie
                                                                    Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 49. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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