Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 49
BGBl. 2015 I S. 49 · 230.543 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2015 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015
Tag
49
Teil I G 5702
Nr. 4
Inhalt Seite
3. 2. 2015 Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 805-3-14; 8053-6-34, 805-3-9
Verordnung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Vom 3. Februar 2015
Es verordnen auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18
Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist,
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
mer 1, 3, 4 Buchstabe a und h, Nummer 7, 8 und 10
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3498),
– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Ab-
satz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178; 2012 I S. 131) und
– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I
Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974
(BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
die Bundesregierung und auf Grund
– des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 9
Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4310) das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit sowie
– des § 25 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit § 39
Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, die zuletzt durch
Artikel 150 Nummer 1 und 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden sind, das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicher-
heitsverordnung – BetrSichV)
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien,
Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Ar-
beitsmitteln
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Un-
fälle
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäf-
tigten
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme
nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht

Abschnitt 4
Vollzugsregelungen
und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anla-
gen des Bundes
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften
Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Ar-
(zu § 6 beitsmittel
Absatz 1 Satz 2)
Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürf-
(zu den §§ 15 tige Anlagen
und 16)
Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(zu § 14 Absatz 4)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Ar-
beitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicher-
heit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleis-
ten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren si-
chere Verwendung,
2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck ge-
eignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-
verfahren sowie
3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftig-
ten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2
genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich
Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefah-
renbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung die-
ser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entspre-
chende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von
Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige An-
lagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitun-
gen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1
Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter
fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis
zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen
hat.
(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Ener-
gieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energie-
wirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände
von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von
diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen
oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, so-
wie überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jeg-
liche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere
das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder
Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben,
Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben,
Demontieren, Transportieren und Überwachen.
(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des
Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem
Arbeitgeber steht gleich,
1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungs-
bedürftige Anlage verwendet, sowie
2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne
des Heimarbeitsgesetzes.
(4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Ab-
satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt
sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen
gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des
Heimarbeitsgesetzes sowie
3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in
wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.
(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser
Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforder-
lichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an
die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art
der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine ent-
sprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder
eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche
Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an
Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und
ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; so-
weit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den
Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen fest-
gelegt sind, sind diese zu erfüllen.
(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnah-
men zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der
Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbe-
sondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der
Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie

die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom
Sollzustand.
(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme,
durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beein-
flusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können sol-
che Maßnahmen sein.
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und
zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des
Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzu-
ziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder
im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit
oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen
Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels
gefährdet ist.
(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation
am Verwendungsort.
(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen
nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes,
soweit sie in Anhang 2 genannt sind.
(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in
Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.
(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Be-
schäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und
sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürfti-
gen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebs-
geländes befinden.
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung
und Schutzmaßnahmen
§3
Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Ar-
beitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurtei-
len (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige
und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vor-
handensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel
entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1
nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzu-
beziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit
Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Fol-
gendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln ein-
schließlich der ergonomischen, alters- und alterns-
gerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergono-
mischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation,
Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der
Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeits-
mitteln auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefähr-
dung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der
Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begon-
nen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des
Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Ar-
beitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berück-
sichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von
fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt
der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden
Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu las-
sen.
(4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu be-
schaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig
sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 4
Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnis-
se, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm
zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizini-
schen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informatio-
nen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel,
Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb
anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann
der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Her-
steller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen
zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere
Erkenntnisse verfügt.
(5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der
Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungs-
beurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Un-
terlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer
mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und
Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den
Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen
und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.
(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforder-
licher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen
von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16
zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung
nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1
gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wieder-
kehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die
Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung
sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung
der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach
§ 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Num-
mer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Ab-
schnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchst-
fristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung
der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach
§ 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1
und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Ab-
schnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 ge-
nannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es
sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas an-
deres bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermit-
teln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur

Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von
ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den
§§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu
überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berück-
sichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnah-
men bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entspre-
chend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefähr-
dungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeits-
bedingungen einschließlich der Änderung von
Arbeitsmitteln dies erfordern,
2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus
dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizini-
schen Vorsorge, vorliegen oder
3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgeleg-
ten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht
ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung,
dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Ar-
beitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprü-
fung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermer-
ken.
(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefähr-
dungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der
Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens
anzugeben
1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Ar-
beitsmittel auftreten,
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehal-
ten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Num-
mer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnis-
sen abgewichen wird,
4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie
die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6
Satz 1) und
5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der
Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form
vorgenommen werden.
(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Ge-
brauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt,
dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen,
ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen und
der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen
ausreichend.
§4
Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden,
nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem
Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeits-
mittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass
Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzurei-
chend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber
geeignete organisatorische und personenbezogene
Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaß-
nahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese
haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen
Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher
Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das
erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat
der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung ein-
schließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21
Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser
Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass
die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen er-
füllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann ab-
gewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit
durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer
Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-
beitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser
Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur ver-
wendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt
und dokumentiert wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutz-
maßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Ar-
beitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit ent-
sprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchge-
führt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu
sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen-
dung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichen-
falls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche
Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicher-
heitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskon-
trolle unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeits-
mitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14
oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeits-
schutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmit-
teln angemessen in seine betriebliche Organisation ein-
zubinden und hierfür die erforderlichen personellen, fi-
nanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu
schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass
bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Ar-
beitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der
Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeits-
mittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Be-
schäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließ-
lich der psychischen, ausreichend berücksichtigt wer-
den.
§5
Anforderungen an die
zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Be-
rücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen
bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müs-
sen
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet
sein,

2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vor-
hersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Aus-
rüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so
gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnah-
men nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Ge-
sundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeit-
geber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen,
um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Ver-
fügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel
aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträch-
tigen.
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie
geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Ge-
sundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvor-
schriften gehören neben den Vorschriften dieser Ver-
ordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen
Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umge-
setzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeit-
punkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeits-
mittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst
hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicher-
heitsanforderungen der anzuwendenden Gemein-
schaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforde-
rungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entspre-
chen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie aus-
drücklich anders bestimmt.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Be-
schäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen
zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er
ihnen ausdrücklich gestattet hat.
§6
Grundlegende Schutzmaßnahmen
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ar-
beitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze
der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu
beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu
gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und
Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die
Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, ver-
mieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Min-
destmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf
zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die
Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Per-
sonen zu gefährden. Insbesondere sind folgende
Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der
Arbeit zu berücksichtigen:
1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle
zum Menschen müssen an die körperlichen Eigen-
schaften und die Kompetenz der Beschäftigten
angepasst sein sowie biomechanische Belastungen
bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksich-
tigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der
Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeits-
mittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körper-
bewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte
persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische
Belastung der Beschäftigten,
2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden
Bewegungsfreiraum verfügen,
3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu
vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten
führen können,
4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu
vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde
Aufmerksamkeit erfordern.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung
gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet
werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheits-
einrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfa-
che Weise manipuliert oder umgangen werden. Der
Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung
der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informatio-
nen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise be-
achten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Ab-
bau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und
Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung
der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umge-
bungsbedingungen nach dem Stand der Technik
erfolgen und sicher durchgeführt werden,
2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände ein-
gehalten werden und
3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und
Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwen-
dung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungs-
verhältnisse stets gewährleistet ist.
§7
Vereinfachte Vorgehensweise
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen
nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechni-
schen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der
Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Be-
reitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entspre-
chen,
2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß
entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwen-
det werden,
3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten
unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der
Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der
Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftre-
ten und
4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen
und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige
Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.

§8
Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen
durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel ver-
wenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt
sind durch
1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Ener-
gien,
2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die
unter elektrischer Spannung stehen, oder
3. Störungen ihrer Energieversorgung.
Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass
eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden
oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie
mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen
ausgestattet sein.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-
beitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet
sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet wer-
den können.
(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere
Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbe-
sondere
1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefah-
renbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefähr-
dung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner
zusätzlichen Gefährdung führen,
2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen,
Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen
gesichert sein.
(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang
gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das
Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder
müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch
das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entzie-
hen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebs-
zustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich
durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
(5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels
aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so still-
gesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauer-
haft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer
Zustand gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Be-
fehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert
erreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.
Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss
gegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang
haben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme
mit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von
jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespei-
chert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein,
mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden
können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet
sein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht
möglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende
Gefahrenhinweise vorhanden sein.
(6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer
schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten
Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des ge-
samten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr
bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätz-
liche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden
können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet
werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde;
in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu
gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des Ar-
beitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Perso-
nen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden,
oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch anspre-
chendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das
Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im
Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich,
müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung
und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein.
Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher ver-
hindert werden können, oder die Beschäftigten müssen
sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeits-
mittel rechtzeitig entziehen können.
§9
Weitere Schutzmaßnahmen
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-
beitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Be-
schäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausrei-
chend geschützt sind. Insbesondere müssen
1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und,
falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions-
und Lageänderungen stabilisiert werden,
2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheits-
technischen Ausrüstungen versehen sein,
3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen unter-
einander den Belastungen aus inneren und äußeren
Kräften standhalten,
4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr
sowie gegen herabfallende oder herausschleu-
dernde Gegenstände vorhanden sein,
5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in
Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser
Aufenthalt dort möglich sein,
6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl
einen Absturz von Beschäftigten als auch von
Arbeitsmitteln sicher verhindern,
7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen
nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlos-
sen werden; im Notfall müssen eingeschlossene
Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit
befreit werden können,
8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch
bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blo-
ckaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehö-
ren auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten
Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Tei-
len von Arbeitsmitteln verhindern oder die beweg-
liche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs
stillsetzen,
9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass
die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch
äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,
10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen ver-
mieden werden, und

11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass
außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdun-
gen führen.
(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen
Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe
Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeits-
mitteln zu treffen.
(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,
dass Schutzeinrichtungen
1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen
bieten,
2. stabil gebaut sind,
3. sicher in Position gehalten werden,
4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch
von Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten erfor-
derlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutz-
einrichtungen zulassen,
5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam
gemacht werden können und
7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeits-
zyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
(4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefähr-
licher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder
kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefähr-
licher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Be-
achtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und
Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-
ruar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-
gefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind
vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im
Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 8 der Ge-
fahrstoffverordnung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erfor-
derlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefah-
renbereich ausreichende, verständliche und gut wahr-
nehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahren-
hinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen,
unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren War-
nung im Gefahrenfall vorhanden sein.
§ 10
Instandhaltung und
Änderung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen
zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesam-
ten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspre-
chen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.
Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksich-
tigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach
Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen
auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher
durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung
des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungs-
maßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftrag-
ten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonsti-
gen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten
geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifi-
kation durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnah-
men zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher
durchgeführt werden können. Dabei hat er insbeson-
dere
1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Be-
dien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungs-
arbeiten abzusichern,
4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte
zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungs-
beurteilung erforderlich ist,
5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal
vorzusehen,
6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Ar-
beitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche
Energien oder Stoffe zu vermeiden,
7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden
sind, mit denen Energien beseitigt werden können,
die nach einer Trennung des instand zu haltenden
Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert
sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu
kennzeichnen,
8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedin-
gungen festzulegen, die vom Normalzustand ab-
weichen,
9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen
auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln
zur Verfügung zu stellen,
10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und
Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutz-
ausrüstung verwendet werden,
11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosions-
fähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entspre-
chend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten
anzuwenden.
(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an
Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen
technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise
außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten un-
ter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so
ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer
dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten.
(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durch-
geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der
Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten
Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei

Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu
beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen
handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Ände-
rungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beach-
ten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften,
insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer
Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-
gesetzes ergeben.
§ 11
Besondere Betriebszustände,
Betriebsstörungen und Unfälle
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen,
durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände
von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile
Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der
Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu
treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An-
und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Be-
schäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder
bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich ver-
sorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung
geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese
sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungs-
möglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in
den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssper-
ren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich
öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren
über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei
an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf
die noch bestehenden Gefahren besonders hingewie-
sen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein
Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung
eingezogener Personen möglich sein.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die
notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Not-
fällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen
auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit
sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Infor-
mationen zählen:
1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdun-
gen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststel-
lung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaß-
regeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre
eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbe-
reiten können,
2. Informationen über einschlägige und spezifische Ge-
fährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftre-
ten können, einschließlich der Informationen über
die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Treten durch besondere Betriebszustände oder Be-
triebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen
angezeigt wird.
(4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungs-
arbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln
die für den Normalbetrieb getroffenen technischen
Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb
gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung
durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicher-
heit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbei-
ten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleis-
ten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkun-
digen Personen durchgeführt werden.
(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbei-
ten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln
sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche fest-
zulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von
Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu tref-
fen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewähr-
leisten.
§ 12
Unterweisung und besondere
Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig ver-
wenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und
angemessene Informationen anhand der Gefährdungs-
beurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen
Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener
Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltens-
regelungen und
3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur
Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme
der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen
anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen.
Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens
jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durch-
zuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die
Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhal-
ten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig ver-
wenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche
Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeits-
mittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für
einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des
Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften
zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanlei-
tung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer
Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mit-
gelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen,
wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebs-
anweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder
die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäf-
tigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein
und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfü-
gung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungs-
anleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden
Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in
Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen
bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeits-
bedingungen aktualisiert werden.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit beson-
deren Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten
Beschäftigten verwendet werden.

§ 13
Zusammenarbeit
verschiedener Arbeitgeber
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb
Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftrag-
nehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur sol-
che Auftragnehmer heranziehen, die über die für die
geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftrag-
nehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von
seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und
über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der
Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere
Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten
für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeit-
geber zu informieren.
(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben
alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungs-
beurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaß-
nahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass
diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verant-
wortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam fest-
gelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten
Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schrift-
lich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeits-
schutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordi-
natorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordi-
nationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen.
Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den betei-
ligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrele-
vanten Informationen sowie Informationen zu den fest-
gelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin
entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung
nach dieser Verordnung.
§ 14
Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicher-
heit von den Montagebedingungen abhängt, vor der
erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähig-
ten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Fol-
gendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder
Installation und der sicheren Funktion dieser Ar-
beitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstech-
nischen Maßnahmen wirksam sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewer-
tungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden,
müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss
vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfin-
den.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Ein-
flüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der
Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wie-
derkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den
nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt
die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3
Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden
Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist
neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außerge-
wöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädi-
gende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können,
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat
der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen
Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unter-
ziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können
insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtver-
wendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der
Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre
sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:
1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Än-
derungen und
3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 ge-
nannten Vorgaben.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung vor
der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte,
die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfah-
rens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut
geprüft werden.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prü-
fungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr
angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende
Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten
Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin
durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung
mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeits-
mittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt
Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor
dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeits-
mittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prü-
fung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in
Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung
durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist
für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Ter-
min der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als
fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei
Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wur-
de. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich
um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und
Anhang 3 handelt.
(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Ab-
satz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fach-
lichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung
befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen
ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das
Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 auf-
gezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung
aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass
die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft
geben über:
1. Art der Prüfung,

2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form
aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Ab-
sätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen
Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwa-
chungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende
Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind.
Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anla-
gen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17
vorgeschrieben sind.
Abschnitt 3
Z u s ä t z l i c h e Vo r s c h r i f t e n f ü r
überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15
Prüfung vor Inbetriebnahme
und vor Wiederinbetriebnahme
nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass über-
wachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetrieb-
nahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflich-
tigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2
genannten Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung
ist festzustellen,
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unter-
lagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätser-
klärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist
und
2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile ent-
sprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich
auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingun-
gen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genann-
ten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rah-
men von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft
und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft
werden.
(2) Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-
technischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind
und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prü-
fung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde.
Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutref-
fenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach
Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird,
unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über
die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen ent-
scheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1
gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechni-
schen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis
nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften sind.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zu-
gelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Ab-
schnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Ab-
schnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfun-
gen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden.
§ 16
Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass über-
wachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in An-
hang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren
sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft wer-
den.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu
überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende
Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde.
Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behörd-
lich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so be-
ginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit
Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn
diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 17
Prüfaufzeichnungen
und -bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das
Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufge-
zeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelasse-
nen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von
dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der
Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbeschei-
nigungen müssen mindestens Auskunft geben über
1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,
4. Prüfungsgrundlagen,
5. Prüfumfang,
6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutz-
maßnahmen,
7. Ergebnis der Prüfung und
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung
nach § 16 Absatz 2.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind wäh-
rend der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort
der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen. Sie können auch in elektronischer Form aufbe-
wahrt werden.
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüf-
bescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine
von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel
in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauer-
haft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der
nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festle-
genden Stelle ergibt.
§ 18
Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
rungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die
Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4
Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13

in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richt-
linie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV
einzustufen sind,
2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Ab-
schnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen
ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität
von mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druck-
gasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
3. ortsfeste Anlagen einschließlich der Lager- und Vor-
ratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne
von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstu-
fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung
als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vor-
gesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lager-
einrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtraum-
inhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden
(Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht
zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 8 gehören,
5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort
verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität
von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu be-
stimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit ent-
zündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-,
Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüs-
sigkeiten (Tankstellen),
7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in
denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus
Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten
befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
8. Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen, bei denen Anlagen nach den Num-
mern 3 und 6 in einem räumlichen oder betriebs-
technischen Zusammenhang verwendet werden
(Betankungsanlagen).
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6
sind solche nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt
von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer An-
lage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steu-
er- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb
dieser Anlage dienen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in
einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückge-
winnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden
gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder
das entstehende Heißwasser werden nicht überwie-
gend der Verfahrensanlage zugeführt, und
2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem
Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbeweg-
liches Druckgerät gefüllt werden.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Ein
Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag
sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung
des Antrages notwendig sind. Aus den Unterlagen
muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Be-
triebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und
hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch
der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die
vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen ge-
eignet sind. Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer
zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem
bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in
den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich
der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher
betrieben werden kann.
(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu er-
teilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und
Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderun-
gen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und
Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung
entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet,
unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbun-
den werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag
innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr einge-
gangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründe-
ten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist
zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem
Antragsteller mitzuteilen.
Abschnitt 4
Vo l l z u g s r e g e l u n g e n u n d
Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19
Mitteilungspflichten,
behördliche Ausnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den
Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende
Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder
erheblich verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicher-
heitstechnische Einrichtungen versagt haben.
(2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungs-
bedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass
dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf
seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungs-
stelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die
Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechni-
sche Beurteilung hat sich insbesondere auf die Fest-
stellung zu erstrecken,
1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in
einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach
Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr
besteht und

3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
dern.
(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-
zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf
Verlangen Folgendes zu übermitteln:
1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden
Informationen,
2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung
entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2
Satz 2 erstellt wurde,
3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgeset-
zes verantwortlichen Personen,
4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen ein-
schließlich der Betriebsanweisung.
(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8
bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung
dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Aus-
nahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber
hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes dar-
zulegen:
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftig-
ten,
4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen,
die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Ver-
meidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.
Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachver-
ständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Ar-
beitgeber zu tragen hat.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungs-
bedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche
Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass
besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann,
wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber
hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veran-
lassen.
(6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2
Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im
Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der
Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige
Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und
Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern,
soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
§ 20
Sonderbestimmungen für
überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4
genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den
von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten
Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesminis-
terium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für
andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unter-
liegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß An-
hang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige
Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produkt-
sicherheitsgesetzes.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2
Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen
Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
§ 21
Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Die-
ser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden,
der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelasse-
nen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren
fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissen-
schaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen
nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellver-
tretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im
Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeits-
medizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesi-
cherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei
der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln
und dazu Empfehlungen auszusprechen,
2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die
dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeits-
medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse
zu erarbeiten,
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen
nach § 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicher-
heitsgesetzes gewonnenen Erkenntnisse auszuwer-
ten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3
zu berücksichtigen.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebs-
sicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng
mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten
Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
geben und

2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen
obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen
des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden
Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungs-
beurteilung durchführt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Um-
fang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt
und festlegt,
4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wie-
derkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16
nicht ermittelt und festlegt,
5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungs-
beurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes
Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,
8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3
dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind,
nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen
durchgeführt und dokumentiert wurden,
9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden
lässt,
10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein
Arbeitnehmer nur ein dort genanntes Arbeitsmittel
verwendet,
11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Beschäftigter nur auf einem dort genann-
ten Platz mitfährt,
12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Einrichtung vorhanden ist,
13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maß-
nahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass die dort genannte Geschwindigkeit angepasst
werden kann,
15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht
dafür sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung
gesichert ist,
16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass die Standsicherheit oder die Festigkeit eines
dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,
17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes
Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig
verwendet,
18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Arbeitsmittel mit einem dort genannten
Hinweis versehen ist,
19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass
ein dort genanntes Arbeitsmittel abgebremst und
eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,
20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass das Heben eines Beschäftigten nur mit einem
dort genannten Arbeitsmittel oder einer dort ge-
nannten Zusatzausrüstung erfolgt,
21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buch-
stabe c nicht dafür sorgt, dass Lasten sicher ange-
schlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme-
oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen
oder verschieben können,
22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass ein dort genanntes Gerüst verankert wird,
23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Gerüst nur in der dort genannten Weise
auf-, ab- oder umgebaut wird,
24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,
25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterweist,
27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanwei-
sung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen
lässt,
29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeitsmittel
einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder
nicht rechtzeitig unterziehen lässt,
30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt
wird,
31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Aus-
kunft gibt, oder
32. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine
Information, einen Nachweis oder eine Angabe

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Kommunikationssystem installiert und
wirksam ist,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 den Notfallplan nicht
oder nicht rechtzeitig dem Notdienst zur Verfügung
stellt,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 3 eine dort genannte
Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 4.2 Instandhaltungsmaßnahmen
nach § 10 nicht durchführt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Nummer 4.4 nicht dafür sorgt, dass ein
Personenumlaufaufzug nur von Beschäftigten ver-
wendet wird,
6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft
wird,
7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2
eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein An-
lagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort
genannte Anlage errichtet oder betreibt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5
Satz 1 zuwiderhandelt oder
10. eine in Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 20 be-
zeichnete Handlung in Bezug auf eine überwa-
chungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30
des Produktsicherheitsgesetzes begeht.
§ 23
Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine
solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheits-
gesetzes strafbar.
§ 24
Übergangsvorschriften
(1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen An-
lage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und ver-
wendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach
dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als
Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4
Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 an-
wendbar.
(2) Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errich-
tet und verwendet wurden, müssen bis zum 31. Dezem-
ber 2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Num-
mer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 ist der
Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen und dem
Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Not-
dienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der
Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Anhang 1
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Inhaltsübersicht
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht
selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten
auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden,
Arbeitsmitteln
1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so
gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt
mit Rädern und Ketten.
1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Ar-
beitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen
zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der
Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungs-
vorrichtungen verhindern.
1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf si-
cheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.
Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch
folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder
Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhal-
ten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des
Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden
Beschäftigten vorhanden sein.
1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefähr-
dungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern.
Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
a) eine Fahrerkabine,
b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die
aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum
verbleibt, oder
d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen
umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu
treffen, damit sie
a) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
b) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos
möglich ist,
c) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer
schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung
vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste
Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung
ermöglichen,
e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Über-
wachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicher-
heit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,

f) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführen-
den Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, aus-
reichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brand-
bekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
h) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung
herausfahren,
i) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusam-
menstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind,
es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden,
und
j) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen
gesichert werden können.
1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender
Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber
Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mit-
gänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der
Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander
verbunden sind,
a) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
b) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinan-
der verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche
Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine
angemessene Unterweisung erhalten haben,
b) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und
eingehalten werden,
c) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenk-
liche Atemluft vorhanden ist,
d) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert
werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten
führen können, vermieden werden.
2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben
von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt
sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Aus-
fälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.
Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung
zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Auf-
hängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.
Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet wer-
den, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder
Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maß-
nahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.
2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren
Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich
sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtun-
gen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu er-
kennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sicht-
bar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
a) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
b) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.

Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewähr-
leistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in
die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.
2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maxi-
maler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Dreh-
bewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.
2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schie-
nenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und
befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrich-
tungen ausgerüstet sein.
2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss
begrenzt sein.
2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-
men zu treffen:
a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-
dern. Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu überprüfen.
b) Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von
Lasten ist zu verhindern.
c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäf-
tigten mit Gegenständen sind zu vermeiden.
d) Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen
und müssen gefahrlos befreit werden können.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Ar-
beitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür
nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Be-
schäftigten sichergestellt ist,
c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
2.5 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über
ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
b) Lasten sicher angeschlagen werden,
c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informa-
tionen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht
getrennt werden,
f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den
Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt
werden und
g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt
werden.
2.6 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und
ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
2.7 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind
geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern.
Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße
von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten
Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten

steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von
einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
b) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
c) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit
der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere
Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammen-
arbeit der Beschäftigten sicherstellt,
d) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch
bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte
Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhin-
dert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
e) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird,
wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
f) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen ge-
troffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch
gelegenen Arbeitsplätzen
3.1 Allgemeine Mindestanforderungen
3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung
von
a) Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,
b) Leitern sowie
c) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemes-
senen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maß-
nahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.
Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten aus-
geführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwen-
dung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die
ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum
hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdun-
gen entstehen.
3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen
insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die
bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen
dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten
Nutzungszeit standsicher sein.
3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungs-
verfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung ande-
rer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen
so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit
wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen
unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen statt-
dessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auf-
fangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten
Einzelfall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird,
so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit
darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorüber-
gehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder ange-
bracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutz-
maßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.

3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten
einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfah-
ren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten
nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen
Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch
herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für
das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung
vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person
hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen.
Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detail-
angaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines
Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine
Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche
muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten
während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert
werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom
Standort fortbewegt werden.
3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die
auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein
und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler
Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem
Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.
3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus,
sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die
den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und
nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut wer-
den. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens
von Gegenständen,
d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die
Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
e) zulässige Belastungen,
f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der
in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vor-
liegen.
3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die
jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen
zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert.
Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Unter-
grund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes
Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie
nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder
durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine
andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so
beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen
ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so

zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor
ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten
können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines
als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil)
dient.
b) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die
sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden
ist.
d) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein
selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewe-
gungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Ab-
sturzsicherung auszurüsten.
e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffang-
gurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht
abfällt und leicht erreichbar ist.
f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
g) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden,
müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, beson-
ders eingewiesen sein.
3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungs-
beurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten
darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf
andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat
dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem
installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan
anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe
unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur
Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe
der Anlage bereitzustellen.
Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a) Standort der Aufzugsanlage,
b) verantwortlicher Arbeitgeber,
c) Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d) Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2
Nummer 2 Buchstabe b.
4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen
nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrich-
tungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Be-
schäftigten verwendet werden.
4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtig-
ten Personen zugänglich sein.
4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugen-
scheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.

5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die ein-
zelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzuneh-
men, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
5.2 Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten aufgestellt und betrieben werden. Sie dürfen nicht an
solchen Orten aufgestellt und betrieben werden, an denen dies zu Gefährdungen von Beschäftigten oder
anderen Personen führen kann.
5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange
sie beheizt werden.
5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.

Anhang 2
(zu den §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Abschnitt 1
Zugelassene Überwachungsstellen
1. Zulassung von Überwachungsstellen
Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder an-
geordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die Anfor-
derungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen für die
Erteilung der Befugnis zu erfüllen:
Die zugelassene Überwachungsstelle muss
a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4
vornehmen können,
c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Überein-
stimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwen-
den,
e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut
werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Per-
sonen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen
abhängt.
2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Als zugelassene Überwachungsstellen dürfen Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen im
Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn dies sicherheits-
technisch angezeigt ist, die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c bis f erfüllt sind und die
Prüfstellen
a) organisatorisch abgrenzbar sind,
b) innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre
Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
c) nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwa-
chungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
d) keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im
Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
e) ausschließlich für das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe arbeiten.
Die Prüfstellen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3
und 4 benannt werden. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach
den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen,
welchem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von über 50 Prozent hält.
Abschnitt 2
Aufzugsanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden.
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten
Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für
die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstrom-
versorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergeb-
nisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicher-
heitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),

b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-
sung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die
aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau-
oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder
Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder
bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden
zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material
aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub-
werke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
Ausgenommen sind folgende Maschinen:
aa) Schiffshebewerke,
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt
sind,
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
c) Personen-Umlaufaufzüge.
3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
3.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelasse-
nen Überwachungsstelle zu prüfen.
3.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
3.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob
a) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vor-
handen sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
b) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann
und
c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine ständig
besetzte Stelle gewährleistet ist.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugs-
anlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen
Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksich-
tigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüf-
frist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Über-
wachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in
Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit
der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und
der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher ver-
wendet werden kann.
4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen
nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Bei der
Prüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden
Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwa-
chungsstelle durchzuführen.

Abschnitt 3
Explosionsgefährdungen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in
explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit
dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur
nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der
technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung
getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfun-
gen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmung
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeits-
mittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungs-
aufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder
der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts
verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen
auf aktuellem Stand halten.
3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätz-
lich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifika-
tion und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte,
Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestä-
tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für
den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern
4.1 und 5.1 durchführt,
a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
aa) ein einschlägiges Studium,
bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstech-
nik,
b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des
Explosionsschutzes fortbilden.
3.4 Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen
nach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3 durchgeführt
werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbeschei-
nigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.
4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach
prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdo-
kument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und
die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,
b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und
c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen
Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer
zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
4.2 Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz ab-
hängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Num-
mer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den ge-
stellten Anforderungen entspricht.
5. Wiederkehrende Prüfungen
5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu
prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der
Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausi-
bel ist,
b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,
c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
werden kann,
d) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
e) das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen
Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer
zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und
Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil
einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagen-
teilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befä-
higten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarn-
einrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer
zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der
Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept fest-
gelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und
die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im
Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandset-
zungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der
Behörde auf Verlangen darzulegen.
Abschnitt 4
Druckanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen
und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wie-
derkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druck-
anlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung sind die sicherheitsrelevanten Aufstel-
lungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen.
Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahr-
stoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem
Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes
und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder
Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich
der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter,
Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

bb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,
cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad
Celsius haben,
cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder
ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:
a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte
im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Ra-
tes 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010,
S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet, oder
c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
stellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von
einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1
Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU
zugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.
2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:
a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur
um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
b) Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind:
aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,
bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,
cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,
dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,
ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,
ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,
gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,
hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.
Zur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die
maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von
55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
c) Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des
vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und
durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt

werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbeschei-
nigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung
nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung verfügen,
b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder
der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts
verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbe-
sondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:
aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
ee) Gefährdungsbeurteilung,
ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
4.1 Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen
Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die
vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Ta-
belle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen,
die Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3 enthalten. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder
Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen wer-
den, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden
sind.
4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklä-
rung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
b) die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem
sicheren Zustand ist.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage
entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.
5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen
5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Die
Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abwei-
chende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine
Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten
Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden.
5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
werden kann und
c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach
Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen
nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage
ermittelt werden.

5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen
aus äußeren Prüfungen, inneren
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in
Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. Bei Rohrleitungen mit DN >
25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe
oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen
Überwachungsstelle durchgeführt werden.
5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt
oder elektrisch beheizt, und
b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt
a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
werden
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle
bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit
dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts
können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden
kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüf-
ergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden.
5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwa-
chungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1
Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
von Anlagenteilen durch eine zugelassene
Anlagenteil Äußere Prüfung
Dampfkessel nach Nummer 5.9 1 Jahr
Tabelle 2
Druckbehälter nach Nummer 5.9 2 Jahre
Tabelle 3, 4, 5 und 6 (Ausnahmen nach
Nummer 5.6 Satz 1)
Einfache Druckbehälter nach –
Nummer 5.9 Tabelle 7
Rohrleitungen nach Nummer 5.9 5 Jahre
Tabelle 8, 9, 10 und 11
Überwachungsstelle
Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
3 Jahre 9 Jahre
5 Jahre 10 Jahre
5 Jahre 10 Jahre
– 5 Jahre
5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende
Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen
auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nach-
gewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
Tabelle 2
Zuordnung und Prüfungen von beheizten
überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser
mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Prüf- Prüfgruppengrenzen
V [Liter] PS [Bar]
gruppe PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
I >2 > 0,5 ≤ 50
II >2 > 0,5 ≤ 32 50 < PS ⋅ V ≤ 200
III ≤ 1 000 > 0,5 ≤ 32 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
IV PS > 0,5 und V > 1 000 oder PS > 32 oder
PS ⋅ V > 3 000
Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
Inbetrieb- Äußere Innere Festigkeits-
nahme Prüfung Prüfung prüfung
bP bP bP bP
bP bP bP bP
ZÜS bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 3
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Prüf- Prüfgruppengrenzen
V [Liter]
gruppe PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
I >1 PS > 0,5 und 25 < PS ⋅ V ≤ 50
II >1 PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200
III ≤1 200 < PS ≤ 1 000
>1 0,5 < PS ≤ 1 Bar und
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
PS > 1 Bar und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
IV ≤1 PS > 1 000
>1 0,5 < PS ≤ 1 Bar und PS ⋅ V > 1 000
PS > 1 Bar und PS ⋅ V > 1 000
Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
Inbetrieb- Äußere Innere Festigkeits-
nahme Prüfung Prüfung prüfung
bP bP bP bP
bP bP bP bP
ZÜS bP bP bP
bP
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
bP bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 4
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Prüf- Prüfgruppengrenzen
V [Liter]
gruppe PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
I >1 PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200
II >1 0,5 < PS ≤ 1 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
PS > 1 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
III ≤1 1 000 < PS ≤ 3 000
>1 0,5 < PS ≤ 1 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
PS > 1 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
> 750 PS > 1 und PS ≤ 4
IV ≤1 PS > 3 000
>1 PS > 4 und PS ⋅ V > 3 000
Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
Inbetrieb- Äußere Innere Festigkeits-
nahme Prüfung Prüfung prüfung
bP bP bP bP
bP bP bP bP
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
bP bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 5
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Prüf- Prüfgruppengrenzen
V [Liter]
gruppe PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
I >1 0,5 < PS ≤ 10 und PS ⋅ V > 200
II ≤1 PS > 500 PS ⋅ V ≤ 1 000
1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
PS ⋅ V > 10 000
>1 10 < PS ≤ 500 und PS ⋅ V > 200
III >1 PS > 500 PS ⋅ V ≤ 10 000
PS ⋅ V > 10 000
Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
Inbetrieb- Äußere Innere Festigkeits-
nahme Prüfung Prüfung prüfung
bP bP bP bP
bP bP bP bP
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
ZÜS bP bP bP
ZÜS bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 6
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Prüfung vor
Prüf- Prüfgruppengrenzen
V [Liter] Inbetrieb-
gruppe PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nahme
I ≤ 10 PS > 1 000 PS ⋅ V ≤ 1 000 bP
1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 ZÜS
PS ⋅ V > 10 000
> 10 10 < PS PS ⋅ V > 10 000 ZÜS
≤ 500
II > 10 PS > 500 und PS ⋅ V > 10 000 ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 7
Zuordnung und Prüfungen von
einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
Prüf- Prüfgruppengrenzen Prüfung vor
gruppe PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] Inbetriebnahme
I PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200 bP
II PS > 0,5 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS
III PS > 0,5 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000 ZÜS
IV PS > 0,5 und PS ⋅ V > 3 000 ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 8
Zuordnung und Prüfungen
von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
Wiederkehrende Prüfung
Äußere Innere Festigkeits-
Prüfung Prüfung prüfung
bP bP bP
bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS
bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS
Wiederkehrende Prüfung
Innere Festigkeits-
Prüfung prüfung
bP bP
bP bP
ZÜS ZÜS
ZÜS ZÜS
sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,
ausgenommen „ätzend“ oder „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.
Prüfgruppengrenzen Prüfgrenzen Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
Prüf-
gruppe PS [Bar] DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN PS [Bar] ⋅ DN
I 0,5 < PS ≤ 10 25 < DN ≤ 100
> 10 25 < DN ≤ 100
PS ⋅ DN ≤ 1 000
II 0,5 < PS ≤ 10 100 < DN ≤ 350 ≤ 2 000
10 < PS ≤ 40 1 000 < PS ⋅ DN ≤ 3 500
> 2 000
> 40 25 < DN ≤ 100
III 0,5 < PS ≤ 10 DN > 350 ≤ 2 000
10 < PS ≤ 35 PS ⋅ DN > 3 500
> 2 000
> 35 DN > 100
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Inbetrieb- Äußere Festigkeits-
nahme Prüfung prüfung
bP bP bP
bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS
bP bP bP
ZÜS ZÜS ZÜS

Tabelle 9
Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe,
überhitzte
Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften
nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:
„ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Prüfgruppengrenzen Prüfgrenzen Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung
Prüf-
gruppe PS [Bar]
I 0,5 < PS ≤ 31,25
0,5 < PS ≤ 35
> 31,25
> 35
II 0,5 < PS ≤ 35
0,5 < PS ≤ 20
> 35
> 20
III 0,5 < PS ≤ 20
> 20
DN bzw. Inbetrieb- Äußere Festigkeits-
PS [Bar] ⋅ DN
PS [Bar] ⋅ DN nahme Prüfung prüfung
PS ⋅ DN > 1 000 ≤ 2 000 bP bP bP
PS ⋅ DN ≤ 3 500
DN > 32 > 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
DN ≤ 100
PS ⋅ DN > 3 500 ZÜS ZÜS ZÜS
PS ⋅ DN ≤ 5 000
DN > 100
DN ≤ 250
PS ⋅ DN > 5 000 ZÜS ZÜS ZÜS
DN > 250
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 10
Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,
ausgenommen „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Prüfgruppengrenzen Wiederkehrende Prüfung
Prüf-
gruppe
PS [Bar]
I 0,5 < PS ≤ 10
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere Festigkeits-
DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN
Prüfung prüfung
PS ⋅ DN > 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
II 10 < PS ≤ 500 PS ⋅ DN > 2 000 und DN > 25 ZÜS ZÜS ZÜS
III > 500
DN > 25 ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle
Tabelle 11
Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
sofern die folgenden Eigenschaften
nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:
„ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Prüfgruppengrenzen Wiederkehrende Prüfung
Prüf-
gruppe
PS [Bar]
I 10 < PS ≤ 500
II > 500
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere Festigkeits-
DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN
Prüfung prüfung
PS ⋅ DN > 5 000 und ZÜS ZÜS ZÜS
DN > 200
DN > 200 ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle

6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
Abweichend zu den in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer 6
genannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen. Die vom
Arbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer 6 aufgeführten Anlagen
und Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den nachstehenden Prüfanforderungen
nichts anderes bestimmt ist.
6.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, können
vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend von einer
zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden
und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anla-
genprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.
6.2.2 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das
Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen
Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
a) Kondenstöpfen und
b) Abscheidern für Gasblasen, bei denen der Gasraum auf höchstens 10 Prozent des Behälterinhalts be-
grenzt ist.
6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln
Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
a) dampfbeheizten Muldenpressen und
b) Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behand-
lungsverfahren von Textilien und Ledererzeugnissen.
6.5 Pressgas-Kondensatoren
Bei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer
prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person
durchgeführt werden.
6.6 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen
Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
a) nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad Celsius
und
b) Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad
Celsius.
6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
Bei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärme-
rückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Es gelten die
wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 4.
Abweichend von Satz 1 richtet sich die Zuordnung der Prüfer bei Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Ver-
fahrensanlage zugeführt wird, nach Nummer 5.9 Tabelle 2. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus
Nummer 5.8 Tabelle 1 für Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2.
6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Abweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen Überwa-
chungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen
von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine zugelassene Überwachungsstelle bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllt werden.
Die zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegun-
gen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für Rohrleitungen
nach Nummer 5.8 Tabelle 1.

6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte
6.9.1 An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prü-
fungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zu-
gelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.2 An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre
äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Fes-
tigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.3 Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht
werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der
Flasche angegeben hat.
6.9.4 Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzuge-
ben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausrei-
chend.
6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen
erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Be-
hälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter nach Nummer 5.9 einer der
folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen nach
Nummer 5 entfallen.
6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druckbehältern, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet
werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt
werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung keine korrodierende
Wirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4 oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 7 mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1 000 Bar · Liter.
Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwi-
schenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren
durchgeführt werden.
6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die
inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausrei-
chen.
6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern in
elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf
Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen entfallen,
wenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen
sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der
erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen
von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
a) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten
Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden,
b) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen
und
c) einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:
aa) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

bb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
cc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen
oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.
6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen
Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfal-
len.
6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern
6.13.1 Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die
Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern von einer
zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS
und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt.
6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druck-
behältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen
nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder
oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprü-
fungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine
Mängel festgestellt wurden.
6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen,
sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen
gilt Nummer 5.8.
6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden
Löschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu
werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Ge-
brauch Löschmittel nachgefüllt wird.
6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen ent-
fallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im
Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
Abweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter oder Rohrleitungen festgestellt worden
sind.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt
werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen
nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung
geprüft wird und
a) das Verfahren auf Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässig-
keit und Eignung überprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Instandsetzungs-
arbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren
Prüfung zugänglich und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Festigkeits-
prüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei
der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen
beginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Herstellungsdatum des Behälters.

6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprü-
fungen entfallen.
6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise zerstö-
rungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten
durchzuführen.
6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren
äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach Num-
mer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine
korrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
spätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen
zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-
schen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, weder ganz noch teilweise aus
hochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens
zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.
6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine
korrodierende Wirkung haben, kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren
Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheits-
grad dienen,
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
c) höchstens 3 Tonnen Fassungsvermögen haben.
6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende
Wirkung haben, sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn sie durch besondere
Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt
und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die Aus-
rüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestim-
mungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme
oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen sind:
a) die Wirksamkeit von kathodischem Korrosionsschutz jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person,
b) die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung alle zwei
Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person und
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwa-
chungsstelle.
6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar
beträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur Prüfung be-
fähigten Person durchgeführt werden.

6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemi-
schen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder
nach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck und ihrem Volumen
von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Wiederkehrende innere Prüfungen und Fes-
tigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten
außer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person
durchgeführt werden.
6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 in
die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung befähig-
ten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie
2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und 5 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebs-
temperaturen von weniger als –10 Grad Celsius
Bei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren Be-
triebstemperaturen dauernd unter –10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen
für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen von zugelassenen
Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als 1 Bar
beträgt.
6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem
Zustand
6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in
flüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitungen
a) korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle durchgeführt werden,
b) keine korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zur Prüfung
befähigten Person durchgeführt werden.
6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt wer-
den.
6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehren-
der Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem an-
deren Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
a) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
b) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme
eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.
6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und 6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.
6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt
werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die Wandstärken entspre-
chend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.21 Steinhärtekessel
6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei
Jahre durchgeführt werden.
6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich
einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.
6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste Ober-
flächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.
6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prü-
fungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.
6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 6.24,
können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen
durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebs-
beanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung befähigten Person gemessen
werden.

6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder
nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden.
6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen
diese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen
von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:
a) eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung, wenn
das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als
100 Bar · Liter beträgt, und
b) wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maß-
geblichen Volumen V mehr als 500 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor der
erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in
Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit geprüft
worden sind.
6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn der
Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere Verwendbar-
keit geprüft worden ist.
6.24 Versuchsautoklaven
6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zu-
gelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen
Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wer-
den.
6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur
durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prü-
fungen können entfallen.
6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
Bei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in Wassererwärmungsanlagen
mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, kön-
nen die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die
wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkeh-
rende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten,
die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen
gelten die Nummern 5.6 und 5.9.
6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5
entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare
Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt
werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen
sind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft
werden, und zwar
a) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt und eine
Zuordnung zur Prüfgruppe IV vorliegt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
b) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.
6.28 Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor der
erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen
entfallen.
6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel
6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können die
wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens ein-
mal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.
6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert
werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkeh-

rend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durch-
zuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.
6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen
Bei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richt-
linie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung
vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Über-
wachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetrieb-
nahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchge-
führt werden.
6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer 2.1
Satz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c
beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung
benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn
die Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebs-
weise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt und nachweislich die Sicherheit
der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.
6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungs-
orten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-
nahme nicht erforderlich, wenn
a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unver-
ändert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort
von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
Die Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durch-
zuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb können die
wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei Füllanlagen
nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf
Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende
äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, wenn sie nach
Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3 oder
b) Prüfgruppe III oder IV nach Tabelle 4.
6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen
Ort entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen werden, wenn die
ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung
entsprechen.

Anhang 3
(zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Abschnitt 1
Krane
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-,
Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment
mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschrif-
ten, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die
genannten Krane sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die
zusätzlich
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in
der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von
Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen be-
teiligt waren,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüf-
zuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-
mittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14
Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Prüfung nach der Montage,
Kran Installation und vor der ersten Wiederkehrende Prüfung
Inbetriebnahme
Laufkatzen Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und Drehkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Derrickkrane Prüfung entfällt wegen § 14 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
Absatz 1 Satz 3 befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
Brückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Portalkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Schwenkarmkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Prüfung nach der Montage,
Kran Installation und vor der ersten
Inbetriebnahme
Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
fahrbare Turmdrehkrane (Auto- Prüfung entfällt wegen § 14
Turmdrehkrane) mit luftbereif- Absatz 1 Satz 3
tem und angetriebenem Unter-
wagen; die Fahrbewegungen
werden von einer Fahrerkabine
im Unterwagen und die Kran-
bewegungen von einer Kran-
kabine aus gesteuert, die im
oder am Turm angeordnet ist
Fahrzeugkrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
Lkw-Ladekrane Prüfung entfällt wegen § 14
a) grundsätzlich Absatz 1 Satz 3
b) mit mehr als 300 kNm Prüfung entfällt wegen § 14
Lastmoment oder mit mehr Absatz 1 Satz 3
als 15 m Auslegerlänge
Lkw-Anbaukrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
Schwimm- und Offshorekrane Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
Kabelkrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
Tabelle 2
Wiederkehrende Prüfung
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten
für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
Prüfung nach Montage, Installation
Kran
und vor der ersten Inbetriebnahme
handbetriebene oder Prüfsachverständiger
teilkraftbetriebene Krane
> 1 t Tragfähigkeit
handbetriebene oder zur Prüfung befähigte Person
teilkraftbetriebene Krane nach § 2 Absatz 6
≤ 1 t Tragfähigkeit
Wiederkehrende Prüfung
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Abschnitt 2
Flüssiggasanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 auf-
geführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durch-
zuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüs-
siggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
a) sichere Installation und Aufstellung sowie
b) Dichtheit und sichere Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchs-
anlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Aus-
rüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versor-
gungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanla-
gen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetrieb-
nahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend
von einer zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen. § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlage mindestens alle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlage mindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche mindestens jährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlage mindestens jährlich
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen mindestens alle 2 Jahre
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens mindestens jährlich
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase mindestens jährlich
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungs- mindestens jährlich
gegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind
4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-
mittels aufzubewahren.
Abschnitt 3
M a s c h i n e n t e c h n i s c h e A r b e i t s m i t t e l d e r Ve r a n s t a l t u n g s t e c h n i k
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veran-
staltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden.
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Ober-
lichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge,
Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,
kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkein-
richtungen.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die
genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die
zusätzlich
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in
der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung
von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produkti-
onsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines
Prüfsachverständigen,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüf-
fristen und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außer-
gewöhnlichen Ereignissen und nach Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3
Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
maschinentechnisches Arbeitsmittel Prüfung nach Montage, Installation
Wiederkehrende Prüfung
der Veranstaltungstechnik und vor der ersten Inbetriebnahme
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), mindestens jährlich durch eine
die unter den Anwendungsbereich der zur Prüfung befähigte Person
Maschinenverordnung (Neunte Verordnung nach § 2 Absatz 6
zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit und
es sich handelt um
mindestens alle 4 Jahre durch
a) stationäre Arbeitsmittel Prüfsachverständiger einen Prüfsachverständigen
b) mobile Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen Prüfsachverständiger
bewegt oder Lasten über Personen
bewegt werden
d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software- Prüfsachverständiger
basierte automatisierte Bewegungs-
abläufe erfolgen
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), Prüfsachverständiger
die nicht unter den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz) fallen
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-
mittels aufzubewahren.

Artikel 2
Änderung der
Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Absätze 10 bis 14 durch die fol-
genden Absätze 10 bis 17 ersetzt:
„(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Ge-
misch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem
anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden
einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflan-
zenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im All-
gemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druck-
anstieg hervorgerufen wird.
(11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein
Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zünd-
quelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flam-
menausbreitung reagieren können, sodass ein
sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervor-
gerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen
nach Absatz 10 gleich.
(12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch
ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher
Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen
für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Si-
cherheit der Beschäftigten oder anderer Personen
erforderlich werden.
(13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist
ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit
Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen
Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C
bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).
(14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefah-
renbereich, in dem gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann.
(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungs-
stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur
Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen
lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik
sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrich-
tungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit
Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches
gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitsplatzhygiene.
(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in
dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die
erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-
rungen an die Fachkunde sind abhängig von der
jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen
zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Be-
rufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entspre-
chende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an
spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
(17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fach-
kunde durch Teilnahme an einem behördlich
anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In
Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum
Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den
Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzu-
schließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von
der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-
kannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig
bestimmte Qualifikation verfügt.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die
verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung ver-
wendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Ar-
beitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechsel-
wirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdun-
gen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,
1. ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen
von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosi-
onsgefährdungen führen können, auftreten;
dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit
physikalischen Gefährdungen nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere
Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosions-
gefährdungen führen können, sowie Stoffe,
die in gefährlicher Weise miteinander reagieren
können, zu berücksichtigen,
2. ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände
oder Explosionen auslösen können, vorhan-
den sind und
3. ob schädliche Auswirkungen von Bränden
oder Explosionen auf die Gesundheit und Si-
cherheit der Beschäftigten möglich sind.
Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse auf Grund ihrer
Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie
am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet
werden, explosionsfähige Gemische bilden kön-
nen. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedin-
gungen sind auch die möglichen Veränderungen
der für den Explosionsschutz relevanten sicher-
heitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und
zu berücksichtigen.“
b) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
bis 10 ersetzt:
„(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungs-
beurteilung unabhängig von der Zahl der Be-
schäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit
zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzuge-
ben:
1. die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahr-
stoffen,
2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten
einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4,
3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine
technisch mögliche Substitution, sofern
Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu
ergreifen sind,

4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ein-
schließlich derer,
a) die wegen der Überschreitung eines Ar-
beitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen
wurden sowie der geplanten Schutzmaß-
nahmen, die zukünftig ergriffen werden
sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzu-
halten, oder
b) die unter Berücksichtigung eines Beurtei-
lungsmaßstabs für krebserzeugende Ge-
fahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt
gegeben worden ist, zusätzlich getroffen
worden sind oder zukünftig getroffen wer-
den sollen (Maßnahmenplan),
5. eine Begründung, wenn von den nach § 20
Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Er-
kenntnissen abgewichen wird, und
6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass
der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird
oder, bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert,
die ergriffenen technischen Schutzmaßnah-
men wirksam sind.
Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungs-
beurteilung können auch vorhandene Gefähr-
dungsbeurteilungen, Dokumente oder andere
gleichwertige Berichte verwendet werden, die
auf Grund von Verpflichtungen nach anderen
Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat
der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellun-
gen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch
gefährliche explosionsfähige Gemische beson-
ders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).
Daraus muss insbesondere hervorgehen,
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt
und einer Bewertung unterzogen worden sind,
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen
werden, um die Ziele des Explosionsschutzes
zu erreichen (Darlegung eines Explosions-
schutzkonzeptes),
3. ob und welche Bereiche entsprechend An-
hang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,
4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaß-
nahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1
getroffen wurden,
5. wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden
und
6. welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und
welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach
Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheits-
verordnung durchzuführen sind.
(10) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
nach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Doku-
mentation verzichtet werden. Falls in anderen
Fällen auf eine detaillierte Dokumentation ver-
zichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begrün-
den. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig
zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgeb-
liche Veränderungen oder neue Informationen
dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung
auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizini-
schen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeits-
medizinischen Vorsorge als notwendig erweist.“
c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden die Ab-
sätze 11 bis 14.
d) Im neuen Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
satz 11“ durch die Angabe „Absatz 13“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Besondere
Schutzmaßnahmen
gegen physikalisch-chemische
Einwirkungen, insbesondere gegen
Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten und anderer Personen vor physika-
lisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen zu ergreifen, um Gefährdungen zu ver-
meiden oder diese so weit wie möglich zu verrin-
gern. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Ge-
fahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdun-
gen führen können, mit explosionsgefährlichen,
brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzünd-
lichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitun-
gen, einschließlich ihrer Lagerung, sowie mit Stof-
fen, die in gefährlicher Weise chemisch miteinander
reagieren können. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang
I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des
Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosions-
gefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach
folgender Rangfolge zu ergreifen:
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von
Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosions-
gefährdungen führen können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder
Explosionen auslösen können, sind zu vermei-
den,
3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Ex-
plosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten und anderer Personen sind so weit
wie möglich zu verringern.
(3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel
und deren Verbindungen untereinander müssen so
konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert,
verwendet und instand gehalten werden, dass keine
Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.
(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat
der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Ab-
sätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hi-
naus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion mini-
mieren und
2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen be-
schränken.
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.“

5. § 22 Absatz 1 Nummer 18 und 19 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder
die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
19. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.5 Absatz 4 oder Nummer 1.6 Absatz 5
einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,“.
6. Anhang I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„N u m m e r 1
Brand- und Explosionsgefährdungen
1.1 Anwendungsbereich
Nummer 1 gilt für Maßnahmen nach § 11 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosions-
gefährdungen führen können.
1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen
und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit
und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich
sind.
(2) Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explo-
sionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie mög-
lich ist.
(3) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosions-
gefährdungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere müssen
1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Tem-
peraturen, Über- und Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermie-
den werden,
2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung
unterbrochen werden können,
3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen Gefahrstoffströme automatisch begrenzt oder
unterbrochen werden können.
(4) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer
Austritts- oder Entstehungsstelle gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind gefahrlos
zu beseitigen.
1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind
1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäf-
tigten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jeder-
zeit gerettet werden können,
2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und Explosionen sowie die Auswirkun-
gen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie
nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein,
4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit
Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind.
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von
offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder
Explosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen
werden.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Personen im Gefahrenfall rechtzeitig, angemes-
sen, leicht wahrnehmbar und unmissverständlich gewarnt werden können.
(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich,
1. muss es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebs-
system in einem sicheren Betriebszustand zu halten,
2. müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb
abweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und

3. müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie mög-
lich abgebaut oder isoliert werden.
1.4 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen
können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen.
(2) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei
besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten
Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des
Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen
Person zu erteilen.
(3) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder
Explosionsgefährdungen führen können, Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefähr-
dung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person
hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festgelegten
Maßnahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist, und
2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist.
1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen gelagert werden. Sie
dürfen nicht an oder in der Nähe von Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäf-
tigten oder anderer Personen führen kann.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Be-
schäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dies zu einer Erhöhung der Brand- oder
Explosionsgefährdung führen kann, insbesondere durch gefährliche Vermischungen, oder wenn die gelagerten
Gefahrstoffe in gefährlicher Weise miteinander reagieren können. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen
gelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von Beschäf-
tigten oder von anderen Personen führen kann.
(4) Bereiche, in denen brennbare Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass eine erhöhte Brand-
gefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur“
nach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23) zu kennzeichnen.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind zu Lagerorten von Gefahrstoffen Schutz- und
Sicherheitsabstände einzuhalten. Dabei ist ein Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen Lager-
orten und zu schützenden Personen, ein Schutzabstand ist der erforderliche Abstand zum Schutz des Lagers
gegen gefährliche Einwirkungen von außen.
1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explo-
sionsfähigen Gemischen
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 sind insbesondere Maßnahmen
nach folgender Rangfolge zu ergreifen:
1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, soweit
dies nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. ist dies nicht möglich, ist die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen zu verhindern oder
einzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist,
3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos nach dem Stand der Technik zu beseitigen.
Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explo-
sionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.
(2) Kann nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Ge-
mische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen ein-
schließlich elektrostatischer Entladungen und
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
Treten bei explosionsfähigen Gemischen mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
gleichzeitig auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf die größte Gefährdung ausgerichtet sein.

(3) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutz-
maßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl
der Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 1.7 in Zonen einteilen und
entsprechende Zuordnungen nach Nummer 1.8 vornehmen.
(4) Kann eine Explosion nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen des konstruktiven Explosions-
schutzes zu ergreifen, um die Ausbreitung der Explosion zu begrenzen und die Auswirkungen der Explosion
auf die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
(5) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugän-
gen zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-
schutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden kön-
nen (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom
28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist.
1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche
Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft
und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und
für kurze Zeit.
Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub,
der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in
Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
Zone 22
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus
in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für
kurze Zeit.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im
Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem
Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen
kann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
(Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.
1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen
in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten
Bereichen von Bedeutung sind
(1) Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvor-
richtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für
Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme im Sinne
der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisie-
rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Ver-
wendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) sind, wenn ihre Verwendung in
einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Verbindungsvorrichtungen dürfen nicht verwech-
selt werden können; hierfür sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Be-
reichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.
(3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien
von Geräten zu verwenden:
– in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
– in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
– in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.

96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
(4) Für explosionsgefährdete Bereiche, die nicht nach Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt sind, sind die Maß-
nahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Dies gilt insbesondere
für
1. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss,
2. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen
und
3. Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebs-
sicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 49. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2c5ac1b2875124ce….