Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-1 (1) Verboten sind:
Die Regelungen des Abfallrechts bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-2 (2) Ausgenommen von den Verboten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-3 (3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-4 (4) Die räumliche Trennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen gekennzeichnet wird und wenn dokumentiert wird, in oder an welchem Bauteil asbesthaltige Materialien verbleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-5 (5) Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-6 (6) Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/11#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für private Haushalte. Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 GefStoffV →
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- LG München II, 17.09.2024 – 14 O 4947/20Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.04.2018 – 5 L 364/18.NWZitiert von 1
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