Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden GefHundG § 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen Stand: 01.01.2020 Sachsen Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes erlassen.