Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
GefHundG§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Stand: 26.08.2026
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes erlassen.