Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Stand: 07.07.2020
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- VG Stuttgart, 29.01.2015 – 8 K 4792/14Zitiert von 3
- VG Koblenz, 23.07.2012 – 4 K 215/12.KOZitiert von 7
- VG Düsseldorf, 15.06.2005 – 6 L 739/05
- VG Düsseldorf, 01.06.2005 – 6 K 650/05Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 07.09.2000 – 6 A 325/99
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2024 – 13 S 410/24
- VG Köln, 27.05.2024 – 22 K 1308/23Zitiert von 2
- VG Aachen, 15.11.2023 – 3 L 168/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6#abs-1 (1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6#abs-2 (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6#abs-3 (3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit