Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

GebOSt

§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Stand: 07.07.2020

Bund2 Fassungen66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6#abs-1 (1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6#abs-2 (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6#abs-3 (3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
§ 5 § 7