Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 11 Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung
Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde
die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,
die Benutzung erlaubt,
die Aufwendungen verauslagt
hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 GebGBbg →
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