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§ 11 GebGBbg (Brandenburg) — Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde

die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,

die Benutzung erlaubt,

die Aufwendungen verauslagt

hat.