§ 30 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 11.10.2024 – 3 L 2843/24
- VG Düsseldorf, 22.07.2024 – 3 L 1758/24
- VG Düsseldorf, 01.07.2024 – 3 K 4112/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 20.06.2024 – 3 L 1399/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 – 3 L 3139/23Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 16.11.2023 – 3 L 2798/23
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