Gesetze / Gassicherungsverordnung
GasSV§ 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/7#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/7#abs-2 (2) Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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31.03.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2023 (BGBl. I Nr. 94)
BGBl. 2023 I Nr. 94
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730)
BGBl. 2022 I S. 730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.