Gesetze / Gassicherungsverordnung

GasSV

§ 7

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sie darf mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung

1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
§ 5 § 7