Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 20a
Stand: 10.06.2019
Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20a GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 21.07.2025 – 19 U 3555/22
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 5 U 3/23Zitiert von 3
- LG Dortmund, 20.09.2023 – 8 O 9/23 (Kart
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.07.2015 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I 1400)
BGBl. 2015 I S. 1400
-
03.09.2010 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 693)
BGBl. 2008 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.