Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 20b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 5 U 3/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 429/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 453/24Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten
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für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,
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für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,
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gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,
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für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten
werden bundesweit umgelegt.